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Défense des enfants international
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Heimplatzierung von Unmündigen
  
[ Bulletin DEI, Juni 2006 Band 12 Nr 2 S. 14 ]


Regula Gerber Jenni

Aufgrund einer Gefährdungsmeldung platzierte die Vormundschaftsbehörde im Februar 2004 die Kinder S (1992), T (1994), U und V (Zwillinge, 1999) in zwei Familien und entzog der Mutter die Obhut. Diese war mit dem Vorgehen einverstanden. Im August 2004 stellte die Vormundschaftsbehörde die Kinder unter Beistandschaft (Art. 308 ZGB), wies im Dezember 2004 S in ein Sonderschulheim ein und brachte T, U und V in einem Kinder- und Jugendheim unter. Als die Mutter nach den Sommerferien 2005 ihre Kinder nicht mehr in die Heime zurückbrachte, wurde die Zwangsrückführung angeordnet und der Mutter „bis auf weiteres“ das Besuchs- und Ferienrecht entzogen und ein Gutachten für die Regelung des Kontakt- und Ferienrechts in Auftrag gegeben.

Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag der Mutter auf Rückübertragung der Obhut für ihre Kinder abgelehnt hatte, gelangte sie ans Bundesgericht. Dieses hiess ihre Berufung teilweise gut, indem es die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückwies und unter anderem folgende Fragen klärte:

Für T, U und V hat ein Gutachten vorgelegen, das sich auf Abklärungen stützte, die zwischen Juli und Oktober 2004 stattfanden. Weil die Begutachtung zum Zeitpunkt des Entscheids der Vormundschaftsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts rund ein Jahr zurücklag, hätten die entscheidenden Behörden eine aktuelle Abklärung der Situation der Kinder und der Mutter (in Form eines Ergänzungsgutachtens) veranlassen sollen.

Was die persönliche Anhörung der Kinder betrifft, so ist zwar S vom Gericht angehört worden. Dies kann aber in ihrem Fall eine Begutachtung nicht ersetzen, da davon ausgegangen werden muss, dass S psychisch krank im Sinne von Art. 397e Ziff. 5 ZGB ist. Deshalb hätte zwingend ein Sachverständiger beigezogen werden müssen. Die drei anderen Kinder sind weder von der Vormundschaftsbehörde noch vom Verwaltungsgericht angehört worden. Da das Bundesgericht die Sache zur (ergänzenden) Begutachtung an die Vorinstanz zurückweist, hat nun dieses die Kinder entweder selber – oder unter Umständen durch eine Fachperson – anzuhören.

Die Vormundschaftsbehörde hat im August 2005 der Mutter für alle vier Kinder das bestehende Besuchs- und Ferienrecht entzogen und ein diesbezügliches Gutachten angeordnet. Dieses Vorgehen beanstandete das Bundesgericht nicht, wies aber das Verwaltungsgericht darauf hin, dass dieser Vorfall kaum ausreichend erscheine, der Mutter bis zum Vorliegen des Gutachtens jedes Umgangsrecht mit ihren Kindern zu untersagen. Weil das Gutachten einige Zeit beanspruchen dürfte, sei es im Hinblick auf das Kindeswohl geboten, dass das Verwaltungsgericht in der Zwischenzeit die persönlichen Kontakte zwischen Mutter und Kindern regle.

Urteil 5C.294/2005 vom 27. Februar 2006






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