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Défense des enfants international
section suisse
 
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DIE RECHTE DES KINDES IN DEN EIDGENÖSSISCHEN RÄTEN
  
[ Bulletin DEI, Juni 2000 Band 6 Nr 2 S. 4, 5 ]

Der Bundesrat hat am 13. 3. 2000 zur Motion von Didier Berberat und mitunterzeichnenden Nationalräten betreffend die Aufhebung der Vorbehalte der Schweiz zur Kinderrechskonvention folgende Stellungnahme veröffentlicht und beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln:

Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, mit den nötigen Gesetzesrevisionen die Voraussetzungen für den baldigen Rückzug der Vorbehalte zu schaffen. Anhand eingeleiteter oder abgeschlossener Revisionen muss dann geprüft werden, ob dies möglich ist. Ferner ist damit zu rechnen, dass der Ausschuss für die Rechte des Kindes sich zu den Vorbehalten äussern wird. Der Bundesrat erhofft das zum Beispiel für:

• Den Vorbehalt zu Art. 5 der Kinderrechtskonvention, bei dem die Schweiz das einzige Land ist, das auf Wunsch des Ständerates der schweizerischen Gesetzgebung über die elterliche Sorge den Vorrang gibt.

• Zum Vorbehalt zu Art. 7 erwähnt er Art. 38 Abs.3 der neuen Bundesverfassung, der dem Bundesrat den Auftrag erteilt, die Einbürgerung staatenloser Kinder zu erleichtern, was die Aufhebung des Vorbehaltes ermöglichen sollte.

• Zum Vorbehalt zu Art. 10.1 meint der Bundesrat, dass dessen Aufhebung die Zahl der Asylbewerber erhöhen und damit die Kosten steigen würden. Einzig durch die Revision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer könnten gewisse Ausländerkategorien in den Genuss des Familiennachzuges gelangen.

• Der Vorbehalt zu Art. 37 Bstb. c. betrifft die Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug. Der Gesetzesentwurf des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafverfahren verlangt die Trennung sowohl für die Untersuchungshaft wie im Strafverfahren und Massnahmenvollzug. Allerdings werden die Kantone nach in Kraft treten des Gesetzes 10 Jahre Zeit haben, die baulichen Veränderungen vorzunehmen und erst dann wird dieser Vorbehalt zurück-gezogen werden können.

• Der Vorbehalt zu Art. 40 betrifft den bedingungslosen Anspruch auf einen Beistand, die organisatorische und personelle Trennung zwischen untersuchenden und urteilenden Behörden und den unentgeltlichen Anspruch auf einen Dolmetscher.

Mit dem Bundesgesetz über das Jugendstrafverfahren sollten die beiden ersten Vorbehalte aufgehoben werden können. Mit der Einleitung zum Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 6 EMRK (Europaische Menschenrechtskonvention) werden auch die Kosten für einen Dolmetscher nicht mehr rückzahlbar sein.

(Quelle: Motion 993627, 22.12.1999, Nationalrat; Erklärung des Bunderates 13. März 2000; www.parlement.ch)






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