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Défense des enfants international
section suisse
 
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Schulausschluss
  
[ Bulletin DEI, Dezember 2006 Band 12 Nr 4 S.17-18 ]


Weil ein St. Galler Schüler Portraits von Lehrern mit pornographischen Bildern verbunden und im schulinternen Informatiknetz zugänglich gemacht hatte, schloss ihn der Oberstufenschulrat definitiv von der Schule aus. Die kantonalen Stellen wiesen die Rekurse der Eltern ab, welche daraufhin mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangten. Dieses befand, dass der definitive Schulausschluss den verfassungsmässigen Anspruch des Schülers auf unentgeltlichen Schulunterricht verletzt habe. Zwar sei das Verhalten gravierend und geeignet gewesen, die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwer zu verletzen. Auch habe es schon vor diesem Ereignis Konflikte mit Lehrern gegeben. Es sei aber nicht so, dass der Schüler deswegen bisher erfolglos bestraft worden sei und sich deshalb der definitive Schulausschluss nun als notwendig im Sinne einer ultima ratio erwiesen hätte. Indem die kommunalen und kantonalen Schulbehörden sich mit dem disziplinarischen Schulausschluss begnügten, ohne zugleich dafür zu sorgen, dass der Schüler in einer anderen geeigneten öffentlichen Schule den Unterricht weiter besuchen konnte, hätten sie das in der Verfassung garantierte Recht des unentgeltlichen Grundschulunterrichts verletzt. Die kantonalen Bestimmungen seien so auszulegen, dass dieses Recht auch in solchen Fällen in einer tauglichen Weise erfüllt werden könne.



Urteil 2P.27/2006 vom 31.5.2006



Kommentar: Im Urteil vom 7.11.2002 (BGE 129 I 12) hat das Bundesgericht entschieden, dass ein zeitlich beschränkter Schulausschluss das in der Bundesverfassung garantierte Recht auf ausreichenden, obligatorischen und an öffentlichen Schulen unentgeltlicher Schulunterricht nicht verletze. Allerdings sei bei einem Ausschluss auch der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung zu beachten. Dies habe in der Regel durch Weiterbetreuung durch geeignete Personen oder Institutionen zu geschehen. Im oben besprochenen jüngsten Entscheid stellt das Bundesgericht nun klar, dass selbst ein vorübergehender Ausschluss von der Schule der Erziehungs- und Unterstützungsaufgabe untergeordnet werden müsse, die dem Gemeinwesen dem Kind gegenüber ebenfalls obliege. Diese Aufgabe sei bei einem unbefristeten bzw. definitiven Ausschluss erst recht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei der vorbehaltlose definitive Schulausschluss über das Ziel hinausgeschossen. Die Haltung des Bundesgerichts ist zu begrüssen: Damit bekennt sich das oberste Gericht klar zum – ebenfalls in der Bundesverfassung garantierten – Prinzip, dass Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sein müssen und zu Artikel 3 der UNO-Kinderrechtskonvention, wonach bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ihr Wohl vorrangig zu berücksichtigen ist.



Résumé français
Le Tribunal fédéral a accepté le recours déposé par les parents d’un enfant qui avait été exclu définitivement de l’école suite à des actes graves portant atteinte à ses professeurs. Le Tribunal fédéral a déclaré que même dans des cas graves un enfant ne pouvait pas être exclu définitivement de l’école car cela portait atteinte à son droit constitutionnel d’avoir accès à un enseignement public gratuit. Dans ce même arrêt, le Tribunal fédéral est même allé plus loin en estimant que même une expulsion provisoire devait être subordonnée aux devoirs d’éducation et de protection de l’enfant. Par cet arrêt le Tribunal fédéral réaffirme l’importance de l’intérêt supérieur de l’enfant contenu dans l’article 3 de la Convention internationale relative aux droits de l’enfant.







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