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Défense des enfants international
section suisse
 
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Les sources des articles disponibles dans la recherche sont l'historique des bulletins DEI, la Convention des droits de l'enfant ainsi que certaines publication de DEI.


Keine Verletzung des Anspruchs auf Unparteilichkeit / Non-violation du principe d’impartialité
  
[ Bulletin DEI, September 2003 Band 9 Nr 3 S. 12, 13 ]

Gegen den 11-jährigen X. wird eine Strafuntersuchung wegen sexueller Nötigung und weiterer Delikte geführt; seine Opfer Y. und Z. waren 7 und 6 Jahre alt. Die stellvertretende Jugendanwältin des Kantons Schaffhausen ordnete die Einholung eines Gutachtens über X. beim kantonalen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD). Die beauftragten Kinderärzte, Dr. Be. und Dr. Bi., wurden nacheinander von X. wegen Befangenheit abgelehnt mit der Begründung, sie seien beim KJPD tätig. Dieser Dienst diene in Schaffhausen auch als Opferberatungsstelle und die Mutter eines der Opfer habe bei dieser Stelle Hilfe geholt. Die Jugendanwältin wies jedoch das zweite Ablehnungsgesuch ab; X. führte staatsrechtliche Beschwerde gegen diese Verfügung. “Nach der Rechtsprechung wird die Verfahrensgarantie von Art. 30 Abs. 1 BV 2 und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sinngemäss auch auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit von gerichtlichen Experten. Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters bzw. Sachverständigen zu erwecken. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen [Rechtsprechungshinweis]. Nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Experten und den Parteien bzw. der zu beurteilenden Frage begründet für sich allein den Verdacht der Befangenheit” (Erw. 2.2). Im Kanton Schaffhausen hat der KJPD als kantonale, medizinisch geleitete Fachstelle “verschiedene Aufgaben, die potentiell auch zu Rollenkonflikten führen können. [Es] wird seit jeher stark darauf geachtet, allfällige sich konkurrierende Aufgaben durch innerbetriebliche Massnahmen strikt voneinander zu trennen. […] Im vorliegenden Fall hat sich die Tätigkeit des KJPD als Opferberatungsstelle auf einen telefonischen Kontakt mit der Mutter von Y. beschränkt. Dabei ging es um Informationen zum Opferhilfegesetz.” Darüber hinaus würde Dr. Bi. im vorliegenden Fall in völlig eigener Verantwortung und ohne Rücksprache mit dem Leiter des KJPD arbeiten. “Unter diesen konkreten Umständen besteht

[bei Dr. Bi.] kein Anschein der Voreingenommenheit. Er hatte mit der Tätigkeit des KJPD als Opferberatungsstelle im vorliegenden Fall nichts zu tun und ist somit nicht vorbefasst. Das Gutachten stellt er in eigener Verantwortung und ist dabei nicht weisungsabhängig. […]

Die vom Beschwerdeführer angerufenen Verfassungs- und Konventionsbestimmungen sind demnach nicht verletzt; ebenso wenig Art. 14 Abs. 1 Satz 2 UNO-Pakt II 3 und Art. 40 Abs. 2 lit. b Ziff. iii der UNO-Kinderrechtskonvention 4, welche jedenfalls keinen weiter gehenden Schutz gewähren. Damit braucht nicht entschieden zu werden, ob Art. 40 Abs. 2 lit. b Ziff. iii der Kinderrechtskonvention überhaupt eine unmittelbar anwendbare Staatsvertragsbestimmung darstellt und damit vor Bundesgericht als verletzt gerügt werden kann [Rechtsprechungshinweis]” (Erw. 2.3).

Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Entscheid der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 1P.630/2002, 3.4.2003.


Résumé français :


Le jeune X. est poursuivi pour contrainte sexuelle et la juge des mineurs schaffhousoise requiert une expertise auprès de médecins collaborant avec le Service cantonal de psychiatrie de l'enfant et de l'adolescent (KJPD). Or, la mère de l'une des jeunes victimes s’est adressée au même Service qui fonctionne comme centre de consultation LAVI (Aide aux victimes d'infractions). X. invoque alors la partialité des deux experts, mais la juge refuse la récusation du second médecin nommé. Le Tribunal fédéral examine les conditions d’application du droit à l’indépendance et à l’impartialité de la justice, qui s’applique également aux experts. En raison toutefois du partage des responsabilités au sein du KJPD et du fait que l’expert intervient en son nom propre, le reproche apparaît injustifié. Le TF s'est brièvement penché sur l’article 40.2.b lit. iii de la Convention relative aux droits de l'enfant, tout en constatant que la garantie offerte ne dépassait pas celle de l’article 30 al. 1 de la Constitution fédérale 5; il n'y a donc pas lieu d’examiner si la CDE est, sur ce point particulier, directement applicable.

2. “Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.”

3. UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte.

4. Laut Art. 40.2.b müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, das “jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat […] iii) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, […] entscheiden zu lassen […]”.

5. «Toute personne dont la cause doit être jugée dans une procédure judiciaire a droit à ce que sa cause soit portée devant un tribunal établi par la loi, compétent, indépendant et impartial. Les tribunaux d'exception sont interdits.»






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