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Défense des enfants international
section suisse
 
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Les sources des articles disponibles dans la recherche sont l'historique des bulletins DEI, la Convention des droits de l'enfant ainsi que certaines publication de DEI.


Editorial September 2015 von Dannielle Plisson
  
[ Bulletin DEI, September 2015 Band 21 Nr 1 S.1 ]



Der UN-Kinderrechtsausschuss hat bei seiner 68. Session, die vom 12. bis 30. Januar 2015 dauerte, die abschliessenden Bemerkungen (Concluding Observations) in Bezug auf den zweiten bis vierten periodischen Bericht der Schweiz angenommen, die in einem Dokument vorgelegt wurden.

Weil wir dieses Dokument in seiner Gesamtheit veröffentlichen wollten, hat das Dossier des Bulletins in dieser sowie in der nächsten Ausgabe ausnahmsweise acht statt vier Seiten. Im Dezember wird das Dokument in deutscher Sprache erscheinen.

Wie Sie beim Lesen dieser Empfehlungen feststellen werden, begrüsst der Ausschuss die im Laufe der letzten Jahre erzielten Fortschritte. Doch gleichzeitig zeigt er auch eine Reihe an Lücken bei der Umsetzung der Kinderrechtskonvention auf und verlangt von der Schweiz, diese noch immer bestehenden Vorbehalte in Angriff zu nehmen.

Ausserdem wurde die Angleichung von eidgenössischen und kantonalen Gesetzen vom Kinderrechtsausschuss gefordert, um sicherzustellen, dass alle Kinder unseres Landes die exakt gleichen Rechte geniessen.

Der Ausschuss hat den 25. September 2020 als Frist gesetzt, bis zu der die Schweizerische Eidgenossenschaft Zeit hat, den fünften und sechsten periodischen Bericht vorzulegen, unter Berücksichtigung der abschliessenden Bemerkungen vom Januar 2015.
Zum Thema Kinderschutz: Eine internationale Instanz, nämlich der Europäische Ausschuss für soziale Rechte des Europarats, hat erneut Belgien gerügt. Die belgische Regierung hat körperliche Züchtigung an Kindern in der Familie und in Kinderbetreuungseinrichtungen immer noch nicht unter Strafe gestellt, und das trotz zahlreicher Ermahnungen seitens internationaler Gerichte. Der belgische Staat soll ein Gesetz erlassen, das jegliche Form von Körperstrafen an Kindern ausdrücklich verbietet, und konkrete Massnahmen ergreifen, um Gewalt gegen Kinder zurückzudrängen.
Es sei daran erinnert, dass die Lage in der Schweiz trotz wiederholter Bemühungen zahlreicher NGOs genau dieselbe ist: Der gewährte Schutz, der in diversen schweizerischen Gesetzen verankert ist, erweist sich als unzureichend. Sie enthalten kein explizites Verbot jeglicher Form von Körperstrafen, die Kindern zugefügt werden, welche ihre physische Integrität, ihre Würde, ihre Entwicklung oder ihr psychisches Wohlbefinden beeinträchtigen.








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