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Défense des enfants international
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Die Adoption eines Kindes durch seine Grosseltern soll die Ausnahme bleiben
  
[ Bulletin DEI, Juni 2011 Band 17 Nr 1-2 S.15 ]




Am 22. September 2010 hat das Schweizerische Bundesgericht über den Fall der Adoption eines Kindes durch seine Grosseltern entschieden (BGE 136 III 423). Dabei handelt es sich um einen heute zehnjährigen Jungen, dessen Mutter bei der Geburt gerade volljährig war. Als sich das Paar nach sechs Monaten trennte, verzichtete der Vater auf sein Besuchsrecht, und die unter psychischen Problemen leidende Mutter war nicht in der Lage, sich um das Kind zu kümmern. So haben die Grosseltern mütterlicherseits, heute 62 und 71 Jahre alt, für die Erziehung des Kindes gesorgt.

Die Mutter arbeitet heute im Familienbetrieb mit und wohnt in der Nähe ihrer Eltern. Im Einverständnis mit allen Beteiligten haben die Grosseltern einen Adoptionsantrag gestellt, der jedoch sowohl von der Justizdirektion des Kanton Bern als auch vom Schweizerischen Bundesgericht abgelehnt wurde.

Obwohl die Beschwerdeführer das Kind tatsächlich grossgezogen haben, und dies mit der erforderlichen Aufmerksamkeit und Fürsorge geschehen ist, wie es Art. 264 des Schweizer Zivilgesetzbuches verlangt, ist das ausschlaggebende Kriterium für eine Adoption dennoch das Wohl des Kindes. Dabei betonen die Bundesrichter, dass eine Adoption durch Grosseltern prinzipiell zwar zulässig sei, sie aber die Ausnahme bleiben sollte, da sie grosses Konfliktpotenzial birgt, vor allem dann, wenn die Eltern die Entwicklung des Kindes mitverfolgen können, weiterhin in unmittelbarer Nähe wohnen und es oft besuchen können. Das Bundesgericht befindet demnach, die Berner Justiz habe die Adoption berechtigterweise abgelehnt.

Übersetzung: Katrin Meyberg












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