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Défense des enfants international
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Das Recht auf eine Identität in der Rechtsprechung des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte
  
[ Bulletin DEI, September 2011 Band 17 Nr 3 S.6-7 ]



Claudia Josi, schweizerisch-peruanische Juristin, ist in den Bereichen Menschenrechte, Internationales Recht und Transitional Justice spezialisiert und arbeitete von 2008 bis 2010 am Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte, unter anderem an diesem Fall. Seit 2010 ist sie als selbständige Beraterin in den Bereichen Menschenrechte, Good Governance und Demokratieförderung für verschiedene Organisationen tätig. Kontakt: Claudia.Josi@gmail.com

Während der Militärdiktaturen und Bürgerkriege der 70er und 80er Jahre in verschiedenen Ländern Lateinamerikas, wie Argentinien, El Salvador und Guatemala, ereigneten sich nicht nur schreckliche Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, aussergerichtliche Hinrichtungen und das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen, sondern auch die Praxis der illegalen Entwendung und Adoption von Kindern. Hunderte von Kindern wurden in diesen Ländern gewaltsam von ihren Eltern und Familien getrennt, von fremden Personen „adoptiert“ und unter falschen Namen und der Verschleierung ihrer wahren Identität als deren eigene Kinder registriert. Viele erfuhren ihre wahre Identität erst, als sie bereits erwachsen waren; viele kennen sie bis heute nicht. Der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte (IAGHMR) hat im Fall des Massakers in der guatemaltekischen Gemeinde „Las Dos Erres“ ein wichtiges Grundsatzurteil betreffend dieses Verbrechens gefällt.

Das Recht auf eine Identität ist ein juristisches Konzept, das aus verschiedenen Elementen besteht. Am deutlichsten ausformuliert ist dieses Recht in der Kinderrechtskonvention (KRK), die es als das Recht auf einen Namen, auf eine Familie und auf eine Nationalität definiert. Von dieser ausdrücklichen Anerkennung in der KRK abgesehen, kann das Recht auf eine Identität aber auch aus seinen einzelnen Komponenten abgeleitet werden, die als unabhängige Rechte in verschiedenen internationalen Konventionen anerkannt sind. Art. 8 KRK verpflichtet zudem die Vertragsstaaten die kindliche Identität zu schützen, wobei die negative Achtungspflicht von Absatz 1 durch eine (positive) Schutz- oder Gewährleistungspflicht des Staates in Absatz 2 ergänzt wird. Staaten haben die Pflicht, im Falle einer widerrechtlichen Verletzung einiger oder aller Bestandteile der Identität des Kindes, ihm angemessenen Beistand und Schutz zu gewähren mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen. Diesen Pflichten sind die Staaten, in denen die erwähnte Praxis der „illegalen Entwendung“ von Kindern herrschte, in der Regel nicht nachgekommen. Dies nicht nur wenn Staatsakteure direkt verantwortlich waren für die Entführungen der Kinder, sondern aufgrund der Gewährleistungspflicht von Art. 8 Abs. 2 KRK auch wenn der Staat keine Massnahmen traf, um die Identität der Kinder wiederherzustellen.

Mit dem Urteil im Fall der „Masacre de las Dos Erres“ gegen Guatemala, das am 24. November 2009 vom IAGHMR entschieden wurde, äusserte sich dieses internationale Gericht zum ersten Mal eindeutig zur Problematik der „verschwundenen“ Kinder und führte die positiven Obligationen der Staaten in diesem Zusammenhang aus.

Während des Bürgerkriegs in Guatemala verübte eine Spezialeinheit der Armee im Jahr 1982 in der Gemeinde „Las Dos Erres“ ein Massaker, bei dem über 400 Einwohner getötet wurden, darunter die Familie des fünfjährigen Ramiro. Nach dem Massaker wurde Ramiro von einem der am Massaker beteiligen Militärs entwendet, zu sich nach Hause gebracht und unter falschem Namen als eigener Sohn registriert. Ramiro musste die folgenden 15 Jahre unter fast sklavenartigen Verhältnissen mit dieser Familie leben, mit einem falschen Namen und einer falschen Identität, bis er mit 20 Jahren fliehen und seine wahre Identität rekonstruieren konnte.

Da die Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK) das „Recht auf eine Identität“ nicht als ein unabhängiges Recht anerkennt, analysierte der IAGHMR die verschiedenen Elemente, welche eine Identität ausmachen, insbesondere das Recht auf den Schutz der Familie und auf einen Namen. Im Urteil wiederholte der Gerichtshof zunächst seine Rechtsprechung betreffend die positiven Schutzpflichten der Staaten, wonach sie alle nötigen und angebrachten Massnahmen treffen müssen, um diese Rechte zu schützen und zu gewährleisten. Diese Pflicht leitet sich zum einen aus dem allgemeinen Art. 1 Abs. 1 AMRK ab, sowie bezüglich des Rechts auf eine Identität des Kindes, wie oben erwähnt, aus Art. 8 Abs. 2 KRK.

Bezüglich dem Recht auf Schutz der Familie (Art. 17 AMRK), bezog sich der Gerichtshof auf sein Rechtsgutachten OC 17/02 über die Rechte der Kinder, in der das Gericht bereits geurteilt hatte, dass „die Trennung von Kindern von ihrer Familie, unter gewissen Bedingungen eine Verletzung ihres Rechts auf den Schutz der Familie darstellt“. Ebenso wiederholte der Gerichtshof, dass “ein Kind das Recht hat, mit seiner Familie zu leben [und dass] das Recht jeder Person, vor willkürlichen oder illegalen Eingriffen in ihrer Familie geschützt zu werden, indirekt ein Aspekt des Rechts auf Schutz der Familie und des Kindes darstellt“.

1.Dieser Artikel würde ursprünglich in einer vollständigeren Version in der Zeitschrift der Schweizerischen Gesellschaft für Völkerstrafrecht, TRIAL, Nr. 24 (Genf 2011) veröffentlicht.























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