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Défense des enfants international
section suisse
 
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Die Anhörung von Kindern im Scheidungsverfahren
  
[ Bulletin DEI, September 2007 Band 13 Nr 3 S.11 ]


Ergebnisse aus der Nationalfondsstudie „Kinder und Scheidung – Der Einfluss der Rechtspraxis auf familiale Übergänge“

lic. iur. Tanja Melchert

Durch das mit der Scheidungsrechtsrevision im Jahre 2000 eingeführte Anhörungsrecht gemäss Art. 144 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) haben sich die Partizipationsrechte scheidungsbetroffener Kinder substanziell verbessert. So hat heute jedes Kind das Recht, im Scheidungsverfahren seiner Eltern in geeigneter Weise durch das Gericht oder eine beauftragte Drittperson persönlich angehört zu werden und seine Meinung zu äus-sern, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
Mittels der transdisziplinären empirischen Studie „Kinder und Scheidung – Der Ein-fluss der Rechtspraxis auf familiale Übergänge“ wurden unter der Leitung von Prof. Dr. And-rea Büchler, Privatrechtsprofessorin an der Universität Zürich, und Dr. phil. Heidi Simoni, Leiterin des Marie Meierhofer-Instituts für das Kind in Zürich, unter anderem Anwendung und Handhabung dieses neuen verfahrensrechtlichen Instruments durch die Gerichte, aber auch Erfahrungen von betroffenen Kindern und Jugendlichen sowie Richterinnen und Richtern erforscht. Im Folgenden sollen die wichtigsten Resultate insbesondere der gerichtlichen Aktenanalyse präsentiert und damit ein Überblick über die Gerichtspraxis in diesem Bereich verschafft werden.
Den Resultaten der Untersuchung von 567 Scheidungsakten zufolge wird im Rahmen einer Scheidung insgesamt nur knapp jedes dritte Kind (29%) zur Anhörung vor Gericht ein-geladen. Tatsächlich angehört wird nur gerade jedes zehnte Kind (11%). Gründe für diese tiefen Quoten finden sich bei den untersuchten Gerichten: Diese verzichten aufgrund von Ar-beitsüberlastung, aber auch als Folge von beträchtlichen Unsicherheiten bezüglich Form, Inhalt und Zweck der Anhörung – häufig auch auf Wunsch der Eltern – auf eine Einladung der betroffenen Kinder. Es besteht ferner ein starker Zusammenhang zwischen der Anhörungs-häufigkeit und der Einladungspraxis der Gerichte: Erfolgt eine Einladung mit einem Termin-vorschlag, so findet in 67% der Fälle eine Anhörung statt; wird der Einladung hingegen eine vorgefertigte Verzichtserklärung beigegeben, bei welcher das Kind nur ankreuzen muss, ob es eine Anhörung wünscht oder nicht, machen nur gerade 8% der Kinder von ihrem Recht Gebrauch. Des Weiteren wird deutlich, dass das Alter eines Kindes einen klaren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit hat, mit welcher es zur Befragung eingeladen bzw. angehört wird. Grundsätzlich gilt: Je älter das Kind, desto wahrscheinlicher seine Einladung bzw. Anhörung. Ausserdem zeigt sich, dass Kinder unter sechs Jahren in der Praxis nicht befragt werden. E-benfalls einen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit einer Kindesanhörung hat der Umstand, ob sich die Eltern schon vor oder erst während ihrer eigenen Anhörung bzw. der Hauptverhand-lung über die elterliche Sorge und das Kontaktrecht einigen. So besteht eine Tendenz der Ge-richte, im ersteren Fall auf eine Befragung der Kinder zu verzichten. Schliesslich führen die Gerichte bei Vorliegen erschwerter Familienverhältnisse (wie etwa anhaltendem Streit zwi-schen den Eltern oder häuslicher Gewalt während der Ehe- und Trennungszeit) überdurch-schnittlich häufig Kindesanhörungen durch.
Etwas mehr als die Hälfte aller Kindesanhörungen werden von einem Zweierteam, be-stehend aus der Richterin bzw. dem Richter und einer juristischen Sekretärin bzw. einem ju-ristischen Sekretär durchgeführt, wobei sich dieses Team bei knapp jeder zweiten Anhörung aus beiden Geschlechtern zusammensetzt. Weitere, gerichtsfremde Personen sind bei den Be-fragungen so gut wie nie anwesend. Werden von mehreren Geschwistern zwei oder mehr an-gehört, so werden sie in den meisten Fällen gemeinsam befragt. Knapp 90% der Anhörungen finden im Gerichtsgebäude statt und dauern zwischen 15 Minuten und einer halben Stunde.
Hinsichtlich der Umsetzung des neuen Art. 144 ZGB bestehen zwischen den verschie-denen Gerichten grosse Differenzen. Zum Teil konnte selbst innerhalb eines Gerichts eine ganz unterschiedliche Handhabung der Anhörung festgestellt werden. Diese Unterschiede beziehen sich einerseits auf die Einladungs- und Anhörungshäufigkeit im Allgemeinen sowie andererseits auf die konkrete Ausgestaltung der Befragung im Einzelfall.
Die Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass den gesetzgeberischen Absichten hinsichtlich der Partizipation der Kinder am Scheidungsverfahren in der Praxis nur beschränkt Rechnung getragen wird. Zwar scheint die Kindesanhörung als Instrument zur Sachverhaltsklärung und Entscheidfindung im Falle uneiniger Eltern heute durchaus genutzt zu werden. Doch angesichts der Tatsache, dass die Befragung des Kindes auch und insbeson-dere um seiner Persönlichkeit willen stattfinden soll, ist es befremdend, dass bis heute die ganz überwiegende Mehrheit der Kinder nicht angehört wird. Angesichts der Studien-resultate erscheint es dringend nötig, die bisherige Praxis grundsätzlich zu überdenken; Dies nicht zuletzt auch mit Blick auf den jüngsten Leitentscheid des Bundesgerichts zur Kindesanhörung, zufolge welchem eine solche grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich sei. Das bedeutet auch, dass Lösungen zur Bewältigung des hieraus entstehenden Mehraufwands durch die ohnehin schon überlasteten Gerichte gefunden werden müssen.
Ende Jahr wird ein wissenschaftlicher Sammelband zur Studie erscheinen. Dieser be-inhaltet unter anderem sowohl eine umfassende Darstellung der gewonnenen Forschungser-gebnisse und -erkenntnisse zur Kindesanhörung als auch die sich daraus ergebenden Forde-rungen sowie verschiedene Vorschläge zur Herbeiführung der sichtlich notwendigen Praxis-änderung in diesem Bereich. Zur Unterstützung der Beteiligten sind zudem verschiedene pra-xisnahe Produkte für Kinder, Eltern sowie Richterinnen und Richter in Arbeit.


