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Défense des enfants international
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Stipendienwesen im Kanton Bern
  
[ Bulletin DEI, juin 1997 Vol 3 No 2 p. 7 ]

Wegen der Beschwerde eines Berner Studenten gegen das kantonale Stipendiengesetz werden nun alle Bezüger, die Minder- wie die Volljährigen benachteiligt. Das kam so: Anfangs 1996 hatte der Student eine Verwaltungsbeschwerde gegen die kantonale Erziehungsdirektion eingereicht, weil diese ihm die Stipendien drastisch gekürzt hatte. Begründet hatte sie dies mit dem

Erreichen der Volljährigkeit des Studenten, weshalb er nun ein eigenes Budget habe, somit die Unterhaltsbeiträge des nicht erziehungsberechtigten Elternteils seinem Lehrlingslohn zuzurechnen seien und er deshalb mehr verdiene, als er an Ausgaben abziehen dürfe.

Diese Umverteilung des Einkommens von der Mutter auf den im gleichen Haushalt lebenden Sohn, bewirkte eine Kürzung der Stipendien von jährlich 8.325 Fr. auf 1.820 Fr. bei unverändertem Familienbudget. Der Student begründete seine Beschwerde mit der Ungleichbehandlung von mündigen gegenüber unmündigen Auszubildenden aus Einelternfamilien. Nach der Abweisung seiner Beschwerde durch die Erziehungsdirektion reichte der Student eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.

Das kantonale Verwaltungsgericht gab dem Studenten recht: die unterschiedlichen Anrechnungsmethoden der Alimente von Minder- und Volljährigen ver-stossen gegen das Rechtsgleich-heitsgebot der Bundesverfassung. Die Erziehungsdirektion müsse ihre Stipendienpraxis und -verordnung ändern.

Von allen unerwartet tat sie dies, indem sie die Minder- wie die Volljährigen behandelte und, indem sie alle Stipendien drastisch kürzte (zum Teil von 17.000 Fr. auf 1.500 Fr.), Einsparungen für den Kanton von 1,5 bis 3,8 Millionen erwirkte. Wiederum reichte der Student eine Beschwerde, dieses Mal wegen der massiv verschlechterten Situation aller Einelternfamilien ein. Am 18.2.1997 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit der Begründung ab, nun sei die Rechtsgleichheit gewahrt. Das Gericht argumentierte wie folgt: die Unterhaltsbeiträge gehören dem Kind, nicht der Mutter, die sie bis zum Erreichen der Mündigkeit verwalten darf. Sie bedeuten also ein Einkommen des Kindes, das sich z. B. um den Lehrlingslohn erhöht, was das Kind ”reich” macht, obschon dies in Wirklichkeit nicht der Fall ist.

Ein Mitarbeiter der Erziehungsdirektion meinte, dass das Problem, dass der/die Alleinerziehen-de die Alimente auch für die Deckung von Kosten, die nicht direkt dem Kind zugute kommen, benutze, nicht über die Stipendien zu lösen sei. (Quellen: Berner Tagwacht, 11. Dezember 1996; Beobachter, 2/97; der Bund, 12. März 1997.)

Zu prüfen wäre, ob diese neue Berechnungsart der Stipendien nicht die Kinder von Allein-erziehern gegenüber Kindern aus Familien mit beiden Elternteilen benachteiligt, die direkt (und auf nicht berechenbare Weise) für die Bedürfnisse und Studienkosten ihrer Kinder aufkommen.






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