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Défense des enfants international
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Kinderpornografie; Aktuelle Gesetzeslage und einige Kennzahlen.
  
[ Bulletin DEI, Dezember 2006 Band 12 Nr 4 S.I-III ]


Einleitung
Kinderpornografie ist seit einigen Jahren ein viel beachteter Deliktsbereich. Einerseits hat die breite Verwendung des Internets den Vertrieb von Kinderpornografie massiv verstärkt. Andererseits ist die Schwere dieser Form von Pädokriminalität ins gesellschaftliche Bewusstsein gedrungen. Polizei und Justiz bemühen sich erfolgreich, mit der rasanten Entwicklung Schritt zu halten, Gesetze und Ermittlungsansätze so anzupassen, dass dem neuen Phänomen begegnet werden kann. Der vorliegende Artikel skizziert die aktuelle Gesetzeslage der Schweiz und stellt einige Kennzahlen und Erkenntnisse zum Deliktsbereich der Kinderpornografie vor.

Gesetzeslage
Aufgrund parlamentarischer Vorstösse Mitte der 1990er-Jahre und Empfehlungen des Europarates wurde das im Jahre 1992 umfassend revidierte Sexualstrafrecht im Bereich Kinderpornografie in der Schweiz abermals erneuert. Es war eine Lücke festgestellt worden: der Besitz von Kinderpornografie war nicht verboten. Der Bundesrat unterstützte das Anliegen, den Besitz von Kinderpornografie unter Strafe zu stellen. Er begründete dies damit, dass "die Zunahme der Nachfrage nach solchen Produkten den Anreiz zur Begehung schwerster Delikte schaffe". Argumentiert wurde vor allem mit der Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch die Hersteller, indem der Markt durch die Nachfrage der Konsumenten angekurbelt wird. Zudem wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, der Besitz von Kinderpornografie könne die Bereitschaft erhöhen, selbst Kinder zu missbrauchen. Im Vorfeld der Revision wurde des Weiteren der Jugendschutz angeführt, da auch Kinder und Jugendliche mit Kinderpornografie in Kontakt kommen können. Ziele der Revision waren dementsprechend die Wahrung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung der Kinder und der Jugendschutz.
Die Strafverfolgungsbehörden waren vor dem Inkrafttreten der Strafbarkeit des Besitzes zudem mit dem Umstand konfrontiert, dass sie erst bei Verdacht auf Herstellung, Einfuhr oder Verbreitung von Kinderpornografie einschreiten konnten. Der Anfangsverdacht und Nachweis dieser strafbaren Handlungen liess sich aber nur schwer erbringen. Der Tathandlung des unbefugten Besitzens kommt deshalb eine wichtige Funktion als Auffangtatbestand zu. Die neue Tatvariante im Umgang mit Kinderpornografie wurde im Sinne von "erwirbt, sich sonstwie beschafft oder besitzt" auch auf den Erwerb von Daten in elektronischer Form übertragen. Die neue Rechtsgrundlage ist seit dem 1. April 2002 in Kraft.

