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Défense des enfants international
section suisse
 
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Les sources des articles disponibles dans la recherche sont l'historique des bulletins DEI, la Convention des droits de l'enfant ainsi que certaines publication de DEI.


Rechte ausländischer Kinder
  
[ Bulletin DEI, Februar 1997 Band 3 Nr 1 S. 7 ]

• Weil er 1991 beim Gesuch um Familiennachzug ein Kind nicht angemeldet hatte, das erst nachträglich einreiste, soll die Familie eines seit 1982 in der Lenk arbeitenden Familienvaters aus der Schweiz ausgewiesen werden. Weil das 3. Kind illegal in der Schweiz sei, die finanziellen und Wohnverhältnisse ungenügend seien, verweigerte die Fremdenpolizei Ende 1993 den Kindern und deren Mutter die weitere Aufenthaltsbewilligung. Eine Beschwerde wurde abgewiesen, allerdings konnte die Ausweisung wegen des Krieges nicht vollzogen werden. 1996 verweigerte die Fremdenpolizei dem seit 14 Jahren in der Schweiz arbeitenden Mann die Niederlassungsbewilligung. Trotz der positiven Haltung der Gemeinde hielt die Fremdenpolizei in ihrem Beschwerdeentscheid fest, dass auf Gesuche um Nieder-lassungsbewilligung eines Mannes, dessen Familie sich illegal in der Schweiz aufhalte, nicht eingetreten werde. Ausserdem sei die Rückreise nicht unzumutbar …

(Quelle: Der Bund, 24. Juli 1996.)




• Auch eine breite Solidaritäts-aktion hat im Sommer 1996 im Kanton Bern das Schicksal einer Mutter mit vier Kindern ausgelöst, die ebenfalls im Rahmen des Familiennachzugs aus Kosovo eingereist war. Nachdem der Mann sie spitalreif geschlagen hatte, hatten sich die Eltern scheiden lassen. Die Mutter erhielt in der Schweiz das Sorgerecht; seinerseits hatte der Mann in Kosovo die Scheidung eingereicht und die Zuteilung der Kinder erwirkt. Die kantonale Fremdenpolizei verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, mit der Begründung, dass die Familie nicht mehr zusammenlebe und damit der Grund für den Aufenthalt der Kinder und deren Mutter hinfällig sei. Das vorrangig zu beachtende Wohl der Kinder, die in Kosovo in der Familie des Vaters leben müssten, kümmerte den Polizeidirektor nicht: die relativ "kurze" Aufent-haltsdauer (fast 6 Jahre!) und die bestehende Fürsorgeabhängigkeit der Familie seien Grund genug, Kin-der und Mutter auseinanderzureissen.

(Quelle: Der Bund, Juli 1996.)


• Wenn die Mutter einer gut integrierten 4-köpfigen Familie auf deutsch kein einfaches Gespräch führen kann, wird sie nicht eingebürgert. Dies war die Begründung des Entscheides des Kantons Bern gegenüber der befürwortenden Gemeinde Ostermundigen. Deshalb wurden in dieser Gemeinde drei mazedonische Kinder zusammen mit ihrem Vater eingebürgert, nicht aber deren Mutter. Da zwei Kinder der Familie eine Lehrstelle suchen und sie als angehende Schweizer mehr Chancen haben, verzichtete der grosse Gemeinderat darauf, das Geschäft zurückzuweisen, um die Einbürgerung der ganzen Familie anzustreben.

(Quelle: Der Bund, 21. September 1996.)


• Der neu gegründete "Verein Tast Bern" will das seit 1993 bestehende Schul- und Weiterbildungsangebot für jugendliche Asylbewerber und vorläufig Aufgenommene zwischen 15 und 25 weiterführen. Mitglieder sind bernische Gemeinden und Organisationen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen. Das Ziel ist, im ganzen Kanton diesen Jugendlichen, die monate- oder sogar jahrelang untätig auf einen Asylentscheid oder eine Ausweisung warten, einen semesterweisen Schulunterricht oder berufsorientierte Kurse zu erteilen. Damit sollen die Asylbewerber ihre Zeit sinnvoll nutzen und im Fall einer Ausweisung soll die Rückkehr erleichtert werden. Finanziert wird der Verein hauptsächlich vom Kanton, von den beteiligten Gemeinden und vom Bundesamt für Flüchtlinge, das rückkehrorientierte Programme zur Aus- und Weiterbildung und Beschäftigung unterstützt.

(Quelle: Der Bund, 19. September 1996.)






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