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Défense des enfants international
section suisse
 
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Editorial

Leïla Kramis

  
[ Bulletin DEI, Dezember 2008 Band 14 Nr 4 S.3 ]


Der erste Schritt ist getan. Er mag zwar dem einen oder anderen nicht weit genug gehen, ist aber dennoch begrüßenswert. Der Bundesrat hat einen Bericht für eine Kinder- und Jugendpolitik in der Schweiz veröffentlicht. Werden der zweite und dritte Bericht, die dem UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes in Kürze vorgestellt werden, endlich etwas bewirken? Der Ausschuss hatte das Fehlen einer umfassenden und kohärenten Kinderrechtspolitik und der nötigen Koordination in diesem Bereich bereits bei der Vorstellung des ursprünglichen Berichts im Jahr 2002 bemängelt. Wenngleich die Eidgenossenschaft nun Handlungsbereitschaft zu signalisieren scheint, indem sie neue Mittel zur Verfügung stellt, ist das vorgeschlagene Konzept doch eher bescheiden. Das geforderte Bundesgesetz zu Kindheit und Jugend ist längst vom Tisch, obwohl der Bundesrat in seiner Antwort auf das Postulat Janiak im Jahr 2000 erwähnt hat, dass die Erarbeitung eines solchen Gesetzes mittelfristig angestrebt wird. Strukturell bleibt alles beim Alten. Die Eidgenossenschaft ist der Ansicht, dass es genügt, wenn sich das zuständige Verwaltungsorgan (Geschäftsfeld „Familie, Generationen und Gesellschaft“) beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) der Sache annimmt. Von einer wirkungsvollen und integrierten Bundespolitik sind wir zwar noch weit entfernt, doch wir kommen ihr ein kleines Stück näher.

Dagegen geben die Neuigkeiten aus dem Schweizer Parlament zu Beginn der Herbstsession wenig Anlass zur Freude. Die Nationalratskommission für Rechtsfragen hat sich gegen eine parlamentarische Initiative ausgesprochen, die ein Verbot jeglicher Form von Körperstrafen gegen Kinder gesetzlich verankern will. Es sei daran erinnert, dass die Schweiz hier europaweit zu den Nachzüglern gehört, und dass aktuellen Umfragen zufolge 75 Prozent der Eltern unseres Landes die erzieherische Ohrfeige durchaus befürworten. Doch das ist nicht das einzige Versäumnis: Die Revision des Vormundschaftsrechts wäre für beide Kammern eine gute Gelegenheit gewesen, um das Recht des Kindes, bei Gerichtsverfahren, die es betreffen, gehört zu werden, zu verwirklichen (Art. 12 der Kinderrechtekonvention). Der Nationalrat hat sich jedoch geweigert, die Ernennung eines spezialisierten Anwalts als Vertreter des Kindes im neuen Gesetz zur Pflicht zu machen.

Die kürzliche Prüfung der Rechtsprechung beim Ausländerrecht hat gezeigt, dass Kinderrechte auch für die Schweizer Gesetzgebende Gewalt keine Priorität haben. Dafür wird hier die besonders strikte Anwendung der neuen Asyl- und Ausländergesetze gewährleistet. Die von der regionalen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Westschweiz (ODAE) dokumentierten Fälle werden in diesem Bulletin vorgestellt.

Die Schweiz ist nicht nur an die Kinderrechtskonvention gebunden, sie gehört auch zu den reichsten Ländern der Welt und damit zu denen, die diese Rechte konkretisieren können. Wie ist also diese Gemächlichkeit bei der Umsetzung zu erklären? Sicher spielt hierbei die föderalistische Struktur unseres Landes eine Rolle. Aber besteht das größte Hindernis nicht darin, dass es an Information und Formation auf dem Gebiet der Kinderrechte mangelt? Verfügen die Entscheidungsträger in der Gesetzgebung und bei den Behörden tatsächlich über Sachverstand? Dies ist zu bezweifeln. Die Konvention fordert von den Staaten, „die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens (…) allgemein bekannt zu machen“ und „für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land“ zu sorgen (Artikel 42 und 44 der Kinderrechtekonvention). Es ist dringend geboten, über Kinderrechte in der Schweiz besser aufzuklären, damit diese auf allen Entscheidungsebenen Berücksichtigung finden.


Übersetzung: Katrin Meyberg






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