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Défense des enfants international
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AUFHEBUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG BEI STUDIEN IM AUSLAND
  
[ Bulletin DEI, Juni 2000 Band 6 Nr 2 S. 7 ]

Marie-Françoise Lücker-Babel

Die türkischen Kinder A. und B. hatten in Kreuzlingen (TG), am Aufenthaltsort der Familie in der Schweiz, den Kindergarten und die Grundschule besucht. Danach wurden sie von den Eltern in eine Privatschule in der Türkei geschickt. Die Kinder kamen lediglich während der Ferien in die Schweiz zurück. Im April 1998 wurde ihre Niederlassungsbewilligung aufgehoben entsprechend Artikel 9 Abs. 3 Bstb. c des Gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Der Vater und die Kinder erhoben erfolglos auf kantonaler und Bundesebene Rekurs. Obwohl die Kinder inzwischen volljährig geworden sind, ist dieser Bundesgerichtsentscheid vom 26. November 1999 von Interesse.

Die Niederlassungsbewilligung erlischt durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Für Kinder gilt eine besondere Praxis: "Das Bundesamt für Ausländerfragen hat in seinen Weisungen […] zur Ausländergesetzgebung […] der besonderen Situation junger Ausländer, die sich zwecks Studiums während einiger Jahre im Ausland aufhalten, Rechnung getragen. Danach können diese trotz des Umstandes, dass sie während eines gewissen Teiles des Jahres im Ausland weilen, ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung beibehalten, sofern sich ihr effektiver Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz befindet. Dies bedarf nach einem mehr als vier Jahre dauernden Studium im Ausland einer eingehenden Überprüfung. Die Niederlassungsbewilligung soll dem Ausländer ermöglichen, dauerhaft in der Schweiz zu leben, sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Sie bezweckt indessen nicht, dem Ausländer eine Anwesenheitsberechtigung und Arbeitserlaubnis einzuräumen, auf die er sich falls nötig eines Tages berufen kann […]" (Erw. 2.b).

Im vorliegenden Fall hatten die Eltern beschlossen, ihre Kinder im Ausland studieren zu lassen. "Einem Ausländer soll […] nicht verwehrt sein, sich unter Beibehaltung der schweizerischen Anwesenheitsberechtigung im Ausland ausbilden zu lassen, sofern eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit in der Schweiz fehlt".

Die Beschwerdeführer haben aber nicht geltend gemacht, dass es sich in ihrem Fall um eine Ausbildung handelte, die in der Schweiz nicht existiert. Die Bundesrichter waren der Ansicht, dass die Jugendlichen ihren Lebensmittelpunkt jetzt im Ausland haben, selbst wenn die Eltern und die jüngeren Geschwister in der Schweiz leben. Sie wiesen die Beschwerde ab.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass die volljährigen Kinder zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt waren. Es hat aber die Frage offen gelassen, ob auch der Vater ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des kantonalen Entscheides hatte.

(Entscheid der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes 2A. 311/1999, 26. 11. 1999.)






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