Offene Fragen zum Straftatbestand der illegalen Pornografie
Weiterhin ist der Konsum ohne Besitz straffrei; strafbar ist erst das gezieltes Abspeichern von Daten durch Herunterladen aus dem Internet. Dass die vom PC automatisch hergestellten Zwischenspeicherungen (Temporary Files) nicht unter den Tatbestand des Besitzes fallen, wurde damit begründet, dass der Benutzer auf die Entstehung solcher Dateien keinen Einfluss habe und durch die zeitlich begrenzte Speicherung kein "Herrschaftsverhältnis" aufrechterhalten werden könne.
Im Jahr 2004 hat das Bundesgericht zu Unklarheiten betreffend Auslegung des Arti-kels 197 StGB (Pornografie) Stellung bezogen. Vertieft geht einer dieser Entscheide auf die Bedeutung von "Herstellen" im Sinne des Art. 197 Abs. 3 StGB ein und erachtet jegliches Vervielfältigen und Duplizieren als Herstellung, unabhängig davon, ob eine Bearbeitung stattfindet oder nicht. Explizit nimmt das Bundesgericht Stellung zur Frage, wie es mit rein elektronischen Kopiervorgängen steht. Es hält fest, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes irrelevant ist, auf welche Weise ein bestehendes Werk kopiert wird und welche äussere Beschaffenheit der Mitteilungsträger hat. Daraus folgt, dass die auf Dauer ausgerichtete, gezielt vorgenommene elektronische Speicherung eines Werkes auf der Festplatte eines PC, einer Diskette, einer CD-Rom, DVD oder auf anderen Datenträgern eine Herstellungshandlung ist, genau so wie etwa das Einscannen und Abspeichern von Bildern. Ebenso explizit wird das aktive Herunterladen unter die Herstellungshandlung subsumiert.
Unter Art. 197 Abs. 3bis StGB als privilegierte Form des Abs. 3 fallen gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid nun noch folgende Sachverhalte:
- Entweder hat der Täter über ein Passwort einen dauernden und unbeschränkten Zugriff auf eine Webseite mit harter Pornografie oder
- er erhält auf seine Initiative hin E-Mails mit Attachements, die harte Pornografie beinhalten und belässt die Dateien im Eingangsspeicher.
Der Bundesgerichtsentscheid kann zu einer verschärften Rechtsprechung im Bereich der Kinderpornografie via Internet führen. Dies aus zwei Gründen: durch die explizite Subsumption des aktiven Herunterladens unter den qualifizierten Tatbestand des "Herstellens" von Art. 197 Abs. 3 StGB und zweitens durch die erstmals klarere Ausgestaltung des Begriffes "Beschaffen" in Art. 197 Abs. 3bis StGB.
Nicht tangiert und somit immer noch offen ist die Diskussion um eine mögliche Strafbarkeit temporärer Internetfiles (Konsum ohne aktives Herunterladen). Diesbezüglich wird über die Motion Schweiger (siehe auch Schweizer Bulletin der Kinderrechte, Nr.12) voraussichtlich eine Verschärfung stattfinden.
Die per 24.03.2006 eingereichte Motion sieht unter anderem vor, dass der vorsätzli-che Konsum harter Pornografie (Kinderpornografie) auch ohne aktive Speicherung bestraft werden kann. Ziel der Motion ist, dass Internet-Nutzer, die dank guten Com-puterkenntnissen strafrechtlich relevante Datenspuren aus dem temporären Speicher ihres Rechners löschen können, strafrechtlich gleich gestellt sein sollen wie andere Internet-Nutzer, welche sich des Besitzes, Beschaffens, Erwerbens oder der Herstellung von harter Pornografie strafbar machen.

Eine andere offene Frage ist die Umschreibung von harter Pornografie in Art. 197 Abs. 3 StGB. Von harter Pornografie ist dann die Rede, wenn Kinder, Tiere, Gewalt oder menschliche Ausscheidungen in die sexuellen Handlungen einbezogen wer-den. Die Vermischung dieser vier Merkmale in einem Gesetzesartikel ist unter ver-schiedenen Gesichtspunkten fragwürdig: Für die Strafverfolgung macht es einen be-trächtlichen Unterschied, ob sie wegen koprophilen oder pädosexuellen Darstellungen ermittelt, wie es auch für die Verdächtigen von Bedeutung ist, weswegen sie kriminalisiert werden. Auch für die Forschung im Bereich Kinderpornografie ist es hinderlich, dass keine gesonderten statistischen Angaben zu Anzeigen und Verurteilungen der genannten Formen illegaler Pornografie erhältlich sind. Zudem ist es störend, Pornografie mit Kindern und mit Exkrementen strafrechtlich ähnlich behandelt zu sehen, geht es doch dem allgemeinen Empfinden nach um völlig andere Rechtsgüter.


Rechtsverständnis der Inhalte von Kinderpornografie
In der Schweiz liegt die Schutzaltersgrenze bei 16 Jahren. Diese Grenze gilt gemäss Artikel 197 StGB in zweifacher Hinsicht: (Verbotene) Pornografie darf Kindern nicht zugänglich gemacht werden, und die Darstellung sexueller Handlungen mit Kindern gilt als verbotene Pornografie.
Die Frage, was als sexuelle Handlung zu betrachten sei, beantwortet die juristische Lehre so: Nacktfotos sind pornografisch, wenn sie durch eine übermässige Betonung des Genitalbereichs darauf angelegt sind, den Betrachter sexuell aufzureizen. Ob das Kind selbst den Bezug zur Sexualität erkannt hat, ist ohne Bedeutung. Es genügen aufreizende, explizite Stellungen oder Situationen (Gesamtbetrachtungen). Bei "blossen" Nacktdarstellungen oder Darstellungen ohne direkten beziehungsweise offenkundigen Bezug zur Sexualität ist die Beantwortung schwierig. Wird ein Kind dazu gebracht, sich vor der Kamera auszuziehen, kann dies bereits eine sexuelle Handlung nach Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) darstellen.
Die Praxis der Strafverfolgung zeigt, dass die meisten Personen, die Nacktbilder von Kindern zum Zweck der sexuellen Erregung besitzen, meist auch eindeutige Kinderpornografie sammeln. In diesem Sinne stellen sich der richterlichen Würdigung in der Regel keine praktischen Probleme. Jemand, der wirklich "nur" Nacktaufnahmen von Kindern sammelt, kann aber in der Tat strafrechtlich nicht belangt werden. Im Sinne der Persönlichkeitsrechte der Kinder, deren Bilder zum Zweck der sexuellen Erregung benutzt werden, ist dieser Umstand stossend.
Die Gesetzeslage in der Schweiz in Bezug auf Kinderpornografie ist also in der aktu-ellen Ausgestaltung relativ neu. Weitere Ausformulierungen und Klärungen von offe-nen Fragen werden durch richterliche Rechtsprechung und die juristische Lehre si-cher noch folgen.

