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Défense des enfants international
section suisse
 
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Rezension
Regula Gerber Jenni

  
[ Bulletin DEI, Dezember 2006 Band 12 Nr 4 S.19 ]


Judith Wyttenbach, Grund- und Menschenrechtskonflikte zwischen Eltern, Kind und Staat. Schutzpflichten des Staates gegenüber Kindern und Jugendlichen aus dem internationalen Menschenrechtsschutz und der Bundesverfassung (Art. 11 BV), Helbing & Lichtenhahn Verlag, Basel/Genf/München 2006, 404 Seiten, CHF 78. --.




Die Berner Dissertation beginnt mit einem rechtshistorischen Überblick über Leitideen des Familien- und Kindesrechts und über die Aufteilung der Verantwortung für das Kind zwischen Staat und Familie. Als gemeinsames Merkmal lässt sich in den verschiedenen Epochen die Vormachtstellung des Vaters, die Ungleichbehandlung von Töchtern und Söhnen sowie von ausserehelichen Kindern feststellen. Rechtliche Regelungen, die sich auf Minderjährige beziehen, fanden sich vornehmlich im Privatrecht und teilweise auch im Strafrecht. Die Entwicklung der Familie von einem Kollektiv unter hausväterlicher Führung zu einem Verbund von Individuen bildete zugleich eine Voraussetzung für die Gewährung und Garantie von Kinderrechten. Diese wurden – mit Ausnahme der Weimarer Verfassung von 1919 – allerdings relativ spät, erst ab den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts in einzelne Staatsverfassungen aufgenommen.
Der zweite Teil stellt Eltern- und Kinderrechte in neueren Verfassungen dar und diskutiert die diesbezüglichen Verfassungsbestimmungen und Gerichtsentscheide von Deutschland, den USA und Südafrika. Letztere garantiert Kinderrechte in einem umfassenden Sinne, indem dem Kindeswohl Verfassungsrang zugestanden wird und bei jeder behördlichen Entscheidung zu prüfen ist, ob sie mit den Bedürfnissen des Kindes vereinbar ist. Auch in Deutschland gehört das Prinzip des Kindeswohls zu den zentralen Rechtsgrundsätzen und ist zugleich oberste Maxime für die Ausübung der elterlichen Erziehungsrechte. Demgegenüber sind die Elternrechte in den USA stärker geschützt, denn es besteht nur eine Berechtigung, nicht aber eine Verpflichtung des Staates, zum Schutz von Leben und Gesundheit des Kindes in die Rechte der Eltern einzugreifen.
Der dritte Teil ist dem internationalen Kinderrechtsschutz gewidmet. Dieser geht auf die Schutzbestimmungen gegen ausbeuterische Fabrikarbeit und gegen den Mädchenhandel Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts zurück. Im Rahmen des internationalen Minderheitenschutzes ist seit 1970 eine rege Aktivität im Bereich der Kinderrechte festzustellen, eine eigentliche Globalization of Child Law. Die Darstellung der verschiedenen Menschenrechtsübereinkommen – die Kinderrechtskonvention und die Ausführungen zu Art. 8 EMRK stehen im Mittelpunkt – enthält neben der Diskussion der rechtlichen Bestimmungen auch Informationen über Entstehungsgeschichte, Gerichtsurteile sowie über Staatenberichte und Umsetzung in die Praxis. Die Autorin kommt zum Schluss, dass der Schutz der Einheit von Eltern und Kind und der Grundsatz der elterlichen Verantwortung im internationalen Menschenrechtsschutz breit verankert und die individuellen Rechte des Kindes durch die Kinderrechtskonvention gestärkt worden sind. Als gemeinsamer Nenner des internationalen Kinderrechtschutzes nennt die Autorin folgende Grundsätze: „(1) Der Staat ist verpflichtet, alle erforderliche Sorgfalt aufzuwenden, die für den effektiven Schutz des Kindes notwendig ist. (2) Die Verletzungen, die das Kind durch seine Eltern erlitten hat, sind dem Staat zurechenbar, sofern ihn eine Schutzpflicht aus einem direkt anwendbaren Menschenrecht oder einer Verfassungsbestimmung trifft. (3) Eine Schutzpflicht trifft ihn, wenn er von einer drohenden oder anhaltenden Verletzung weiss oder hätte wissen müssen und ihm ein Eingreifen möglich gewesen wäre“ (S. 248 f.). Das Kind hat also – neben Abwehrrechten gegen direkte staatliche Eingriffe – auch Ansprüche auf staatlichen Schutz vor Verletzungen innerhalb der Familie, und der Staat ist gehalten, gewisse organisatorische Strukturen des Kinderschutzes bereit zu stellen. Zu diesem Ergebnis kommt die Autorin im vierten Teil, der Eltern- und Kinderrechtskonzepte sowie die Schutzpflicht des Staates erörtert.
Auf nationaler Ebene verdeutlicht Artikel 11 der Bundesverfassung den staatlichen Schutzauftrag und stärkt die individuelle Rechtsposition des Kindes. Diesen Aspekt arbeitet die Autorin im fünften Teil heraus. Sie belegt, dass Artikel 11 den Kindern und Jugendlichen unter anderem auch deshalb als Recht und Schutzanspruch zusteht, weil das „traditionelle“ Recht ihren Bedürfnissen nur beschränkt Rechnung getragen hat. Mit ihrer einlässlichen und fundierten Darstellung von internationaler und nationaler Theorie und Praxis der Kinderrechte – ein Standardwerk zu den Rechten des Kindes – trägt Judith Wyttenbach dazu bei, die Rechte und Schutzansprüche des Kindes im „Grundrechtsdreieck Eltern-Kind-Staat“ sichtbarer zu machen.







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