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Défense des enfants international
section suisse
 
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Berücksichtigung der Kinderwünsche bei Scheidung der Eltern
  
[ Bulletin DEI, Februar 1997 Band 3 Nr 1 S. 1 ]

In seinem Urteil vom 24. Januar 1996 hatte das Bündner Kantonsgericht die Söhne der Familie P. wie folgt zugeteilt: die zwei älteren Söhne (15 und 13 Jahre) wurden dem Vater, der jüngste Sohn (10 Jahre) der Mutter zugesprochen. Beide Eltern appellierten an das Bundesgericht, weil beide die elterliche Gewalt über alle drei Kinder wollten.

Das Bundesgericht nahm in diesem Zusammenhang grundsätzlich Stellung zur Berücksichtigung von Kinderwünschen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge in bezug auf ihre rechtliche Tragweite und ihren Einfluss auf die Entwicklung des Kindes:

"Im Gegensatz zum Entwurf des neuen Scheidungsrechts […] sieht das geltende Recht die Anhörung der Kinder nicht vor. Dennoch hat das Bundesgericht bereits bei verschiedenen Gelegenheiten angetönt, dass je nach Alter der Kinder einem eindeutig geäusserten Wunsch bei der Regelung der elterlichen Gewalt Rechnung zu tragen sei […]. Nach kinderpsychiatrischen Erkenntnissen kommt dem Zuteilungswunsch umso entscheidendere Bedeutung zu, je älter das Kind ist; während ältere Kinder oft in der Lage sind, stabile Absichtserklärung abzugeben, ist bei jüngeren Kindern grosse Vorsicht geboten, weil ihre Wünsche von einem Tag zum anderen schwanken können. In jedem Fall ist indessen zu prüfen, ob eine stärkere emotionale Bindung den Zuteilungswunsch bestimmt oder nicht etwa das Verlangen nach mehr Unge-bundenheit und materieller Verwöhnung im Vordergrund steht […]. Im Hinblick auf eine praktikable Kinderzuteilung kann es sich somit aufdrängen, die Zuteilungswünsche der Kinder bei der Regelung der elterlichen Gewalt zu berücksichtigen. Die Bedeutung, die den Wünschen der Kinder beizumessen ist, wird einerseits davon abhängen, ob die betroffenen Kinder altersmässig und von ihrer Entwicklung her in der Lage sind, stabile Absichtserklärungen zu geben; andererseits wird zu prüfen sein, ob die geäusserten Wünsche tatsächlich eine besondere innere Verbundenheit zu einem Elternteil zum Ausdruck bringen und nicht beispielsweise dem Wunsch nach mehr Freiheit oder materiellen Vorteilen entspringen." (Erwägung 3.b).

Der Zuteilungswunsch beider älterer Geschwister konnte ohne weiteres als vorrangig betrachtet werden; die weniger klare Aussage des jüngsten Sohnes, vor allem aber die Tatsache, dass er bei einer Zuteilung zur Mutter von seinen Brüdern getrennt würde, verlangten eine besondere Prüfung. Vor allen andern Überlegungen habe das Kindeswohl Vorrang; ferner spiele das Zu-sammengehörigkeitsgefühl der Kinder eine besondere Rolle, weshalb sie nach Möglichkeit nicht getrennt werden sollten, ebenfalls die für eine normale Entwicklung der Kinder notwendige Stabilität der Verhältnisse (Erwägung 4.a). Die Tatsache, dass das dritte Kind schon seit zwei Jahren beim alleinerziehenden Vater zusammen mit seinen Brüdern lebte und glaube, bei seinem Vater bleiben zu wollen, liess den Schluss zu, "dass die Änderung der Betreuungsverhältnisse negative Auswirkungen auf das Kindeswohl haben könnte, zumal damit nicht nur eine Trennung vom Vater, sondern auch von den Geschwistern verbunden wäre". Den Wünschen der Mutter und insbesondere der Erlangung ihres seelischen Gleichgewichts entsprechen zu wollen, "widerspreche der Maxime des Kindeswohls, die Vorrang vor allen andern Überlegungen […] hat"(Erwägung 4.b.).

Die Beschwerde der Mutter wurde abgewiesen und das Verfahren zur Regelung des Besuchsrechts an die Vorinstanz zurück-gewiesen. (Entscheid der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts, vom 30. Oktober 1996.)






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