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Défense des enfants international
section suisse
 
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Nein zu direkten Familienzulagen an die sorgeberechtigte Person
  
[ Bulletin DEI, Dezember 2009 Band 15 Nr 4 S.12 ]


Am 17. September hat der Ständerat die am 10. Juni 2009 von Liliane Maury Pasquier eingereichte Initiative 09.3578 abgelehnt. Sie forderte eine Gesetzesänderung, die eine Auszahlung der Familienzulagen an den Elternteil ermöglicht, bei dem das Kind lebt. Die Abgeordnete der Sozialdemokraten stellt fest, dass die Überweisung der Familienzulagen im Fall von getrennt lebenden oder geschiedenen Paaren problematisch ist, wenn zum Beispiel die sorgeberechtigte Person keine Erwerbstätigkeit ausübt und Schwierigkeiten hat, die Leistungen zu beziehen, entweder weil der verdienende Elternteil sich weigert, einen Antrag auf Familienzulagen zu stellen, oder die Weiterleitung der Zahlung verhindert. Durch ein solches Verhalten kann das Kind in eine missliche Lage geraten, was gegen das Prinzip des Wohl des Kindes verstösst, das im Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtekonvention festgeschrieben ist(1). Um hier Abhilfe zu schaffen, schlug die Motion vor, die Zahlung der Familienzulage direkt an den Elternteil zu leisten, bei dem das Kind überwiegend lebt. Der Art. 7 des Gesetzes über die Familienzulagen sieht derzeit für den Fall, dass mehrere Personen das Recht auf Familienzulagen für dasselbe Kind geltend machen können, vor, dass derjenige die Leistung bezieht, der eine Erwerbstätigkeit vorzuweisen hat. Der Änderungsantrag wurde vom Bundesrat bereits abgelehnt, mit dem Verweis auf den Finanzierungsmodus der Familienzulagen: Demnach rechtfertigen die Arbeitgeberbeiträge, die an die Familienausgleichskassen gezahlt werden, den Vorzug der erwerbstätigen Person als Zahlungsempfänger. Darüber hinaus lasse das Gesetz, laut Bundesrat, ausreichende Möglichkeiten der Einsprache zu, um Missstände beim Antrag und der Weitergabe der Zulagen zu beheben.

1. SR 0.107.






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