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Défense des enfants international
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Körperstrafe und erniedrigende Behandlung von Kindern sind verboten — wussten sie das?
  
[ Bulletin DEI, Februar 1997 Band 3 Nr 1 S. 7 ]

In der Dezembersession der eidgenössischen Räte hat sich der Ständerat der Meinung des Bundesrates angeschlossen und die Motion des Nationalrates, die ein gesetzliches Verbot von Körperstrafe und erniedrigender Behandlung von Kindern verlangt, als Postulat überwiesen (s. Bulletin, Bd. 2, Nr. 3/4). Die Begründung: die körperliche und psychische Unversehrtheit von Kindern ist garantiert nach dem ungeschriebenen Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Strafgesetzbuch. Anders gesagt, Körperstrafe und erniedrigende Behandlung von Kindern sind seit langem verboten.

Unsere Fragen: was beinhaltet eigentlich dieses Verbot? Ist allen PolitikerInnen klar, was der Bundesrat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29. Mai 1996 festhält: "Eine Tätlichkeit [gemäss Art. 126 des Strafgesetzbuches] ist nach herrschender Lehre etwa anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten, heftigen Stössen, Begiessen mit Flüssigkeiten u.ä., soweit damit keine Körper- oder Gesundheitsschädigung verbunden ist" (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Nationalrat, Sommersession 1996, S. 916). Wievielen Erwachsenen war und ist es bekannt? Wieviele halten sich an dieses Verbot?

Es ist zu hoffen, dass die von der Zentralstelle für Familienfragen geplante Informationskampagne gegen Gewalt jede Rechtsunsicherheit bei der Bevölkerung beseitigt und klar kundtut, dass Körperstrafe und erniedrigende Behandlung von Kindern verboten sind

(Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat, Wintersession 1996, S. 1173-1177).






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