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Défense des enfants international
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Stiftung Kinderschutz Schweiz kritisiert den Bundesratsentwurf und fordert eine umfassende Vereinbarung der Eltern als Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge


Von NR Jacqueline Fehr, Stiftungsratspräsidentin und Andrea Hauri, Leiterin des Fachbereichs Kindesschutz

  
[ Bulletin DEI, Juni 2009 Band 15 Nr 2 S.I ]




Die Vernehmlassung zu den Vorentwürfen einer Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzes- (Elterlichen Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches lief am 30. April 2009 ab. Auch die Stiftung Kinderschutz Schweiz nahm Stellung. Unter anderem betrachtet die Stiftung den Bericht des Bundesrates als sehr einseitig und wenig fundiert. Besonders stossend ist die missbräuchliche Verwendung des Begriffs „Wohl des Kindes“. Der Bericht berücksichtigt nach Ansicht der Stiftung vorwiegend die Interessen des besuchsberechtigten Elternteils, hingegen wird die Situation der Kinder sowie der Hauptbetreuungsperson ungenügend dargestellt. Die Stiftung unterstützt alle Bestrebungen, welche die gemeinsame Elternverantwortung von geschiedenen und nicht miteinander verheirateten Eltern stärken. Die Diskussion um die Neuregelung der elterlichen Sorge muss jedoch in einen breiteren inhaltlichen Kontext gestellt werden und sich konsequent an den Bedürfnissen der Kinder orientieren. Sie darf sich nicht auf die Zuteilung von elterlichen Rechten beschränken, sondern hat auch die Pflichten fair zu verteilen.



Das Prinzip des gemeinsamen Sorgerechts wird seit über 30 Jahren diskutiert. Seit einigen Jahren hat die Frage nach der Einführung des gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall an Aktualität gewonnen. Dies vor dem Hintergrund, als nach geltendem Recht die elterliche Sorge im Fall einer Scheidung entweder der Mutter oder dem Vater übertragen wird. Das Gericht kann die elterliche Sorge auch bei beiden belassen, sofern ein gemeinsamer Antrag vorliegt und die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung vorlegen, die ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten regelt. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge in der Regel der Mutter zu. An dieser Rechtslage wird seit längerem sowohl von Seiten der Politik wie von der Lehre und von Vätervereinigungen Kritik geübt, heisst es im Bericht zum Vorentwurf.

Der Vorentwurf für eine Revision des Zivilgesetzbuches sieht nun vor, dass das Sorgerecht auch nach einer Scheidung von Gesetzes wegen beiden Eltern zusteht. Diese sollen verpflichtet werden, dem Gericht ihre Anträge in Bezug auf die Betreuung und den Unterhalt der Kinder zu unterbreiten. Weiterhin soll es möglich sein, dass das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil allein überträgt. Dies kann von Amtes wegen geschehen oder auf Antrag der Eltern oder eines Elternteils. Für nicht miteinander verheiratete Eltern sieht der Vorentwurf eine differenzierte Lösung vor, abhängig davon, ob die Vaterschaft durch Anerkennung oder Vaterschaftsurteil erstellt worden ist.

Das Kindeswohl muss im Mittelpunkt stehen


Für die Stiftung Kinderschutz Schweiz stehen die Rechte und Interessen der Kinder ebenso wie die ganzheitliche Verantwortung beider Eltern sich für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes und dessen Schutz vor Gefährdung jeder Art zu engagieren, im Zentrum. Staatliche Interventionen und Unterstützungen müssen sich unter Beachtung der Rechte und Pflichten der Eltern konsequent an den Bedürfnissen der Kinder zu orientieren. Die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates erfüllt diesen Anspruch nicht. Besonders stossend ist die geradezu missbräuchliche Verwendung des Begriffs „Wohl des Kindes“. Der Bericht berücksichtigt nach Ansicht der Stiftung vorwiegend die Interessen des besuchsberechtigten Elternteils, die Situation der Kinder sowie der Hauptbetreuungsperson wird ungenügend dargestellt.

