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Défense des enfants international
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Unbegleitete Minderjährige MNA: Suche nach einer dauerhaften Lösung zum Wohle des Kindes

Von Christoph Braunschweig*

  
[ Bulletin DEI, März 2007 Band 13 Nr 1 S.III ]


I. Voraussetzungen im Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen MNA(1)


„Oberstes Ziel aller Erwägungen in Bezug auf das Schicksal einer unbegleiteten oder von seinen Eltern/Sorgeberechtigten getrennten Kindes ist es, eine dauerhafte Lösung herbeizuführen, die seinen Schutzbedürfnissen in jeder Hinsicht gerecht wird, die Meinung des Kindes berücksichtigt, und, wo immer es möglich ist, den Umstand, dass es unbegleitet und von den Eltern getrennt ist, zu beheben sucht.“(2)

Unseres Erachtens liegt es in der Verantwortlichkeit des Aufnahmestaates wie auch des Herkunftslandes, dem Kind oder Jugendlichen möglichst schnell eine Zukunftsperspektive zu vermitteln. Je schneller eine dauerhafte und den Bedürfnissen des Kindes angepasste Lösung gefunden wird, umso besser für die Betroffenen. Das Kind in einem unsicheren Aufenthaltsstatus zu belassen, kann nicht in dessen Interesse sein: Das Kind weiss nach wie vor nicht, was mit ihm passieren wird, und niemand in seiner Umgebung kann ihm unter den heutigen Bedingungen in der Schweiz diese Sicherheit vermitteln – auch nicht engagierte BetreuerInnen.

Im Mittelpunkt steht also immer das übergeordnete Wohl des Kindes, unabhängig von Alter, Herkunft und Aufenthaltsstatus. Dabei geht es ausschliesslich um eine individuelle Betrachtungsweise; eine pauschalierte Gruppenlösung kann nicht in Betracht gezogen werden. Auch in der direkten Arbeit mit MNA muss die folgende Grundhaltung als ethischer Rahmen gelten:

- Respekt entgegenbringen
- Sicherheit vermitteln
- Perspektiven ermöglichen

Interesse des Aufnahmelandes versus übergeordnetes Wohl des Kindes


Das Asyl- und Ausländergesetz in der Schweiz regelt, welcher ausländischen Person erlaubt wird, sich in der Schweiz (langfristig) aufzuhalten oder in die Schweiz einzureisen. Ersucht ein unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in der Schweiz um Asyl, prüft das Bundesamt für Migration, ob der oder die Betroffene an Leib oder Leben bedroht wird. Diese Abklärungen werden durch das zuständige Bundesamt nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und die Anerkennung oder Nicht-Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt gemäss der Definition des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR).

Das Asylverfahren könnte unseres Erachtens nach wie vor eine Abklärung der Flüchtlingseigenschaften sein. Aber der Begriff der Bedrohung müsste im Fall eines minderjährigen Asyl Suchenden – wie auch im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen, auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten wurde, oder im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz – sehr viel weiter gefasst werden. Für ein Kind ist es beispielsweise auch eine elementare Bedrohung, wenn es sich in seinem Heimatland nicht entwickeln kann.
Wir stehen deshalb dafür ein, dass die nachfolgenden Schritte auf der Suche nach einer dauerhaften Lösung parallel zum Asylverfahren eingeleitet und begleitet werden. Wird ein MNA zunächst als Kind mit besonderen Schutzbedürfnissen von allen EntscheidungsträgerInnen anerkannt, kann auch nicht ein erfolgter negativer Asylentscheid die Grundlage dafür bieten, ob die Zukunft des MNA im Aufnahmeland, im Herkunftsland oder in einem Drittstaat liegt.


II. Suche nach einer dauerhaften Lösung


Der Prozess der Suche nach einer dauerhaften Lösung ist ein komplexer Bereich und nimmt einige Zeit in Anspruch. Er soll deshalb möglichst rasch nach Ankunft des MNA im Aufnahmeland begonnen werden. Dieser Prozess beinhaltet einerseits Abklärungen im Rahmen der Betreuung und Begleitung des MNA und andererseits verschiedene, teils langwierige Abklärungen im Herkunftsland des MNA oder allfällig in einem Drittland. Welche dauerhafte Lösung – Reintegration im Herkunftsland, Integration im Aufnahmeland oder allfällige Familienzusammenführung in einem Drittland - schlussendlich dem Wohl des MNA am besten entspricht, muss aufgrund der gemachten Abklärungen bestimmt werden. Dies geschieht, indem man die erfolgte Evaluation im Herkunftsland der aktuellen Situation im Aufnahmeland gegenüberstellt.

