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Défense des enfants international
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Das Einkommen des Konkubinatspartners zählt auch / Le revenu du concubin compte également
  
[ Bulletin DEI, April 2003 Band 9 Nr 1 S. 5 ]

Die geschiedene Y. hatte im Jahr 2000 ein Gesuch um Bevorschussung der Alimente für ihren Sohn X. beim Sozialamt Kirchberg (SG) eingereicht. Dieses wurde im Februar 2001 abgelehnt mit der Begründung, das anrechenbare Einkommen von Y. und ihrem Konkubinatspartner übersteige die Bevorschussungsgrenze. Nachdem der Rekurs auf kantonaler Ebene abgewiesen worden war, wandte sich der Sohn X. an das Bundesgericht. Er rügte vor allem die Verfassungswidrigkeit des kantonalen Gesetzes.

In diesem Fall handelt es sich nicht um die finanzielle Unterstützungspflicht, die das Zivilgesetzbuch für Konkubinatspaare gar nicht vorsieht, sondern einzig um die Berechnung des Familieneinkommens im Rahmen der Alimentenbevorschussung. Im Kanton St. Gallen werden die Kinderalimente bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen der Familie die Bevorschussungsgrenze nicht übersteigt. Seit 1999 lautet Art. 4bis des St. Galler Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU): «Anrechenbar ist das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners und des Stiefelternteils». Diese Neuordnung hat zum Ziel, die Bevorzugung von Konkubinatspaaren gegenüber Ehepaaren zu verhindern.

Die Bundesrichter erachteten Art. 4bis GIVU als verfassungsmässig, da es sich auf einen rationalen Anknüpfungspunkt, nämlich den Entschluss zur Gründung eines Haushaltes mit einem nicht gemeinsamen Kind, stützt (Erw. 3.1). Die kantonalen Richtlinien verlangen auch eine «bereits längerfristige, bzw. mehrjährige tragfähige Beziehung, auf Dauer angelegt». «Verfassungsrechtlich nicht haltbar wäre demgegenüber die Auffassung, jedes Zusammenleben eines Paares rechtfertige es, das Einkommen des Partners anzurechnen» (Erw. 3.2.4). Das Schweizerische Zivilgesetzbuch wird auch nicht verletzt, da Art. 293 Abs. 2 ZGB nur vorschreibt, dass Regelungen zum Alimenteninkasso und -bevorschussung zum öffentlichen Recht gehören (Erw. 4.2). Indem er Art. 4bis GIVU so verfasst hat, hat der kantonale Gesetzgeber von seinem Gestaltungsspielraum auf eine vertretbare Art und Weise Gebrauch gemacht.

(Entscheid der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6.11.2002, 1P.254/2002.)


Résumé français: Le Tribunal fédéral a jugé constitutionnelle la loi saint-galloise sur l'avance et le recouvrement des pensions alimentaires. Celle-ci prévoit en son art. 4 bis que le revenu du concubin est pris en considération pour déterminer si un parent a droit à l'avance de pensions. Il faut pour cela que le concubinat soit stable et durable. Cette décision ne signifie cependant pas que le concubin est tenu d'aider son partenaire dans l'entretien de l'enfant, car le code civil ne prévoit aucune obligation de ce genre, à la différence de ce qui vaut pour les beaux-parents.






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