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Défense des enfants international
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Regelung des Besuchsrechts bei sexuellen Handlungen mit Kindern
  
[ Bulletin DEI, März 2000 Band 6 Nr 1 S. 8, 9 ]

1991 heirateten X. und Y. 1992 kam das Mädchen M. zur Welt. 1994 hob die Vormundschaftsbehörde die elterliche Obhut auf. Der Vater bekam nur ein beschränktes begleitetes Besuchsrecht.

Gleichzeitig wurde ein Strafverfahren gegen den Vater wegen des Verdachtes auf sexuelle Handlungen mit dem Mädchen eingeleitet. "Mangels Nachweis einer strafbaren Handlung" wurde das Strafverfahren fallen gelassen.

1996 reichten die Eheleute die Scheidung ein. Der für den Scheidungsantrag zuständige Richter entzog beiden Ehegatten die elterliche Gewalt und schränkte den persönlichen Verkehr des Vaters mit dem Mädchen weitergehend ein. Der Vater reichte Berufung vor Bundesgericht ein und verlangte, die elterliche Gewalt wieder zu erhalten oder wenigstens ein uneingeschränktes, unbegleitetes Besuchsrecht ausüben zu dürfen.

Am 18. Oktober 1999 nahmen die Bundesrichter zu drei Punkten wie folgt Stellung:

• Auch wenn in diesem Fall die ersten Kindesschutzmassnahmen von der Vormundschaftsbehörde getroffen worden waren, war der Scheidungsrichter zuständig für deren Verschärfung (s. Art. 315a des Zivilgesetzbuches - ZGB).

So wird die Idee realisiert, "die hinter der richterlichen Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen steht, dass nämlich alles in einem Verfahren geregelt werden soll" (Erwägung 2.b).

• Wenn, wie im gegebenen Fall, der Scheidungsrichter beiden Eltern die elterliche Gewalt entzieht, ist er selber für die Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kind zuständig. Dies ergibt sich aus dem "Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, der auch in Kinderbelangen gilt". Eine Anhörung der Vormundschaftsbehörde soll wenn nötig die Kenntnislücken über die Verhältnisse des Kindes füllen (Erw. 2.c.).

• Der Verdacht auf sexuelle Handlungen mit dem Kind darf vom Zivilrichter in Betracht gezogen werden, auch wenn das Strafverfahren eingestellt wurde. Gemäss Art. 53 des Obligationenrechts (OR) ist der Zivilrichter gegenüber dem Strafgesetz und dem Strafrichter unabhängig (Erw. 3).

Das Bundesgericht befand, dass der Vater aufgrund seiner Persönlichkeit und der erheblichen Indizien durchaus als Sexualstraftäter an seiner Tochter in Frage kommt. Dies obwohl er sich in den letzten Jahren bei der Ausübung des begleiteten Besuchsrechts problemlos verhalten hat. X. hat seine elterlichen Pflichten gröblich verletzt. Hinzu kommt, dass er wegen anderer Gründe (Beruf, Wohnsitzwechsel) die Mehrzahl der für die Zuteilung der elterlichen Gewalt massgebenden Kriterien nicht erfüllt (Erw. 4).

(Entscheid der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts, 5C.167/1999, vom 18.10.1999.)






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