Résumé français
L’écoute de l’enfant dans les procédures de divorce
En vertu de la révision du droit du divorce de 2000, chaque enfant a aujourd’hui le droit d’être entendu par le tribunal ou une tierce personne si son âge ou d’autres raisons importantes ne s’y opposent pas. Une étude du Fonds national suisse (FNS) a examiné comment les tribunaux mettaient ce principe en pratique.
L’examen de 567 actes de divorce montre que seulement 29% des enfants sont convoqués pour une audition. Finalement ils ne sont que 11% à être réellement entendus. Les tribunaux renoncent souvent à convoquer l’enfant. Les raisons invoquées sont la surcharge de travail des tribunaux et l’incertitude quant aux modalités et à l’objectif de l’audition. La manière de con-voquer les enfants a une grande influence sur l’audition, dont la fréquence oscille entre 8% et 67% selon le type de convocation. Les enfants de moins de 6 ans ne sont pas auditionnés. Plus ils sont âgés, plus il y a de chances pour qu’ils soient convoqués et donc auditionnés. Les tribunaux ont tendance à renoncer à l’audition des enfants lorsque les parents ont déjà trouvé un accord sur les modalités de garde et d’autorité parentale avant leur propre audition. En revanche dans les cas familiaux compliqués, les enfants sont auditionnés dans des proportions supérieures à la moyenne. L’étude démontre que l’audition des enfants est généralement utilisée pour éclaircir les faits et prendre une décision dans les cas où les parents n’arrivent pas à se mettre d’accord, et non pour permettre à l’enfant de s’exprimer et tenir compte de sa personnalité. Au vu des résultats de l’étude, il apparaît nécessaire de réévaluer et d’améliorer la pratique en matière d’audition de l’enfant dans les procédures de divorce.







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