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Défense des enfants international
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Verhaftung wegen Kinderhandels
  
[ Bulletin DEI, März 2000 Band 6 Nr 1 S. 17 ]

Das deutsche in Campione wohnhafte Ehepaar V. wurde am 23.6.99 an der Grenze zwischen Österreich und der Schweiz verhaftet. Der Grund war, dass der Ehemann seinen Pass vergessen hatte und es bei der Kontrolle herauskam, dass er und seine Frau auf einer Fahndungsliste der Interpol figurierten. In ihrer Begleitung reiste ein 4jähriges Mädchen M. aus Argentinien. Dieses hatte sein Land nur deshalb verlassen können, weil es dort als eigenes leibliches Kind des Ehepaares V. registriert worden war. Es erwies sich aber, dass sie für das Kind 24.000 Franken bezahlt hatten und dass seine Papiere gefälscht worden waren.

In der Zwischenzeit hatte die argentinische Polizei einen Kinderhändlerring aufgedeckt und Haftbefehle erlassen, unter anderen auch gegen das Ehepaar V. Daraufhin wurden die "Eltern" in Auslieferungshaft genommen und das Mädchen in die Obhut einer Pflegefamilie gegeben.

Am 2.8.99 reichte das Ehepaar V. eine Beschwerde gegen das Bundesamt für Polizeiwesen ein. Sie beantragten die provisorische Entlassung aus der Auslieferungshaft, eventuell nur derjenigen der Ehefrau. Am 18.8.99 erklärte das Bundesgericht, dass eine solche Entlassung nur ausnahmsweise erfolge, da für diese strengere Voraussetzungen gelten als für die provisorische Entlassung aus der Untersuchungshaft bei Strafverfahren. Zudem befanden die Bundesrichter, dass Fluchtgefahr bestehe und diese durch den Wohnsitz in Italien und den Nebenwohnsitz in Deutschland begünstigt werde.

Auch wenn nur die Frau aus der Auslieferungshaft entlassen werde, sei die Fluchtgefahr gross wegen der starken Bindung der Frau an das Kind. Im übrigen ist das Kind weder die leibliche Tochter noch das Adoptivkind des Paares, und durch die vormundschaftlichen und fürsorgerischen Massnahmen werde es bestmöglich versorgt. Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführern in Argentinien möglicherweise eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht.

(Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts, 8G.50/1999, vom 18.8.1999.)

Dann kam es wie in solchen Fällen häufig der Fall: Im Oktober 1999 wurde Frau V. aus Gesundheitsgründen aus der Auslieferungshaft entlassen, mit der Auflage in der Schweiz zu bleiben und sich regelmässig bei der Behörde zu melden. Mit der "Mutter" durfte das Mädchen den "Vater" im Gefängnis besuchen. Frau V. floh mit dem Kind am 11.11.99 nach Deutschland. Mittlerweile gab das Bundesamt für Polizeiwesen die Zusage für die Auslieferung von Herrn V. an Argentinien. Als deutsche Staatsangehörige kann Frau V. nicht ausgeliefert werden. Was die mögliche Repatriierung des Mädchens nach Argentinien betrifft, werden die deutschen Behörden entscheiden müssen.

(Quellen: Le Temps, 3.9 und 23.11.1999; Le Courrier, 20. 10.1999.)






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