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Défense des enfants international
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Familienrecht: Kinder sind ab dem sechsten Altersjahr anzuhören
  
[ Bulletin DEI, September 2005 Band 11 Nr 2/3 S.16 ]

Regula Gerber

Bei der Scheidung ihrer Eltern 1999 stellte das Gericht die beiden Mädchen (1996 und 1997 geboren) unter die elterliche Sorge des Vaters. Diese Regelung hatten auch die Eltern gewünscht. Nachdem sich die Situation der Mutter verbessert hatte, verlangte sie eine entsprechende Abänderung des Scheidungsurteils und verlangte, dass in diesem Verfahren auch die Kinder anzuhören seien. Das Obergericht wies diese Begehren ab. Den Verzicht auf die Anhörung begründete es damit, dass die Kinder zu einer Stellungnahme aufgrund ihres Alters nicht in der Lage und ihre Aussagen deshalb unbedeutend seien. Die Klägerin rief daraufhin das Bundesgericht an. Dieses hat das Urteil des Obergerichts aufgehoben und es angewiesen, den Fall im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zur Kinderanhörung zu behandeln.

Die Ausführungen des Bundesgerichts zur Kinderanhörung sind prinzipieller Natur, indem das Gericht die bisherige Rechtsprechung zusammenfasst und sich auf die diesbezügliche Literatur bezieht. Gerichte haben demnach das Recht des Kindes, in allen es betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gehört und angehört zu werden (Artikel 12 der UNO-Kinderrechtskonvention), gemäss folgenden Leitlinien zu verwirklichen: Die Anhörung des Kindes ist als Pflichtrecht ausgestaltet. Das bedeutet einerseits, dass das Recht, gehört zu werden, sich aus der Persönlichkeit des Kindes ergibt und ihm als höchstpersönliches Recht zusteht. Andererseits hat das Gericht die Pflicht, das Kind bei der Abklärung des Sachverhalts anzuhören.

Das revidierte Scheidungsrecht (in Kraft seit 1.1.2000) hält fest, dass Kinder grundsätzlich anzuhören sind, soweit nicht das Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Als wichtige Gründe gelten namentlich der dauernde Aufenthalt des Kindes im Ausland, die besondere Dringlichkeit der gerichtlichen Anordnungen oder die Ablehnung der Anhörung durch das Kind. In diesem Fall ist allerdings zu klären, ob nicht eine Beeinflussung durch einen Elternteil vorliegt. Ferner kann das Gericht von der Anhörung absehen, wenn das Kind behindert ist oder in seiner Entwicklung in einer Weise retardiert ist, dass seinen Ausführungen kein Aussagewert beigemessen werden könnte.

Hingegen geht es nicht an, auf die Anhörung unter dem Vorwand zu verzichten, dass das Kind in einem Loyalitätskonflikt stehe und man es nicht zusätzlich belasten wolle. Dazu führt das Bundesgericht aus, dass Kinder im Normalfall beiden Elternteilen gleichermassen zugeneigt seien und sie sich in Trennungssituationen deren Wiedervereinigung wünschten. Deshalb stehe fast jedes Scheidungskind in einem latenten oder offenen Loyalitätskonflikt, der sich mehr oder weniger belastend auswirke. Insofern könnte die Kinderanhörung mit dem blossen Verweis auf die Belastungssituation systematisch unterlaufen werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass weniger die (einmalige) Anhörung, sondern die (gegebenenfalls chronisch konfliktbeladene) Familiensituation die eigentliche Belastung für das Kind darstelle. Deshalb dürfe von einer Anhörung nur abgesehen werden, wenn eine eigentliche Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit des Kindes zu befürchten sei.

Das Gesetz selbst legt nicht fest, ab welchem Alter die Anhörung durchzuführen ist. Die Anhörung setzt jedoch nicht voraus, dass das Kind im Sinn von Art. 16 ZGB urteilsfähig ist, also die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns hat. Bei kleineren Kindern ist laut Bundesgericht denn auch nicht nach konkreten Zuteilungswünschen zu fragen, da sie sich hierüber nicht losgelöst von zufälligen gegenwärtigen Einflussfaktoren äussern und eine stabile Absichtserklärung abgeben könnten. Die Aussagen jüngerer Kinder hätten deshalb für die Zuteilungsfrage nur einen beschränkten Beweiswert. Bei ihnen gehe es in erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches Bild machen könne und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfüge.

Das Bundesgericht geht im Sinn einer Richtline davon aus, dass die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass je nach den konkreten Umständen auch jüngere Kinder angehört werden könnten, etwa dann, wenn von mehreren Geschwistern das jüngste kurz vor dem genannten Schwellenalter stehe.

Entscheid 5C.63/2005 vom 1.6.2005


Literaturhinweis:


- Bodenmann Guy, Rumo-Jungo Alexandra, Die Anhörung von Kindern aus rechtlicher und psychologischer Sicht, in: FamPra.ch (Die Praxis des Familienrechts) 1/2003, S.2242.

- Das Bundesamt für Justiz veröffentlichte im Mai 2005 den Bericht über die Umfrage zum Scheidungsrecht bei RichterInnen und AnwältInnen sowie Mediatoren/Mediatorinnen (Zusammenfassung der Ergebnisse). Die Befragten äusserten sich ebenfalls zum Anhörungsrecht der Kinder. www.ofj.admin.ch. Pressemitteilungen 01.07.2005: Punktueller Reformbedarf des Scheidungsrechts.






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