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Défense des enfants international
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Es braucht eine nationale Menschenrechtsinstitution in der Schweiz – auch für die Kinderrechte!

Von Christina Weber

Verantwortliche Kinderrechte, Stiftung Kinderdorf Pestalozzi
Koordinatorin des Netzwerks Kinderrechte Schweiz bis 30.06.2008.

  
[ Bulletin DEI, September 2008 Band 14 Nr 3 S.III ]



Die Aufforderung, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unabhängige nationale Menschenrechtsinstitutionen errichten, besteht seit den 90-er Jahren und wird auf politischer Ebene seit 2001 in der Schweiz intensiver diskutiert. Ebenfalls besteht diese Forderung seit einigen Jahren von Seiten der Kinderrechtsorganisationen und dem internationalen Überwachungsorgan der Kinderrechtskonvention. Eine der Empfehlungen des Ausschusses über die Rechte des Kindes in Bezug auf die erste Berichterstattung der Schweiz über die Umsetzung der Kinderrechtskonvention (2002) ist, auf Bundesebene eine unabhängige Menschenrechtsinstitution in der Schweiz zu errichten. Der Ausschuss äusserte sich dahingehend besorgt, dass es in der Schweiz keine zentrale, unabhängige Institution zur Überwachung der Umsetzung der Kinderrechtskonvention gibt, welche über die Kompetenzen verfügt, Individualbeschwerden von Kindern auf Kantons- und Bundesebene entgegenzunehmen und zu behandeln. Diese Institution soll für Kinder und Jugendliche zugänglich sein und sie soll befugt sein, Beschwerden über die Verletzung von Kinderrechten entgegenzunehmen und diese auf kindergerechte Art und Weise zu überprüfen und wirksam zu verfolgen.(1)

Eine der „Zehn Prioritäten zum Handeln!“ (2005) des Netzwerks Kinderrechte Schweiz (ein Zusammenschluss von mittlerweile über 50 Organisationen, die in den Bereichen Kinderrechte, Kinderschutz und Kinderpolitik tätig sind), ist ebenfalls die Erwartung an den Bund, einen effektiven institutionellen Mechanismus für die Koordination und die Überwachung der Kinderrechtskonvention zu errichten.(2) Viele staatliche Aufgaben im Bereich Kinderrechte werden auch von Nichtregierungsorganisation (NGO) übernommen, auch aus diesem Grund ist es wichtig, dass es eine nationale Menschenrechtinstitution in der Schweiz gibt. Ein Beispiel dafür ist die Schweiz. Flüchtlingshilfe, ein Dachverband der Schweiz. Hilfswerke, die im Asylbereich tätig sind (u.a. Caritas, HEKS, Schweiz. Arbeiterhilfswerk, Schweiz. Rotes Kreuz). Weil die Errichtung einer Menschenrechtsinstitution auch vom Netzwerk Kinderrechte Schweiz als sehr zentral für die Umsetzung der Kinderrechte in der Schweiz erachtet wird, ist das Netzwerk auch Mitglied beim „Förderverein Menschenrechtsinstitution Schweiz“.(3)