Kennzahlen
Wie viel kinderpornografisches Material im Internet kursiert und wie viele Menschen dieses Material mehr oder weniger regelmässig konsumieren, herunterladen, verschicken und herstellen, lässt sich nur schätzen.
Die Schätzungen zur Anzahl kinderpornografischer Seiten kommen in der Regel über Stichwortsuchen im Web zustande. Mit dieser Methode wird aber nur ein Teil des Geschehens im Netz erfasst. Verstecktere Angebote oder nicht eindeutig benannte Seiten werden nicht entdeckt. In der gesamtschweizerischen Anzeigestatistik kann Art 197 StGB nicht gesondert ausgewiesen werden. Aufgrund der Kriminalstatistik des Kantons Zürich bewegen sich die Anzeigen bezüglich Art. 197 StGB bei 100 bis 200 Anzeigen pro Jahr. Eine Aktion in der Grössenordung der Operation Genesis , innerhalb derer nur schon im Kanton Zürich über 300 Personen zur Anzeige gebracht wurden, zeigt, wie unsicher solche Zahlenwerte sind.
In Bezug auf Art. 197 StGB schwankt die Anzahl Verurteilungen von Jahr zu Jahr stark. In den letzten Jahren wurden gesamtschweizerisch jährlich zwischen 200 und 800 Urteile gesprochen. Da aber die Statistik alle Urteile zu Art. 197 StGB und damit nicht nur zu Kinderpornografie erfasst und die Zahl der Verurteilungen wiederum stark abhängig sind von einzelnen Polizeiaktionen, sind die Angaben aber auch hierbei nicht sehr aussagekräftig.
Dennoch geben die Angaben eine Vorstellung davon, in welcher ungefähren Grös-senordnung sich die Anzeigen und die Verurteilungen bewegen. Wie auch bei den sexuellen Handlungen mit Kindern, muss beim Deliktsfeld Kinderpornografie von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden.
Kinderpornografiekonsumenten, Pädophile, Pädosexuelle und Kindsmissbraucher bezeichnen Personenkreise, zwischen denen es Überschneidungen gibt; identisch sind sie jedoch nicht. Perverse Neugier, Internetsucht oder allgemein eine Sexsucht sind Beispiele für Antriebe, sich Kinderpornografie zu beschaffen, ohne dass diese Personen sich im realen Leben zwingend Kinder als potenzielle Sexualpartner vorstellen könnten. Für die Strafverfolgung, die Justiz und nicht zuletzt für Präventionsmassnahmen ist das Wissen um die Motive aber wichtig. Zum Einen müssen beispielsweise bei einem Internetsüchtigen, der wahllos legale und illegale Dateien aus dem Internet herunterlädt, andere Massnahmen angewiesen werden als bei einem Pädosexuellen, und zum Anderen ist es für die Polizei wichtig zu wissen, bei welchen Kinderpornografiekonsumenten sich Folgeermittlungen in dem Sinne lohnen, als dass möglicherweise ein Kindsmissbrauch verhindert werden kann.