Grundsätzlich unterstützt die Stiftung Kinderschutz Schweiz die Haltung, bei geschiedenen und unverheirateten Eltern vom gemeinsamen Sorgerecht auszugehen. Damit wir die Erwartung unterstrichen, dass Eltern ihre Pflichten gegenüber den Kindern unabhängig vom Zivilstand wahrnehmen müssen. Das fehlende Einverständnis eines Elternteils soll nicht länger Grund sein, um die gemeinsame elterliche Sorge zu verweigern. Das gemeinsame Sorgerecht ist aber nur in jenen Fällen mit dem Kindeswohl vereinbar, in denen die Eltern in der Lage sind, trotz des Paarkonflikts ihre Elternrolle in gemeinsamer Verantwortung auszuüben und das Kind aus dem Paarkonflikt herauszuhalten. Mit dem gemeinsamen Sorgerecht müssen mehr Entscheide - auch im Alltag - gemeinsam getroffen werden. Kommt es dabei zu einer Vermischung der Rolle als Eltern mit dem Konflikt als Paar, wird das Wohl des Kindes in seinem zentralen Punkt verletzt, indem sich das Kind als Anlass für den Konflikt empfindet und sich schuldig fühlt.

Entgegen der wenig fundierten Darlegungen im Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates gibt es keine wissenschaftlichen Ergebnisse, welche zeigen, dass die gemeinsame elterliche Sorge per se einen positiven Einfluss auf die Kooperationsfähigkeit von Eltern hat. Die Regelung des Sorgerechts hat primär eine symbolische Bedeutung für den nichtbetreuenden Elternteil (mehrheitlich der Vater) und wird als Beitrag für einen bessern nachehelichen Umgang zwischen dem geschiedenen Paar massiv überschätzt. Weit bedeutungsvoller sind der persönliche Umgang, die konkrete Gestaltung des Alltags im Bereich der Rollenteilung sowie der Wahrnehmung der elterlichen Pflichten. Die Zufriedenheit und das Einverständnis der Eltern mit der getroffenen Lösung sind dabei entscheidend.

Ja zur gemeinsamen Sorge aber nur mit Vereinbarung und Anhörung des Kindes


Die Stiftung Kinderschutz Schweiz fordert unter dem Blickwinkel des Kindeswohls und unter Einbezug aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse deshalb folgende Sorgerechtsregelung:

1. Grundsatz gemeinsames Sorgerecht
Im Grundsatz gilt das gemeinsame Sorgerecht. Bestätigung wie Abweichung vom diesem Grundsatz müssen unter Wahrung der Rechte der Eltern mit dem Wohl des Kindes vereinbar sein. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz unterstützt den Vorschlag des Bundesrates, dass es künftig keinen Automatismus mehr geben soll. Das Gericht oder die Kindesschutzbehörde prüft von Amtes wegen in jedem Fall, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Wohl des Kindes entspricht.

2. Vereinbarung der Eltern als Voraussetzung für richterliche Bestätigung der gemeinsamen elterlichen Sorge als zentraler Bestandteil einer neuen Regelung
Bei nicht zusammenlebenden Paaren muss für die Bestätigung des gemeinsamen Sorgerechts eine Vereinbarung vorliegen, die folgende Punkte regelt: Betreuung der Kinder, Unterhaltszahlungen, Besuchsrecht und -pflicht, persönlicher Verkehr, Regelung bei Wohnortswechsel der Eltern sowie bei bedeutenden Änderungen im Erwerbsleben (mit jeweiligen Auswirkungen auf Besuchsregelungen und Unterhaltszahlungen). Einigt sich das Paar nicht von sich aus auf eine gemeinsame Vereinbarung, kann das Gericht die Eltern zu einer Mediation auffordern. Kommt es auch dort nicht zu einer Vereinbarung, ordnet das Gericht eine Vereinbarung an. Das gemeinsame Sorgerecht kann vom Gericht bestätigt werden, wenn sich die Eltern entweder auf eine Vereinbarung geeinigt haben oder glaubwürdig darstellen können, dass sie in der Lage sind, die vom Gericht angeordnete Vereinbarung einzuhalten und die Kinder aus dem Paarkonflikt herauszuhalten. Das gemeinsame Sorgerecht wird vom Gericht bestätigt, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht, wobei die Anhörung des Kindes ein zentrales Element dieser Beurteilung sein muss.

