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Défense des enfants international
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Ausländische Kinder in der Schweiz
Flüchtlingskinder: Dank der Konvention — oder wie die Konvention über die Rechte des Kindes dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) zur Hilfe kommt.

  
[ Bulletin DEI, Oktober 1995 Band 1 Nr 2 S. 6, 7 ]

In einem an die Kantone gerichteten Zirkular vom 15. Februar 1995 1995 äussert sich das BFF erneut zu den Spezialmassnahmen für minderjährige unbegleitete Asylbewerber. Da deren gesetzliche Vertreter unerreichbar sind, müssen die einen Vormund erhalten, der die Eltern vertritt: dieser Schutz scheint tatsächlich unabdingbar, um ein Asylgesuch zu stellen und beim Verfahren unterstützt zu werden.

Wenn jedoch festgestellt werden kann, dass der Minderjährige urteilsfähig ist, wird angenommen, dass er sich allein wird durchschlagen können, sogar gegenüber den Behörden im Asylverfahren.

Diese Situation wurde in der Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1994 als vereinbar mit der Konvention über die Rechte des Kindes deklariert (S. 49). Kürzlich wurde folgende Reglementierung verabschiedet: jeder Minderjährige ohne Begleitung wird der Vormundschaftsbehörde gemeldet, aber es obliegt einzig dem BFF, zu entscheiden, ob die Urteilsfähigkeit des Kindes genügt, um selber ein Asylgesuch zu stellen und allein und rasch angehört zu werden.

Dies alles im Namen der Effizienz, der Geschwindigkeit und aus der Befürchtung, dass “die zunehmende Verfahrensdauer ernsthafte Auswirkungen auf das Erinnerungsvermögen von Minderjährigen haben und sie damit bezüglich der Glaubhaftmachung ihrer Vorbringen gravierenden Schwierigkeiten aussetzen [könne].”

Nationalrätin U. Bäumlin hat diese Praxis kritisiert und der Bundesrat hat nicht gezögert, die Konvention zu bemühen.

Die vorgesehenen Massnahmen, die die Asylverfahren und die Rückschaffungen beschleunigen, seien vereinbar: “sie tragen auch dem in Artikel 3 der Konvention in allgemeiner Form erwähnten höheren Interesse des Kindes Rechnung. Eine rasche und objektive Behandlung des Asylgesuchs dient den Interessen des Kindes.”

Diese Praxis dient ebenfalls der restriktiven Asylpolitik der Schweiz, da sie einen massiven Zustrom von minderjährigen, unbegleiteten Asylsuchenden verhindert, die von der Möglichkeit, lange in der Schweiz zu bleiben, angezogen werden könnten.

Das Ganze wird mit einer weiteren Befürchtung gewürzt: “Im weiteren gilt es auch die Möglichkeit des Entstehens eines eigentlichen Kinderhandels nicht zu unterschätzen.” Siehe in diesem Zusammenhang die Interpellation von Nationalrätin U. Bäumlin (24.3.95) und die Antwort des Bundesrates (31.5.95).

Dieser Wortstreit weist deutlich auf die Steine hin, die der Konvention über die Rechte des Kindes über den Weg gelegt werden können. Man vertuscht, dass die Konvention allen Kindern von 0 bis 18 Jahren Schutz gewährt und dies ganz unabhängig von ihrer Urteilsfähigkeit.

Diese Auslegung weist auf ein Hindernis, vor dem DEI/RKI-Schweiz seit langem warnt: es ist die Beweisführung aufgrund eines oder mehrerer isoliert betrachteter Artikel der Konvention zum Nachteil einer globaler Sichtweise: es ist richtig, dass auf dem Gebiet der Kinderrechte ein rasches Handeln und Entscheiden bedeutend sind und dass ein minderjähriger Flüchtling rasch über sein Schicksal informiert werden muss. Aber dieses Kind hat auch Rechte; es hat einige, speziell mit seinem Statut als Asylbewerber oder Flüchtling verbundene und die einem allgemein zustehenden Rechte.

Das überstützte Vorgehen, die hastige Beurteilung von anfechtbaren Begriffen wie zum Beispiel der Urteilsfähigkeit, die Tatsache, ein Kind, das unsere Sprache und unsere Kultur nicht kennt, allein den Weg in seinem Verfahren gehen zu lassen bedeutet eine mögliche Vernachlässigung seines Bedürfnisses nach Schutz, nach Unterstützung, nach Beihilfe, um sich verständlich zu machen.

Solche Verhaltensweisen schaffen Situationen, die unter Umständen als unvereinbar mit den Kinderrechten und mit dem Kindeswohl beurteilt werden können.






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