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Défense des enfants international
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Opferhilfe für Kinder: mehr Schutz und mehr Rechte im Strafverfahren
  
[ Bulletin DEI, April 2005 Band 11 Nr 1 S. 8 ]

Jeanne DuBois, Rechtsanwältin Zürich

Kinder, die Opfer einer Straftat geworden sind, müssen unter Umständen im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person mitwirken. Sie haben in diesem Verfahren Informations-, Schutz- und Beteiligungsrechte. Am 1. Oktober 2002 sind verschärfte Schutzbestimmungen für Kinder in Kraft getreten (Art. 10a10d des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OHG). Das ist ein grosser Schritt vorwärts zum Schutz misshandelter und sexuell ausgebeuteter Kinder. Vergessen wir nicht: die Statistik 2003 weist auf, dass 25% der Opfer von Gewalt und Sexualdelikten unter 18 Jahre alt sind. Ferner waren von 22’500 Personen, die eine Opferberatungsstelle aufsuchten im Jahre 2003 28 % unter 18 Jahre (1). Die verschärften Schutzbestimmungen gelten für alle Opfer, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens weniger als 18 Jahre alt sind. Im einzelnen gilt folgendes:


1. Gegenüberstellung von Kind und beschuldigter Person


Läuft eine Strafuntersuchung gegen eine beschuldigte Person beispielsweise wegen eines Diebstahls, wird die bestohlene Person als Zeugin einvernommen. Die beschuldigte Person ist im gleichen Raum anwesend. Die Zeugin sitzt gegenüber dem Untersuchungsrichter. Seitlich oder hinter ihr sitzt die beschuldigte Person, allenfalls begleitet vom Verteidiger bzw. von der Verteidigerin. Die beschuldigte Person kann die Zeugin somit während ihrer Aussage beobachten, hört die Antworten und kann am Schluss der Einvernahme direkt Ergänzungsfragen stellen. Ist ein Kind Opfer eines Sexualdeliktes, versteht sich von selbst, dass dieses Setting völlig unzumutbar ist. Insbesondere mussten sich bisher Jugendliche als Opfer dieser schwierigen Situation stellen.

Das neue Recht bringt einen umfassenden Schutz. Eine Gegenüberstellung ist bei Sexualdelikten nicht mehr zulässig (Art. 10b OHG). Das Kind ist bei der Aussage allein mit einer speziell ausgebildeten Person, die die Ermittlung führt (gleichen Geschlechts wie das Opfer). Die Einvernahme wird übertragen in einen anderen Raum. Dort sitzen alle übrigen im Strafverfahren Beteiligten, nämlich die beschuldigte Person samt Verteidigung, eine spezialisierte Fachperson aus dem Bereich von Psychologie oder Psychiatrie, welche im Anschluss an die Befragung einen Bericht zu erstellen hat über ihre Beobachtungen, der Anwalt beziehungsweise die Anwältin des Kindes, der Untersuchungsrichter. Die Einvernahme wird auf Video aufgenommen (Art. 10c OHG).

Eine Abschwächung erfolgt gemäss der neuen Bestimmung dann, wenn die strafbare Handlung ein Gewalt-und nicht ein Sexualdelikt ist. Da findet eine Gegenüberstellung statt, kann aber ausgeschlossen werden, wenn diese für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte (Art. 10b OHG).

Weshalb tut sich der Gesetzgeber überhaupt so schwer, die Schutzrechte des Kindes umfassend auszubauen? Dem Recht des Kindes auf vermehrten Schutz steht das absolute Recht der beschuldigten Person gegenüber, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieses Recht ist ein in Art. 6 Ziff. 3 lit.d EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) garantierter Anspruch. Es ist Teil des Rechtes auf ein faires Verfahren, ein dannzumal wichtiger Schritt hin zu transparenten fairen Strafverfahren gegen die beschuldigte Person. Dieser muss wenigstens einmal Gelegenheit gegeben werden, die Aussagen in Zweifel ziehen zu können und Fragen an den Zeugen zu stellen. Das Bundesgericht hat in zahlreichen Entscheiden dieses Recht bekräftigt (2).

