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Défense des enfants international
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Schutz des Familienlebens: die Rolle der Bundesverfassung und der Kinderrechtekonvention / Protection de la vie familiale: le rôle de la Constitution et de la Convention relative aux droits de l’enfan
  
[ Bulletin DEI, September 2003 Band 9 Nr 3 S. 16, 17 ]

Nach der Scheidung hätte der türkische Staatsangehörige X. die Schweiz verlassen müssen. Während des ausländerrechtlichen Verfahrens bekam er aber mit Z. drei Söhne (geb. 1996, 1997 und 2000); infolgedessen machte er das Recht auf Achtung seines Familienlebens geltend, um eine neue Aufenthaltsbewilligung zu bekommen. In seiner Begründung wies er auf die affektive und wirtschaftlich enge familiäre Beziehung zu seinen Söhnen hin. Nachdem der Regierungsrat des Kantons Baselland seinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verneint hatte, führte X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Die folgende Rechtsprechung ist von besonderem Interesse, da die Art. 9.3 KRK 8, 13 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BV 9,10, und 8 EMRK 11als Grundlage für den positiven Entscheid systematisch zusammen ausgelegt werden. Die Kinderrechte werden herangezogen, um den Begriff des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens zu “untermauern”.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit bei seinen in der Schweiz ansässigen Kindern. Er besitzt aber einen “potentiellen Anwesenheitsanspruch”, der aus Art. 8 EMRK abgeleitet wird. Ein derartiger Anspruch kann bestehen, “wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers [m.a.W. der Türkei] praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (“tadelloses Verhalten” […])” (Erw. 2.2). Hier spielte die Intensität der affektiven Beziehungen eine entscheidende Rolle, die anhand von Gesprächen und Gutachten belegt worden war. Insbesondere hätte sich laut Experten die Trennung vom Vater für die älteren Söhne “in emotionaler Hinsicht voraussichtlich nachteilig [ausgewirkt]” (Erw. 2.4).

“Nach Art. 9 Abs. 3 des für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getretenen Übereinkommens über die Rechte der Kinder (Kinderrechtekonvention, SR 0.107) achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Ferner bestimmt Art. 11 Abs. 1 der neuen Bundesverfassung, dass Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben. Zwar lässt sich aus diesen Bestimmungen […] kein direkter Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung eines Elternteils ableiten, doch sind die beiden fraglichen Normen zur Untermauerung der nach Art. 8 EMRK potentiell bestehenden Aufenthaltsanspruchs heranzuziehen und im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen”(Erw. 2.5).

Laut Bundesgericht muss dem Beschwerdeführer die Anwesenheit in der Schweiz bewilligt werden. Da das Verfahren während sieben Jahre gedauert hatte, sprachen die Bundesrichter die Zuteilung der Aufenthaltsbewilligung selber aus. Diese wird jedoch von der Dauerhaftigkeit der guten Vater-KindBeziehung abhängig gemacht.

Entscheid der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 2A.563/ 2002, 23.5.2003.

8. “Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen […].”

9. “Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens […]” (Art. 13 Abs. 1 BV).

10. “Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung” (Art. 11 Abs. 1 BV).

11. “Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.”






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