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Défense des enfants international
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Namensänderung bei Kindern : Vorsicht ist geboten
  
[ Bulletin DEI, Dezember 1998 Band 4 Nr 4 S. 9 ]

Eine seit knapp drei Monaten wiederverheiratete Mutter beantragte eine Namensänderung für ihre beiden aus erster Ehe stammenden Töchter, wogegen der leibliche Vater rekurrierte. Die Direktion des Innern des Kantons Zürich hatte das Gesuch bewilligt, das kantonale Obergericht dagegen die Verfügung aufgehoben. Die Mutter reichte eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, die dieses nun am 10. September 1998 abgewiesen hat:

“2.b) aa) […] Geleitet vom Gedanken, dass dem Kind nicht miteinander verheirateter Eltern gesellschaftliche Nachteile erwachsen, wenn aufgrund des Namens seine aussereheliche Geburt erkennbar werde, gestand das Bundesgericht ihm bis vor kurzem grundsätzlich ein legitimes Interesse daran zu, seinen Namen mit demjenigen der sozialen Familie in Einklang zu bringen (Rechtsprechungshinweis).

Die Änderung des Familiennamens wurde regelmässig auch dort bewilligt, wo ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren früheren Namen wieder angenommen hat (idem) oder die Mutter wieder geheiratet und das Kind in die mit dem Stiefvater neu gegründete Familie aufgenommen hat (idem).

bb) In jüngerer Zeit ist das Bundesgericht von dieser eher grosszügigen Praxis abgewichen. […] Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Beurteilung ausserehelicher Kindesverhält-nisse durch die Gesellschaft sich verändert habe und deshalb nicht mehr mit den sozialen Nachteilen argumentiert werden könne, denen Kinder wegen des Namensunterschieds ausgesetzt seien; angesichts des bereits seit einigen Jahren eingetretenen Sinneswandels lasse sich nicht mehr schon allein in der Tatsache eines stabilen Konkubinatsverhältnisses zwischen der Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt und dem Konkubinatspartner als leiblichem Vater ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB erblicken […].

b) aa) […] Aus dem Wunsch der heute rund 7- und 9-jährigen Berufungsklägerinnen, gleich zu heissen wie die Personen, die ihnen im Alltag als Eltern und Schwester begegnen, ergibt sich kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Abgesehen davon, wären diesem Wunsch mögliche spätere Auswirkungen gegenüberzustellen, die sich aus der Verschleierung der Herkunft bzw. der Beziehung zum leiblichen Vater ergeben könnten. […]

Im übrigen vermöchte ein sozialer Nachteil ohnehin nur dann eine Namensänderung zu rechtfertigen, wenn er ernsthafter Natur wäre (idem). Mit den erwähnten vagen Andeutungen ist die erforderliche Intensität jedoch von vornherein nicht dargetan […].”

(Entscheid 5C.153/1998 der II. Zivilabteilung, 10.9.1998.)






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