Die Interessen der beschuldigten Person und jene des Kindes sind gegeneinander abzuwägen. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit.d EMRK kann auch ohne direkte Befragung des Kindes durch die beschuldigte Person, nämlich dadurch, dass die Verteidigung Fragen stellt, gewährleistet werden. In der Praxis läuft das so, dass nach der Einvernahme des Kindes die Verteidigung im Nebenraum Zusatzfragen stellt. Diese werden dann im Einvernahmeraum dem Kind gestellt. Das Kind sieht keine anderen Personen als jene, die die Fragen stellt.

In der Regel gibt es nur eine Einvernahme des Kindes. Das Gesetz sieht vor, dass das Kind nicht mehr als zweimal einvernommen werden kann (Art. 10 c OHG).

Ich selber habe bereits einige Einvernahmen mit diesem Setting mitverfolgt als Vertreterin des Kindes. Die neue gesetzliche Regelung ist ein Schritt in die richtige Richtung. Für das Kind stellt die Einvernahme aber nach wie vor eine schwierige Situation dar. Gibt es nur eine Einvernahme, ist die Gefahr geringer, dass dem Kind nicht noch mehr Schaden zugefügt wird (erneute Traumatisierung, von Fachleuten „Sekundärviktimisierung” genannt). Die Erfahrung zeigt dann aber doch auch, dass meist eine erste Einvernahme zur eigentlichen Sachverhaltsabklärung mit dem Kind gemacht wird und dann das vorgenannte Setting noch notwendig ist, um die Verteidigerrechte zu wahren d.h., dadurch besteht die Tendenz zu zwei Einvernahmen. Die involvierten Behörden müssten, auch laut Bundesgericht, schon sehr früh miteinander Kontakt aufnehmen, und die Vorgehensweise aufeinander abzustimmen, um zwei Einvernahmen zu vermeiden.

Noch ein Hinweis zur Videoaufnahme der Einvernahmen. Das Videoband steht im Strafverfahren zur Verfügung, kann beispielsweise auch von den urteilenden Richtern angeschaut werden. Es ist dringend darauf zu achten, dass diese Videobänder nur bei den Behörden eingesehen werden und nicht wie die Strafakten an beschuldigte Personen beziehungsweise an die Verteidigung herausgegeben werden. Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass solche Bänder beispielsweise in pädophilen Kreisen herumgeboten worden sind.


2. Einstellung des Verfahrens


Art. 10d OHG sieht vor, dass die zuständige Behörde ausnahmsweise das Verfahren einstellen kann, wenn u.a. das Interesse des Kindes es zwingend verlangt. Gerade bei Delikten gegen das Kind innerhalb der Familie kann es vorkommen, dass das Kind das Verfahren nicht erträgt, es psychisch Schaden nimmt, wenn die Strafuntersuchung fortgesetzt wird. Das soll aber kein Persilschein sein für Täter. Meiner Erfahrung nach kommt diese Möglichkeit selten zum Tragen, kann aber gerade in einem Einzelfall wichtig sein.

Die neuen Bestimmungen sind ein Teil des Kindesschutzes. Es gilt aber, nicht stehen zu bleiben. Es sind die Kinder auch bei der Internetkriminalität zu schützen, im Kinderhandel und bei weiteren Misshandlungen und Übergriffen (3).

(1). Bundesamt für Statistik, Opfer von Straftaten - Kennzahlen - Überblick - Die wichtigsten Zahlen, Opferhilfe, Überblick, 2003 (Stand der Datenbank: 15.5.2004 (www.bfs.admin.ch))

(2). BGE vom 6.11.2002, I. Öffentlichrechtliche Abteilung, Prozess Nr. 1P.279/2002/bie), Pra 91/2002 Nr. 99, S. 571, E 3.7.

(3). Es sind verschiedene Motionen und parlamentarische Initiativen im Bundesparlament noch nicht definitiv behandelt, die einen verbesserten Schutz für Kinder bringen sollen, so der Schutz gegen die Internetkriminalität (Kinderpornografie), dann gegen den Kinderhandel, gegen das organisierte Verbrechen an Kindern. Weiter muss das Parlament noch die Konvention des Europarates über die Cyber-Kriminalität, die von der Schweiz bereits am 23.11.2001 unterzeichnet wurde, ratifizieren (Bestrafung u.a. von Kinderpornografie), siehe die detaillierte Auflistung in „Familienfragen” Informationsbulletin der Zentralstelle für Familienfragen am Bundesamt für Sozialversicherung, Bulletin 2/2004, S. 79f.






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