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Défense des enfants international
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Trennung von Minderjährigen und Erwachsenen im Freiheitsentzug – Wann beabsichtigt der Bundesrat, den Vorbehalt zum Art. 37c der Kinderrechtekonvention(KRK) zurückzuziehen?
  
[ Bulletin DEI, September 2007 Band 13 Nr 3 S.14 ]


Wie im Dossier dieses Bulletins bereits dargestellt ist die Trennung von Minderjährigen und Erwachsenen im Freiheitsentzug für die Schweiz eine besonders heikle Angelegenheit. In einer parlamentarischen Interpellation, die im März 2007 eingereicht wurde, fragt Nationalrat Ueli Leuenberger den Bundesrat wann der Vorbehalt zum Artikel 37c der KRK zurückgezogen werden soll. Der Stellungsnahme der Regierung vom 16. Mai 2007 zufolge ist dies leider noch nicht vorgesehen. Auch wenn das neue Jugendstrafrecht die Verwirklichung dieses Prinzips vorsieht, wird den Kantonen im Artikel 48 eine Frist von 10 Jahren zur Schaffung der erforderlichen Strukturen eingeräumt.
Der Bundesrat hat sich darüber hinaus zu Fällen von Minderjährigen in Ausschaffungshaft, geäussert. In diesen Fällen soll die Inhaftierung mit Erwachsenen mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes konform sein, da das Kindeswohl durch die gemeinsame Unterbringung mit Erwachsenen gleichen Ursprungs und gleicher Kultur besser gewahrt wird, als im Falle einer Unterbringung mit anderen Minderjährigen.
Somit hat der Bundesrat seine Haltung, die in der Stellungsnahme “Kinderschutz im Rahmen der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht” zum Ausdruck brachte, bestätigt.
Die einzige Besserung besteht darin, dass der Vorbehalt zu Artikel 10 Abs. 2 des “Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II)” bald zurückgezogen werden soll. Diese Bestimmung betrifft allerdings nur die Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen in Untersuchungshaft. Aber das ist schon ein kleiner Schritt in die richtige Richtung.




Interpellation Leuenberger 07.3127 – Verzicht auf Vorbehalt zu Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes







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