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Défense des enfants international
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Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten
23. Februar 2011

  
[ Bulletin DEI, Dezember 11 Band 17 Nr 4 S.14 ]





Ziele des Entwurfs: Zwangsheiraten sollen verhindert werden können und die Grundrechte der Betroffenen geschützt werden.
Damit diese Ziele erreicht werden, beauftragt die von den eidgenössischen Räten in modifizierter Form überwiesene Motion Heberlein den Bundesrat, unverzüglich die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen (Strafrecht, Zivilrecht, Ausländerrecht usw.) zu ergreifen und ein geeignetes Vorgehen zu erarbeiten.
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten nimmt der Bundesrat die Erfüllung des in der Motion enthaltenen Gesetzgebungsauftrags an die Hand.
Vorgeschlagen wird, die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über das Verfahren zur Vorbereitung der Eheschliessung um eine Vorschrift zu ergänzen, wonach das Zivilstandsamt prüft, ob Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht. Für den Fall, dass sie die Ausübung von Zwang feststellen, sollen die Zivilstandsbehörden zur Strafanzeige verpflichtet werden. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die unbefristeten Eheungültigkeitsgründe um zwei Tatbestände zu ergänzen: Eine Ehe soll einerseits für ungültig erklärt werden, wenn die Ehe nicht aus freiem Willen der Ehegatten geschlossen wurde, und andererseits, wenn einer der Ehegatten noch minderjährig ist. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ungültigkeitsgründe durch die zuständige Behörde soll erleichtert werden: Ein neuer Passus in der betreffenden Bestimmung soll die Behörden des Bundes und der Kantone, die Anlass zur Annahme haben, dass eine ungültige Ehe vorliegt, verpflichten, diesen Umstand der für die Eheanfechtungsklage zuständigen Behörde zu melden, soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist. Die neuen Regeln gelten durch eine entsprechende Anpassung des Partnerschaftsgesetzes auch für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.
Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) soll um eine ausdrückliche Regelung der Eheungültigerklärung ergänzt werden, um die Anwendung der neuen Eheungültigkeitsgründe im internationalen Verhältnis zu erleichtern. Zudem soll im Rahmen des IPRG Zwangsheiraten mit einer restriktiveren Haltung gegenüber Ehen mit Minderjährigen entgegengewirkt werden. Ausgangspunkt ist ein gewandeltes Verständnis des Ordre public. Gestützt darauf werden Eheschliessungen in der Schweiz mit Minderjährigen auch bei Ausländerinnen und Ausländern nicht mehr als akzeptabel betrachtet. Gleichzeitig sollen auch im Ausland geschlossene Ehen mit nach schweizerischem Recht minderjährigen Personen grundsätzlich nicht mehr toleriert werden.
Der strafrechtliche Schutz soll verstärkt werden, indem Zwangsheiraten ausdrücklich unter Strafe gestellt werden. Wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Strafbar macht sich auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird.
Im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie im Asylgesetz sollen die Bestimmungen über den Nachzug eines ausländischen Ehegatten oder einer ausländischen Ehegattin ergänzt werden. Der Entwurf sieht vor, dass die Ausländerbehörden bei Verdacht auf Vorliegen eines Eheungültigkeitsgrundes im Sinne von Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 ZGB der kantonalen Behörde, die nach Artikel 106 ZGB für die Erhebung einer Klage auf Ungültigkeit der Ehe zuständig ist, eine entsprechende Meldung machen. Das Verfahren um Bewilligung des Nachzugs muss dann für die Dauer des Gerichtsverfahrens sistiert werden.
Das umfassende Konzept, das die Motion Heberlein neben gesetzgeberischen Massnahmen in den erwähnten Bereichen verlangt, wird aber erst nach Erfüllung der Motion Tschümperlin vorgelegt werden können. Diese verlangt vom Bundesrat eine Untersuchung, welche die Formen, das Ausmass, die Ursachen und die Verteilung von potenziell und effektiv betroffenen Personen im Bereich Zwangsheirat umfassend abklärt. Diese Untersuchung soll auch darlegen, wo und in welchem Umfang bereits Massnahmen gegen Zwangsheiraten bestehen, und aufzeigen, mit welchen gezielten weiterführenden Massnahmen in den Bereichen Prävention und Schutz diese gestärkt und ausgebaut werden können.










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