In diesem Rahmen hat das Netzwerk für den Förderverein im Jahre 2006 bei seinen Mitgliedern eine Umfrage gemacht. Dabei wurden die Mitglieder befragt, bei welchen Kinderrechten sie am meisten Handlungsbedarf auf kantonaler Ebene sehen und welche Funktion und Aufgaben einer Menschenrechtsinstitution in der Schweiz übernehmen sollte.(4) Einige Resultate dieser Umfrage werden hier kurz präsentiert. Die Fondation Terre des hommes hat für das Jubiläum „10-Jahre Kinderrechtskonvention in der Schweiz“(5) eine Analyse der Bekanntheit der Kinderrechte bei 3200 Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen gemacht. Diese Umfrage ergab, dass die Rechte des Kindes zu wenig bekannt sind, nur 58,5 % sind in der Lage mindestens ein Kinderrecht zu nennen und die Rechte des Kindes werden für die Schweiz nicht als von Bedeutung erachtet. Die Befragten wiesen in Zusammenhang mit Kinderrechten oft auf Kinder in Entwicklungsländern hin und sie fühlen sich von der Thematik der Kinderrechte nicht selber betroffen.(6) Ein Grund für diese Unkenntnis ist, dass keine systematische Vermittlung der Menschen- und Kinderrechte in der Schule stattfindet. Die Bekanntmachung und Vermittlung von Kinderrechten sind in keinem kantonalen Lehrplan vorgesehen. Das heisst, es ist den Lehrern selber überlassen, ob und wie sie die Menschenrechte im Rahmen der Fächer Geschichte, Politik, Deutsch etc. vermitteln). Eine Harmonisierung von landesweit verbindlichen Bildungsstandards, welche mit dem Projekt HARMOS(7) der Schweiz. Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) angestrebt wird, steht jedoch zur Zeit wieder unter einem ungünstigeren politischen Stern, da dieses Projekt seit Neustem von der SVP bekämpft wird. Weiter gibt es im Bereich der Adoptionsbewilligungen eklatante Unterschiede in der Praxis der Kantone. Ebenfalls ist das Pflegekinderwesen kantonal sehr unterschiedlich entwickelt. Mit Beschluss vom 16. Januar 2008 hat nun der Bundesrat endlich das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit der Vorbereitung einer Revision der Pflegekinderverordnung (PAVO) beauftragt. Weiter werden in einigen Kantonen Jugendliche in Untersuchungshaft immer noch nicht systematisch von Erwachsenen getrennt. Es wird den Kantonen nach dem Inkrafttreten des neuen Jugendstrafgesetzes eine 10-jährige Übergangsfrist gewährt, die notwendigen Einrichtungen dazu zu errichten. Dadurch ist nebst der Benachteiligung dieser Jugendlichen auch der Rückzug des Vorbehalts zu Art. 37 der Kinderrechtskonvention nicht möglich.(8) Ein weiterer wichtiger Punkt sind unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Minderjährige Asylsuchende haben nicht automatisch Zugang zu einer Rechtsvertretung und vormundschaftliche Massnahmen werden nicht systematisch angeordnet. Ebenfalls gibt es grosse kantonale Unterschiede in Bezug auf die Unterkunft und die Betreuungsstrukturen von minderjährigen Asylsuchenden. In gewissen Kantonen wie Genf, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen und Zürich werden sie in speziellen Heimen untergebracht, in andern Kantonen wie Graubünden und Jura werden sie mit Erwachsenen zusammen in Flüchtlingszentren untergebracht. Ganz stossend sind natürlich die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Zwischen 2002 bis 2004 wurden gemäss dem Bericht der Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Nationalrates insgesamt 355 Minderjährige in Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft genommen. Die Erhebung bei den Kantonen hat gezeigt, dass die Inhaftierung Minderjähriger im Mittel länger dauert als jene der Erwachsenen.(9)Als letztes noch ein Beispiel zu den Rechten von Kindern mit Behinderungen: Es bestehen grosse kantonale Unterschiede in Bezug auf die integrative Schulung und Förderung. Eine regelmässige Überprüfung der Institutionen im Kinderheimbereich durch Unabhängige ist nicht gewährleistet.

Was könnten nun die Funktionen und Aufgaben einer Menschenrechtsinstitution aus Sicht des Netzwerks in Bezug auf die Rechte von Kindern sein?
Die Forschung und Erfassung der Umsetzung der Kinderrechte in den Kantonen.
Die Unterstützung bei der Überprüfung der Kinder- und Menschenrechte auf Bundes- und Kantonsebene, womit auch ein effektives Monitoring angesprochen ist.
Die Registrierung von Mängeln, welche durch Organisationen und Privatpersonen gemeldet werden, sowie das Weiterleiten an den Bund bzw. Kantone mit konkreten Empfehlungen zur Behebung dieser Mängel.
Die Zusammenarbeit mit den NGOs, die im Bereich Kinder- und Menschenrechte tätig sind, sowie mit dem Bund und den Kantonen, pflegen.

