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Défense des enfants international
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Nein zur Einführung getrennter Schulklassen für Schweizer- und Ausländerkinder
  
[ Bulletin DEI, September 1999 Band 5 Nr 3 S. 5, 6 ]

Louisette Hurni-Caille


Die Schule darf niemanden benachteiligen, namentlich nicht wegen seiner Herkunft, der Rasse und der Sprache. Das hat der Bundesrat in seiner Antwort vom 31. Mai 1999 bekräftigt, die er auf die Interpellation von Cécile Bühlmann gab.


In seiner klaren und unzweideutigen Antwort unterstreicht der Bundesrat die Grundprinzipien unseres Schulsystems und widersetzt sich bestimmt der Einführung getrennter Schulklassen für Schweizer- und Ausländerkinder, denn sie verletzen folgende Artikel der Bundesverfassung (BV) und internationaler Konventionen, die durch die Schweiz ratifiziert wurden.

• Den Verfassungrundsatz der Rechtsgleichheit, das Diskriminierungsverbot (Art. 4 der BV, Art. 8 der neuen BV) und mithin das Integrationsziel der Schule.

• Ferner ist das Ausbildungsniveau eines Schülers nicht abhängig von seiner nationalen Herkunft und die Bildung separater Schulklassen ist unvereinbar mit der Erziehungs- und Integrationsaufgabe der Schule.

• Die Art. 2, 28 und 29 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, die die Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Schulbereich festhalten: das Recht auf Ausbildung, die Bildungsziele wie zum Beispiel die Vorbereitung des Kindes auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geiste der Verständigung, des Friedens, der Toleranz und der Gleichberechtigung.

• Das Prinzip, dass die Vertragsstaaten des Paktes über wirtschafliche, soziale und kulturelle Rechte sich verpflichtet haben, die darin verkündeten Rechte allen Menschen ohne Diskriminierung zu gewähren.

• Ferner das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das Praktiken wie die Segregation verbietet.

Schliesslich hält der Bundesrat fest, dass die Bestimmungen über die Nicht-Diskriminierung so grundsätzlich und präzise sind, dass sie direkt anwenbares Recht sind, oder, anders gesagt, dass sie die Grundlage für einen gerichtlichen Entscheid in einem konkreten Fall sein können.


KOMMENTAR


Der Bundesrat hat mit dieser Antwort klar Stellung bezogen und an den Integrationsauftrag der Schule erinnert, ebenso wie an ihre Schlüsselrolle bei der Konstruktion der Identität des Staates.

Die Klarheit und Bestimmtheit der Botschaft des Bundesrates ist umso begrüssenswerter als die Diskussion um die Immigration sich ausweitet und manchmal Urteile und Lösungsvorschläge zu hören sind, die erschrecken lassen.

Die Schweizer Sektion von die Rechte des Kindes International, die sich für die Ratifikation der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes durch die Schweiz stark gemacht hat ist glücklich, festzustellen, dass sich der Bundesrat auf sie bezieht, um Grundprinzipien sowohl unseres Schulsystem wie unserer Gesellschaft zu verteidigen.

Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus hat, um der Antwort des Bundesrates zusätzliches Gewicht zu verleihen, im August 1999 einen Bericht mit dem Titel "Getrennte Klassen? Ein Dossier zu den politischen Forderungen nach Segregation fremdsprachiger Kinder in der Schule" herausgegeben.

Darin bekräftigt sie die Integrationsaufgabe der Schule und fasst die Diskussionen rund um den getrennten Unterricht zusammen, indem sie politische Vorstösse, Medienberichte, Stellungnahmen pädagogischer Kreise und Schulversuche getrennter Klassen in zwei Primarschulen in der deutschen Schweiz verwendet.

(Quelle: Interpellation 98.3656 Bühlmann Cécile; Antwort des Bundesrates vom 31. Mai 1999; "Getrennte Klassen? Ein Dossier zu den politischen Forderungen nach Segregation fremdsprachiger Kinder in der Schule", August 1999, 53 s. Sekretariat der Eidgenössischen Antirassismus-Kommission, Generalsekretariat EDI, 3003 Bern, Fax 031 322 44 37; ekr@gs-edi.admin.ch .)






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