Arten der Verbreitung von Kinderpornografie
Das Internet ist aktuell die grösste Plattform für kinderpornografisches Material. Das hat zum einen technische Gründe (schnelle, billige Verbreitung), zum anderen suggeriert das Internet aber auch Anonymität. Die früheren Postzustellungen oder der Kauf unter der Theke in Pornoshops waren und sind für Pädosexuelle oder andere Interessierte mit mehr Risiko behaftet. Zudem ist der Internetzugang privat und jederzeit möglich, und es besteht die Möglichkeit, die eigene Identität zu verschleiern oder zu verändern.
Das Anbieten von Kinderpornografie auf eigens dafür kreierten Websites (wie im Fall Genesis resp. Landslide) ist aber nur eine Möglichkeit, die zudem anzahlmässig abnimmt. Professionelle Hersteller beschränken sich zunehmend auf das Angebot von strafrechtlich nicht relevanter „Kinder-Erotika“, da die Strafverfolgungsbehörden im Finden und Verfolgen offener Angebote immer effizienter werden.
Das Internet bietet den an Kinderpornografie Interessierten aber auch andere, sicherere Möglichkeiten, Material auszutauschen. Zum Beispiel sind geschlossene Gruppierungen oder direkter Email-Austausch dementsprechend häufiger anzutreffen, aber schwieriger zu ermitteln. Auch in Chatrooms oder Newsgroups treffen sich Menschen mit ähnlichen Interessen. Die Internet-Gemeinschaften spielen bei illegalen oder tabuisierten Interessen eine grosse Rolle. Die sonstige Ausgrenzung oder das Risiko, bestraft zu werden, kann umgangen werden. Zugleich ermöglichen es diese Gemeinschaften, Hemmungen abzubauen, Komplizenschaft herzustellen, sich unter Gleichgesinnten zu rechtfertigen, sich gegenseitig zu unterstützen, Tipps auszutauschen und – natürlich fast immer mit dabei – Bildmaterial auszutauschen. Zudem suchen Pädosexuelle immer häufiger über das Internet mittels Chaträumen Kontakte zu Kindern und Jugendlichen.

Fazit
Die Rechtslage in der Schweiz bezüglich des Umgangs mit Kinderpornografie ist - wird auch noch der Motion Schweiger Rechnung getragen - umfassend und in den wichtigen Bereichen auch klar.
Zudem wurde in der Schweiz das Dispositiv zur Bekämpfung von Kinderpornografie in den letzten Jahren gestärkt. Das Know-how der Ermittlungsbehörden ist grösstenteils sehr gut und wird laufend den neuen technischen Entwicklungen angepasst. Die Zusammenarbeit zwischen den Bundesbehörden und den kantonalen Justiz- und Polizeikreisen hat sich eingespielt und funktioniert. Die qualitativen Verbesserungen in der Repressionsarbeit zeigen sich auch im Zuwachs der Verurteilungen. Nichts-destotrotz gibt es noch viel zu tun. Grundsätzlich gilt wie bei jedem verstärkten Kampf, dass die Ressourcen dafür bereitgestellt werden müssen. Im Deliktsbereich Kinderpornografie, wie allgemein bei pädokriminellen Delikten, ist die Diskrepanz zwischen öffentlicher Empörung und den tatsächlichen Bekämpfungsmitteln besonders frappant.
Auch wenn Kinderpornografie grossmehrheitlich ein Internetdelikt geworden ist, darf nicht vergessen werden, dass die Kinder auf den Bildern und Filmen nicht fiktiv, sondern real sind und damit auch ihr Leiden.



Siehe 00.041 Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität / Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornografie) vom 10. Mai 2000 unter: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2000/2943.pdf
Vergleiche auch Marcel Alexander, Niggli & Hans Wiprächtiger, 2003.
Siehe Weissenberger, Philippe, 1998.
Art. 197 StGB (Pornographfie):
1. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im voraus auf deren pornographischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Die Gegenstände werden eingezogen.
3bis: Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt.
Die Gegenstände werden eingezogen.
4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis und Busse.
5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1–3 sind nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
Siehe 00.041Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität / Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornografie) vom 10. Mai 2000 unter: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2000/2943.pdf.
BGE_131_IV_16 / Bundesgerichtsurteil vom 5. Oktober 2004, Nr. 6S.186/2004.
Strafrechtlich sind mit menschlichen Ausscheidungen ausschliesslich Kot und Urin gemeint. Der Einbezug von menschlichen Ausscheidungen wurde in Art. 197 Abs. 3bis StGB weggelassen, das heisst, der Besitz von pornografischen Dateien mit menschlichen Ausscheidungen ist erlaubt.
Koprophilie bezeichnet die sexuelle Erregung durch und mit menschlichen Ausscheidungen.
Siehe Marcel Alexander, Niggli & Hans Wiprächtiger, 2003
Einsehbar unter: http://www.statistik.admin.ch/stat_ch/ber19/PKS/dtfr19_crim.htm
Genesis ist die Schweizer Bezeichnung der internationalen Aktion gegen Kinderpornografie, die durch das Angebot des US-Anbieters Landslide im Jahr 2002 ausgelöst wurde. Über Tausend Verdächtige konnten in der Schweiz ermittelt werden.
Einsehbar unter: http://www.statistik.admin.ch/stat_ch/ber19/dtfr19.htm
Fachleute sprechen von 90 Prozent aller Materialen, die bereits über das Internet verbreitet werden.
Die Anonymität ist zwar auf dem Internet auch nicht zu hundert Prozent garantiert, aber geeignetes Know-how und dementsprechende Technik macht es für die Strafverfolgungsbehörden sehr schwierig, die Identitäten herauszufinden.






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