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Défense des enfants international
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Ausübung des Besuchsrechts und strafrechtlicher Freispruch
  
[ Bulletin DEI, Dezember 1998 Band 4 Nr 4 S. 10 ]

Nach der Scheidung im Jahre 1994 wurden die elterliche Gewalt und die Obhut über beide Kinder der Mutter zugesprochen und dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt.

Drei Jahre später wurde der Vater in zweiter Instanz von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlung mit seiner Tochter freigesprochen und beantragte eine Abänderung des Scheidungsurteils, um ein unbegleitetes Besuchsrecht ausüben zu dürfen. Die Instanzen des Kantons Thurgau bejahten den Antrag des Vaters und räumten ihm ein relativ begrenztes aber unbeaufsichtigtes Besuchsrecht ein. Die Mutter reichte eine Staatsrechtsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung ein.

In einem am 19. August 1998 gefällten Entscheid hat das Bundesgericht zur Frage Stellung genommen, ob es willkürlich sei, unter den gegebenen Umständen dem Vater eine neue Organisation des Besuchsrechts zu gewährleisten.

Die Richter erinnerten daran, dass das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 des Zivilgesetzbuches) ein “Pflichtrecht” ist, das eingeschränkt werden darf, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Sie unterstrichen auch, dass “der Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson nicht denselben Wert hat wie ein unbegleiteter […]; die Überwachung schadet der Beziehungs-qualität […]; auch die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls […]”. (Erwägung 3.)

Im Scheidungsverfahren hatte der Kinder- und Jugend-psychiatrische Dienst befunden, dass ein grober emotionaler Missbrauch der Tochter durch den Vater stattgefunden hatte, weshalb das Besuchsrecht unter Aufsicht gestellt wurde.

Um dem Vater ein unbe-aufsichtigtes Recht anzuerkennen, ist der kantonale Richter davon ausgegangen, dass der Freispruch des Vaters hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs nicht ausser Acht gelassen werden dürfe.

Die Bundesrichter waren der Meinung, dass diese Würdigung dem Willkürverbot nicht standhalte; man wisse nicht, aus welchen Gründen der Freispruch in der zweiten Instanz erfolgt sei. Trotz Freispruch hätte die kan-tonale Instanz prüfen müssen, ob die Lage nach der Scheidung besonders in Bezug auf den groben emotionalen Missbrauch der Tochter sich geändert habe. Die Bundesrichter hiessen demnach die Beschwerde der Mutter gut.

(Urteil 5P.211/1998 der II. Zivilabteilung, 19.8.1998.)




Kommentar:

Dieses Urteil ist insofern interessant, als dass die Richter keinen automatischen Zusammenhang herstellen wollen zwischen dem Freispruch vom Verdacht auf sexuellen Kindesmissbrauch durch den Vater und der Gewährung eines unbegleiteten Besuchsrechts. Der strafrechtliche Freispruch bindet demnach den Zivilrichter nicht; er muss selber befinden, ob das Wohl des Kindes eine Änderung der Besuchsrechtsregelung erlaubt oder nicht.






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