3. Anhörung und Vertretung des Kindes als Standard für die Überprüfung des Kindeswohls
Der richterliche Entscheid bezüglich einer Bestätigung der gemeinsamen elterlichen Sorge muss sich unter Wahrung der Rechte der Eltern am Kindeswohl orientieren. Dazu muss gewährleistet werden, dass die Behörde die Kinder persönlich anhört oder eine Drittperson damit beauftragt. Wenn das Alter der Kinder oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen, sind die Kinder in anderer geeigneter Weise in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Die unabhängige Rechtsvertretung des Kindes muss dafür ausgebaut werden. Da Kinder bei Trennungskonflikten in einem Loyalitätskonflikt stehen, muss bei ihrer Anhörungen allen Beteiligten stets klar sein, dass Kinder keine Entscheide fällen (müssen). Anhörungen von Kindern haben nicht zum Ziel, die Verantwortung abzuschieben, sondern dem Kind eine Brücke zu einer neuen Familien- und Lebenssituation zu bauen und damit sein Wohl zu stärken.

4. Das getrennte Sorgerecht
Das Gericht kann das getrennte Sorgerecht anordnen, wenn es für das Wohl des Kindes angezeigt ist, ein hohes Konflikt- und allenfalls Gewaltpotential zwischen den Eltern vorhanden ist, die Bereitschaft und Fähigkeit eines oder beider Elternteile fehlt, tatsächlich Elternverantwortung zu übernehmen, es offenkundig ist, dass einer oder beide Elternteile nicht bereit sind, sich an die vom Gericht angeordnete Vereinbarung zu halten oder die Eltern unterschiedliche Vorstellungen über das Ausmass und die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs haben.

Die rechtliche Stellung des Kindes stärken


Zudem muss die anstehende Revision aus Sicht der Stiftung Kinderschutz Schweiz genutzt werden, um die rechtliche Stellung der Kinder in zwei Punkten zu stärken. So sieht der Bundesrat bezüglich der Anhörung des Kindes in Gerichtsverfahren keinen Revisionsbedarf. Die Praxis zeigt jedoch, dass nur 10% aller Kinder bei Scheidungsverfahren angehört werden. Es sind deshalb geeignete Massnahmen zu treffen, um die an sich genügenden gesetzlichen Bestimmungen konsequenter anzuwenden. Dasselbe gilt für die Vertretung des Kindes im Scheidungsverfahren.

Auch haben Kinder gemäss der UN-Kinderrechtskonvention das Recht, ihre Meinung zu äussern und darauf, dass diese Meinung ernst genommen wird. In Bezug auf die Trennung oder Scheidung der Eltern und die Besuchsrechtsregelung würde das nicht nur eine Berücksichtigung der Meinung des Kindes im Rahmen des Trennungs- und Scheidungsprozesses vor Gericht bedeuten. Gefordert ist eine rechtliche Regelung welche festhält, dass der Wunsch der Kinder bezüglich Kontakt zu den Eltern im Rahmen des Besuchsrechts ihrem Alter entsprechend berücksichtig werden muss. Der Bericht des Bundesrates sieht in dieser Frage einzig eine negative Einwirkung der Hauptbetreuungsperson als Ursache. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz fordert deshalb eine Gesetzesbestimmung, welche eine dem Alter des Kindes entsprechende Berücksichtigung der Meinung des Kindes bei der Ausübung des Besuchsrechts vorsieht.

Ein Muss: Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Familien


Die Neuregelung des Sorgerechts ist wichtig und richtig. Allerdings warnt die Stiftung Kinderschutz Schweiz ausdrücklich davor, diese in ihrer Bedeutung für die nacheheliche Familienorganisation zu überschätzen. Kinder von geschiedenen Eltern haben ein stark überdurchschnittliches Armutsrisiko. Einer Neuregelung des Sorgerechts muss deshalb aus Sicht der Stiftung Kinderschutz Schweiz zwingend eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation geschiedener Eltern folgen. Massnahmen sind in den Bereichen Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien, existenzsichernde Unterhaltszahlungen, Unterhaltsbeiträge/ Alimente, Nationales Rahmengesetz betreffend Sozialhilfe, Rückerstattungspflicht für sozialhilferechtliche Schulden und Nationale Harmonisierung von Alimenteninkasso und -bevorschussung zu treffen.







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