Unserer Meinung nach sollte ein solches Vorgehen in enger Zusammenarbeit und mit klarer Aufgabenteilung zwischen der Betreuungs- oder Bezugsperson und der Vertrauensperson, resp. Rechtsvertretung, des Kindes oder dem Jugendlichen selber und dem Bundesamt für Migration erfolgen.

a. Evaluation der persönlichen Situation des MNA im Aufnahmeland

Unseres Erachtens liegt es in der Verantwortung der rechtlichen Vertretung (gemäss Zivilgesetzbuch) oder der Vertrauensperson (gemäss Asylgesetz) des MNA, die verschiedenen Abklärungen in die Wege zu leiten und zu koordinieren. Es liegt an dieser Person, die MNA darüber aufzuklären, welche Informationen und Erkenntnisse unabdingbar sind, um eine langfristige Lösung zu finden. Dazu ist der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses unerlässlich und die damit verbundenen ersten Kontakte mit den Minderjährigen sind entscheidende Momente.

Oft sind die Erzählungen des oder der MNA verwirrend, widersprüchlich oder entsprechen nicht der Wahrheit. Gerade wenn die Informationen der oder des MNA zusammenhangslos scheinen, ist es wichtig zu versuchen, die Gründe dafür zu verstehen und in einem transparenten Dialog mit dem jungen Menschen zu kommunizieren. Oftmals ist für die betroffenen Minderjährigen eine solche doppelte Identität mit Stress verbunden und verursacht Unwohlsein und ein Gefühl von Unverständnis. Sie fühlen sich in einer solchen Situation gefangen und es ist für sie sehr schwierig, sich aus diesem Dilemma zu befreien. Es gilt deshalb, ihnen den entsprechenden Raum zu geben, wo sie sich aussprechen können und wo man ihnen eingehend zuhört. Vielleicht kann mit dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen Minderjährigen und Sozialpartner erreicht werden, dass der MNA beginnt, über seine Geschichte und seine Herkunft zu erzählen. Denn nur die Kenntnis über die Vergangenheit und die aktuelle Situation des Minderjährigen ermöglicht uns, dem Minderjährigen eine individuelle Zukunftsperspektive zu vermitteln.

Erfahrungsgemäss haben die gesetzlichen Vertreter nicht genügend Kapazitäten für regelmässige Kontakte mit der MNA und mit dem damit verbundenen Aufbau eines Vertrauensverhältnisses. Es wäre deshalb denkbar, dass sich die gesetzliche Vertretung bemüht, eine Bezugs- oder Referenzperson für die oder den MNA zu bestimmen, die ebenfalls eine wichtige Rolle im ganzen Betreuungssystem einnimmt. Diese Person müsste über genügend Zeit verfügen, um den MNA im Alltag zu unterstützen und stets ein wichtiger Ansprechpartner zu sein. Die Bezugsperson könnte zwischen der Minderjährigen und den Sozialtätigen oder den Behörden vermitteln, falls dies nötig sein sollte. Sie könnte für die rechtliche Vertretung insofern unterstützend wirken, indem sie den Minderjährigen in Kenntnis zu bringen versucht, dass es für die Planung der Zukunft unerlässlich ist, Angaben zu seiner Identität und seiner familiären und sozialen Situation zu haben. Gleichermassen soll dem Minderjährigen vermittelt werden, dass er in die Planung und in die Entscheidungen bezüglich seiner Zukunft miteinbezogen wird.


Um sich ein umfassendes Bild des/der Minderjährigen machen zu können, sind unter anderem folgende Informationen von Wichtigkeit:

- Identität und genauer Herkunftsort
- Ihre familiäre und soziale Situation im Herkunftsland
- Der schulische Werdegang oder die früheren Beschäftigungen
- Alle Faktoren, die zur Trennung von der Familie geführt haben wie auch die Fluchtgeschichte
- Allfällige Kontakte mit Familienangehörigen oder ehemaligen Bezugspersonen (falls keine Kontakte bestehen, sollen diese wenn immer möglich, ermöglicht werden)
- Die Erwartungen des MNA betreffend seinen Aufenthalt im Aufnahmeland


b. Evaluation der Situation im Herkunftsland

Parallel zur Gewährung einer kindsgerechten Unterbringung und Betreuung und zur Beziehungsarbeit im Aufnahmeland, soll die Situation des Umfeldes der MNA im Herkunftsland ohne Verzögerungen evaluiert werden. Selbstverständlich können die Abklärungen im Herkunftsland nur dann erfolgen, wenn weder die MNA noch ihre Angehörigen im Herkunftsland dadurch einer Gefahr ausgesetzt werden.

