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Défense des enfants international
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Deutsche Kurzfassung des Artikels

Das Jugendstrafgesetz – ein Beispiel für das Prinzip „ahnden ohne zu bestrafen“
von Loïc Parein

  
[ Bulletin DEI, Juni 2010 Band 16 Nr 2 S.III ]


Kaum drei Jahre nach in Kraft treten des Jugendstrafgesetzes in der Schweiz ist dieses Zielscheibe heftiger Kritik. Diese zielt im Besonderen auf den Teil der Sanktionen, die die Jugendkriminalität betreffen, die einige zu lax finden. Gewisse Kreise bemängeln den Unterschied, der zwischen der Bestrafung von Erwachsenen und Jugendlichen gemacht wird.
In Anbetracht dieser Überlegungen ist es wichtig, daran zu erinnern, dass das Jugendstrafrecht eine Repression vorsieht, die erzieherisch wirkt, während bei Erwachsenen eine Wiedergutmachung das Ziel ist.
Das bis 2007 in der Schweiz geltende Strafgesetz basierte bereits auf der Idee der Wiedereingliederung des jugendlichen Straftäters in die Gesellschaft, doch es wies noch einige Lücken auf.
Im Zuge der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches kam es zu einer Neuregelung des Jugendstrafrechts: es entstand das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStG). Dieses 2007 in Kraft getretene Gesetz stellt die Eingliederung des jugendlichen Straftäters durch Erziehung in den Vordergrund, wie Artikel 2 besagt.

In Artikel 2 Absatz 1 des JStG sind zwei zentrale Grundsätze formuliert: der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen, die bei der Untersuchung, der Urteilsverkündung, sowie bei der Vollstreckung der Sanktion berücksichtigt werden müssen. Unter „Schutz“ sind Massnahmen zu verstehen, die den Jugendlichen vor negativen Einflüssen bewahren sollen, um einen Rückfall zu vermeiden. Dabei geht es jedoch nicht darum, seine Tat zu „entschuldigen“, wie es von gewissen Kreisen interpretiert wurde.

Artikel 2 Absatz 2 des JStG lässt eine Berücksichtigung sowohl der Familien- wie der Lebensverhältnisse des Jugendlichen bei der Entscheidung über die Sanktion zu. Dabei sollen auch die Entwicklungschancen des Jugendlichen bedacht werden, die sich im Zukunft eröffnen.

Die Unterscheidung zwischen jugendlichen und erwachsenen Straftätern fusste auf mehr als hundert Jahren Erfahrung im In- und Ausland. Man stellt ebenfalls fest, dass Gefängnisstrafen bei minderjährigen Straftätern Rückfälle zu begünstigen scheinen. Es gilt also, Lösungen zu finden, die eigens auf das Jugendstrafrecht abgestimmt sind, wie beispielsweise die persönlichen Leistungen (Art. 23 JStG).

Mit dem ausgesprochenen Ziel der Prävention setzt das Jugendstrafgesetz auf flexible und individuell verschiedene Sanktionen, bei denen Strafen je nach den erzieherischen Bedürfnissen des Jugendlichen verhängt werden. Studien haben gezeigt, dass zwischen der Grösse des Wortschatzes und der Anwendung von Gewalt eine umgekehrt proportionale Beziehung bestehen könnte. Zu diesem Ergebnis kam die Organisation „1000 mots“ („1000 Worte“), deren Hauptanliegen es ist, die Lesefähigkeit und den sprachlichen Ausdruck von jugendlichen Insassen während ihres Haftaufenthaltes zu fördern. In der französischen Schweiz wurde ein ähnliches Programm ins Leben gerufen, das zu den persönlichen Leistungen zählt. Der Jugendliche wird verpflichtet, regelmässig einen ehrenamtlichen Vertreter zu treffen, der ihm mittels Sprachspielen und Lektüre helfen soll, seinen Wortschatz zu erweitern.






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