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Défense des enfants international
section suisse
 
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Für einen vorbehaltlosen Zugang zu den Kinderrechten
  
[ Bulletin DEI, juin 1997 Vol 3 No 2 p. 15 ]

Bei Marie-Françoise Lücker-Babel


Für die Schweiz ist die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes seit dem 26. März 1997 in Kraft. Jetzt muss sie in die Gesetze integriert werden und in das Verhalten im politischen, sozialen und familialen Bereich — eine riesige Aufgabe!


Mit der Ratifikation ist die Konvention zu einem Teil des schweizerischen Rechtes geworden, genauso wie das Strassenverkehrs-, das Krankenversicherungsgesetz oder die Presse- und Religionsfreiheit. Somit ist es möglich und auch notwendig, uns jedesmal auf sie zu beziehen, wenn wir eine Antwort oder eine Anregung in bezug auf die Kinderrechte suchen. Leider hören wir immer wieder aus dem Munde von Politikern und hohen Beamten (meist gut ausgebildete JuristInnen), bei der Kinderrechtskonvention handle es sich bloss um grosse Prinzipien, bar jeder zwingenden Vorgaben. Diese Personen befinden sich nicht nur auf dem Holzweg, nein, sie geben auch eine falsche Auskunft, sie täuschen ihr Gegenüber, das über den Stand des heute geltenden Rechts und nicht über die höchstpersönliche Meinung des Angefragten informiert werden will.

Die Konvention enthält wohl mehrere Artikel programmatischer Natur, wie die Bildung, die Gesundheit, die Schaffung von Strukturen für die ausserfamiliale Kinderbe-treuung, die Förderung der Rechte und der Würde des behinderten Kindes, die nicht von heute auf morgen, auch nicht durch Gesetze, realisiert werden können, weil sie von Verwaltungs- und Budgetanpassungen abhängig sind. Als aber der Kanton Zürich die Erhebung von Schulgeld für die Sekundar-schulstufe plante, war er im Begriff, international eingegangene Verpflichtungen der Schweiz zu verletzen, nach denen Bildung fortschreitend unentgeltlich und nicht fortschreitend gebührenpflichtig zu sein hat. Das “grosse Prinzip Bildung” hat also konkrete Auswirkungen auf das Leben der Schüler und Lehrlinge.

Dass die Kinderrechte Risiken auf internationaler und nationaler Ebene ausgesetzt sind, ist kein neues Phänomen. Dass sie jedoch Gefahr laufen, nicht nur nicht ernst genommen, sondern auch untergraben zu werden, bevor sie rechtlich verankert und in die Denkart eingeflossen sind, zeigen wir an zwei Beispielen aus jüngster Zeit. Eine Forderung des internationalen Rechts ist die Trennung inhaftierter Kinder von den Erwachsenen. Da mehrere Kantone keine geeigneten Strukturen haben, machte die Schweiz bei der Ratifizierung des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und bei der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes je einen Vorbehalt, der wie folgt lautet: ”Die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug wird nicht ausnahmslos gewährleistet.”

Dieser Satz sagt wörtlich, dass in gewissen Kantonen und Fällen eine Trennung sehr wohl existiert, nur nicht überall. In diesem Zusammenhang müssen wir zwei beunruhigende Tatsachen hervorheben: In der Anwendung der Zwangsmass-nahmen im Ausländerrecht schützte das Bundesgericht den Kanton Zürich, der notabene gross genug wäre, um die getrennte Inhaftierung eines Jugendlichen von Erwachsenen zu gewährleisten (s. Bulletin Bd. 3. Nr.1, S. 5-7). Dieses Urteil ist umso beunruhigender als es sich bei den Zwangsmassnahmen um ein neu geschaffenes Phänomen handelt, auf das auch neu entwickeltes internationales Menschenrecht angewendet werden sollte.

Die zweite Tatsache betrifft die Präventivhaft von Jugendlichen in der Genfer Strafanstalt Champ-Dollon mangels anderer Aufnahmemöglichkeiten ausserhalb dieser Haftanstalt (s. vorliegendes Bulletin S. 14).

Auch wenn die Schweiz einen Vorbehalt bei der Forderung der getrennten Inhaftierung von Jugendlichen und Erwachsenen angebracht hat, muss sie auf die Realisierung dieser Forderung hinzielen und darf keinesfalls Rückschritte dulden. Juristisch und moralisch ist es unannehmbar, dass Kantone aus Spargründen wieder Jugendliche mit Erwachsenen zusammen inhaftieren; ebenso ist es verwerflich, ein nicht aufgrund des Strafrechtes (sondern im Zusammenhang mit dem Ausländerrecht) neu eingeführtes Haftregime alten Regeln zu unterwerfen.

Einen weiteren Vorbehalt machte die Schweiz zu Artikel 10 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes. Auch wenn damit den Kindern gewisser Ausländerkategorien, und insbesondere Saisonnierkindern nicht erlaubt ist, vom Recht der Familienzusammenführung zu profitieren, haben sie rein durch ihre Anwesenheit auf Schweizer Territorium Rechte. Artikel 2 besagt, dass die Vertragsstaaten die in der Konvention enthaltenen Rechte “jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne Diskriminierung” gewährleisten. Dieser Artikel gilt auch für illegal in der Schweiz weilende Kinder, vor allem was Bildung, Gesundheit und Schutz betrifft. Diese Frage wurde auch schon vom Ausschuss für die Rechte des Kindes bei der Beratung der Berichte europäischer Staaten diskutiert (s. das Dossier in diesem Bulletin).

Trotz Vorbehalte, trotz deklaratorischer Formulierungen, die Rechte des Kindes betreffen die Schweizer stärker als sie es wahrhaben wollen.






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