Der MNA soll über jeden Schritt dieser Abklärungen informiert werden. Er soll in Kenntnis gesetzt werden, dass wir grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Kind zu seinen Eltern, in seine Familie, in seine „angestammte“ Umgebung gehört. Der MNA soll wissen, dass wir den Kontakt zu seinen Angehörigen suchen, um prüfen zu können, ob eine Reintegration in seine Familie möglich ist und was es dafür brauchen würde. Er soll darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass wir seine Familie über seine aktuelle Situation im Aufnahmeland informieren werden.

Es sollen im Herkunftsland vor allem folgende Abklärungen und Schritte unternommen werden:

- Information an die Eltern/Familienangehörigen, in welcher Situation sich der/die MNA im Aufnahmeland befindet
- Beschreibung der Zusammensetzung, des Umfeldes, der Lebensverhältnisse und der beruflichen und sozioökonomischen Situation der Herkunftsfamilie
- Beschreibung der Familienbeziehungen der MNA vor der Trennung sowie die Gründe, die zur Trennung von der Familie geführt haben
- Meinung der Eltern/Familienangehörigen in Bezug auf die derzeitige Situation der MNA im Aufnahmeland und in Bezug auf eine allfällige Rückkehr
- Erwartungen und Befürchtungen der Eltern/Familienangehörigen im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr der MNA
- Möglichkeiten der Unterbringung, Betreuung und Unterstützungsangebote für die MNA nach einer allfälligen Rückkehr
- Möglichkeiten der medizinischen Versorgung und der (Aus-) Bildung für die MNA nach einer allfälligen Rückkehr.

Diese Nachforschungen sind oft heikel und komplex. Wir vertreten deswegen den Standpunkt, dass nur professionelle und auf die Kinderrechte spezialisierte Organisationen im Herkunftsland beauftragt werden sollten, diese Abklärungen vorzunehmen. Die konsularischen Vertretungen und ihre lokalen PartnerInnen könnten durchaus solche Nachforschungen vornehmen, solange sich alle Beteiligten darauf einigen, eine gemeinsame Haltung einzunehmen und die UN-Kinderrechtskonvention als Grundlage für die Vorgehensweise und alle Entscheidungen dient.

Die Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes SSI ist Teil eines weltumspannenden Netzwerkes. In über 100 Ländern kümmern sich Zweigstellen, angeschlossene Büros und Korrespondenten um grenzüberschreitende soziale und juristische Probleme von Kindern und ihren Familien. Diese weltweite Partnerschaft erlaubt eine lokale Zusammenarbeit mit Fachleuten, die mit dem sozialen, medizinischen und rechtlichen Umfeld ihres Landes bestens vertraut sind und ermöglicht einen optimalen Zugang zu den verschiedenen Informationsquellen. Im Rahmen solcher Nachforschungen arbeitet der SSI mit Hilfe von Sozialberichten, die zum Verständnis der individuellen Situation eines oder einer MNA und der Familie absolut notwendig sind.

c. Die „aging-out“-group

Es scheint uns wichtig, an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der weitaus grösste Teil der MNA im Alter von 15-18 Jahren in die Schweiz einreisen. In der schweizerischen wie auch europäischen Praxis ist es in Bezug auf diese Gruppe verbreitet, dass die Wegweisung erst nach Eintritt der Volljährigkeit vollzogen wird. Die Einreise in die Schweiz oder das Asylgesuch erfolgt während der Minderjährigkeit, während die (zwangsweise) Rückkehr ein paar Jahre später erfolgt, wenn die Betroffenen bereits volljährig sind. Das Problem mit Erreichen der Volljährigkeit besteht darin, dass diese „aging-out“-group nicht mehr unter die besonderen Schutzbestimmungen für Kinder fällt. In Anbetracht der üblichen Praxis setzen sich die entscheidenden Behörden dem Verdacht aus, dass sie diesen Umstand ausnutzen, die Volljährigkeit abwarten, um damit eine für Minderjährige unabdingbare, umfassend vorbereitete Rückkehr zu vermeiden.