Eine nationale Menschenrechtsinstitution übernimmt eine zentrale Funktion in der Vernetzung der zivilgesellschaftlichen Kräfte und der staatlichen Institutionen, welche für die Umsetzung der Menschenrechte zuständig sind. Ebenso kann eine Menschenrechtsinstitution den Bund und die Kantone dabei unterstützen, die dringend benötigten institutionellen Mechanismen für eine umfassende Umsetzung der Menschen- und Kinderrechte in der Schweiz zu etablieren.



1. Schlussbemerkungen des Ausschusses für die Rechte des Kindes: Schweiz. 07/06/2002. CRC/C15/Add.182.

2. Netzwerk Kinderrechte Schweiz (2005). Kinderrechte in der Schweiz: Was muss die Schweiz tun? Zehn Prioritäten zum Handeln! www.netzwerk-kinderrechte.ch

3. Der Förderverein wurde am 7.12.2006 in Bern gegründet und setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten und VertreterInnen aus den Bereichen Politik, Wissenschaft, Wirtschaft und Institutionen der Zivilgesellschaft. Das Ziel des Fördervereins ist die Schaffung einer unabhängigen, von Bund und Kantonen getragenen Schweizerischen Menschenrechtsinstitution für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte. Siehe auch http://www.foerderverein-mri.ch

4. Handlungsbedarf im Bereich Kinderrechte auf kantonaler Ebene (2007). Siehe auch http://www.foerderverein-mri.ch

5. Die Schweiz hat als letztes europäisches Land am 26. Februar 1997 die KRK ratifiziert. Zum 10-Jahre Jubiläum des Inkrafttretens veranstaltete das Netzwerk Kinderrechte Schweiz am 26. März 2007 in Bern eine Zeremonie auf dem Bundeshausplatz mit rund 400 Kindern und Jugendlichen aus der ganzen Schweiz. Ebenfalls fand eine Medienveranstaltung mit Fachpersonen aus Politik, Bundesverwaltung und NGOs statt. Mehr dazu unter http://www.netzwerk-kinderrechte.ch/de/medienmitteilungen/2007

6. Der vollständige Bericht ist bei Terre des hommes – Kinderhilfe erhältlich http://www.tdh.ch/youtdh/aktuell_kinderrechteD

7. Das Projekt Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS) ist seit 2001 eine strategische Priorität der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren). Die HarmoS-Arbeiten finden auf zwei Ebenen statt: Ein neues Schulkonkordat: die Bildungsdirektorinnen und -direktoren haben an der Plenarversammlung vom 14. Juni 2007 eine interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule einstimmig genehmigt. Dieses Konkordat geht nun in die kantonalen Beitrittsverfahren und tritt in Kraft, wenn mindestens 10 Kantone beigetreten sind. Im Anschluss an die am 21. Mai 2006 verabschiedeten Bildungsartikel aktualisiert und harmonisiert die neue Vereinbarung die wichtigsten Eckwerte der obligatorischen Schule (von denen einige bisher in Art. 2 des Schulkonkordats von 1970 festgelegt waren) und führt Steuerungsinstrumente und Anordnungen für die Organisation des Schultages ein. Nationale Bildungsstandards: Ein Kernstück des HarmoS-Konkordates sind landesweit verbindliche Bildungsstandards. Damit diese Standards festgelegt werden können, braucht es detaillierte Referenzrahmen. Diese werden momentan in wissenschaftlichen Projekten entwickelt.

8. Antwort des Bundesrates vom 16.05.2007 auf die Interpellation 07.3127(Bea Heim/SP) zum Verzicht auf Vorbehalt zu Artikel 37 lit.c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes. In strafrechtlicher Hinsicht kann der Vorbehalt zu Art. 37 lit. C der KRK zurzeit noch nicht zurückgezogen werden. Artikel 48 des Jugendstrafgesetzes, der am 1. Januar 2007 in Kraft trat, setzt den Kantonen eine zehnjährige Übergangsfrist, um die notwendigen Einrichtungen zu errichten. Der Zeitpunkt für einen Rückzug des Vorbehaltes wird davon abhängig sein, wie rasch die Kantone die erforderlichen Anpassungen vornehmen.

9.Kinderschutzmassnahmen im Rahmen des Ausländerrechts, Bericht der Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Nationalrates vom 7. November 2006. Siehe auch: http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/061109_GPK_Zwangsmassnahmen.pdf









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