Auch aus diesem Grund erachten wir es als angezeigt, dass die Abklärungen im Herkunftsland raschmöglichst nach der Einreise ins Aufnahmeland in die Wege geleitet werden. Denn: Falls die Nachforschungen im Herkunftsland ergeben, dass eine Rückkehr im Minderjährigenalter nicht zumutbar und nicht dem Kindeswohl dienlich ist, kann unserer Meinung nach eine Wegweisung gegen den Willen des jungen Menschen auch nicht im Alter von 18, 19 oder 20 Jahren vollzogen werden.


III. Reintegration im Herkunftsland oder Integration im Aufnahmeland?


Erst die verschiedenen Abklärungen erlauben es, einen Entscheid zu fällen, ob eine Familienzusammenführung dem Kindeswohl dienlich ist. Gemäss den Allgemeinen Bemerkungen Nr. 6 des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes hat eine entsprechende Entscheidung unter anderem folgende Punkte in Betracht zu ziehen:

- Die persönliche und allgemeine Sicherheit, sowie die Lebensbedingungen, die das Kind bei einer Rückkehr erwarten
- Die Verfügbarkeit von Betreuung für das entsprechende Kind
- Die Meinung des Kindes nach Art. 12 der Kinderrechtskonvention, sowie die der Betreuungspersonen
- Das Ausmass der Integration des Kindes im Gastland und die Dauer des Aufenthaltes ausserhalb des Herkunftslandes

Bei der Entscheidung für eine dauerhafte Lösung im Interesse des Kindes handelt es sich somit um eine Abwägung der verschiedenen Faktoren aufgrund der erfolgten Abklärungen. Man vollzieht also gewissermassen eine „Machbarkeitsstudie“, ob eine Rückkehr dem Kindeswohl entspricht. Der UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes hält klar fest, dass Einwände ohne Rechtsgrundlage, beispielsweise im Sinne einer allgemeinen Einwanderungskontrolle, kein ausreichendes Gegengewicht zu Erwägungen im Sinne des Kindeswohls bilden.


a. Schaffung einer nationalen Ombudsstelle


In Anbetracht der gegenwärtigen gesetzlichen Rahmbedingungen wäre es deshalb angebracht, wenn eine politisch unabhängige, neutrale Ombudsstelle in der Form eines interdisziplinären Teams eingesetzt würde, das Gesetze, Entscheidungen und Massnahmen, welche Auswirkungen auf das Wohl des Kindes haben, auf ihre Kinderverträglichkeit überprüft.(3) Diese Stelle könnte diejenigen Entscheide fällen, bei denen ein Interessenkonflikt zwischen ausländer- oder asylrechtlichen Erwägungen und den individuellen Bedürfnissen eines Minderjährigen besteht.

Eine solche Instanz könnte durchaus auch eine Entlastung der entscheidenden Bundes- oder Kantonsbehörden sein, nämlich dadurch, dass sie die Gewissheit haben, dass ihre Entscheidungen mit der Anwendung der UNO-Kinderrechtskonvention übereinstimmen, die die Schweiz vor genau 10 Jahren ratifiziert hat.

* Christoph Braunschweig, diplomierter Sozialarbeiter FH, arbeitete während mehr als zehn Jahren in der Asyl-Organisation Zürich. Seit rund drei Jahren ist er für die Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes SSI in Genf tätig. Er repräsentiert den SSI als Schweizer NGO-Partner im Separated Children in Europe Programme SCEP.



Anschrift:
Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes
10, Rue A.-Vincent
Postfach 1463
CH-1211 Genf 1
+41 22 731 67 00
www.ssiss.ch
ssi-cb@ssiss.ch


(1)In der deutschsprachigen Schweiz wird der Begriff UMA (Unbegleitete minderjährige Asyl Suchende) verwendet. Wir wählen hier bewusst den französischen Begriff „mineurs non accompagnés“ MNA, da die unbegleiteten ausländischen Minderjährigen, die nicht im Asylverfahren sind, in dieser Bezeichnung ebenfalls eingeschlossen sind.
(2)UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (2005): Allgemeine Bemerkung Nr. 6 (Deutsche Fassung): Behandlung unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter Kinder ausserhalb ihres Herkunftslandes. Genf, S. 22
(3)Netzwerk Kinderrechte Schweiz; Fachtagung vom 7. November 2005 in Bern: Die Kinderrechte in der Schweiz: „Was muss die Schweiz tun? Zehn Prioritäten zum Handeln.“









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