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Défense des enfants international
section suisse
 
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Schutz gegen Vergewaltigung und sexuelle Nötigung
  
[ Bulletin DEI, septembre 1998 Vol 4 No 3 p. 6, 7 ]

Das Bundesgericht hat in einem am 8. Juni veröffentlichten Entscheid noch einmal zur Definition der sexuellen Nötigung von Kindern Stellung genommen (s. dieselbe Chronik im Bulletin, Bd. 2, Nr. 2/3). Das Mädchen X. war im Alter von 10 Jahren während mehr als einem Jahr vom Freund der Mutter zu sexuellen Kontakten gezwungen worden. Dieser war zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, gegen die er auf kantonaler Ebene rekurriert hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich war zum Schluss gekommen, dass der Mann von der Anklage der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung (Art. 189 bzw. 190 des Strafgesetzbuches — StGB) befreit werden müsse und nur wegen sexuellen Handlungen mit Kindern bestraft werden dürfe: ”das Ausnutzen eines allgemeinen Abhängigkeits- oder Freundschafts- verhältnisses stelle keine Nötigungshandlung dar. Dieser Unrechtsgehalt werde bereits durch Art. 187 StGB abgegolten.” Sowohl die Staatsanwaltschaft Zürich wie das Mädchen und ihre Mutter hatten beim Bun-desgericht Beschwerde eingereicht. In seinem Entscheid erinnert das Bundesgericht an den grundsätzlichen Unterschied zwischen sexuellen Handlungen (Art. 187 StGB) auf der einen Seite und sexueller Nötigung und Vergewaltigung auf der anderen Seite:

”Art. 187 StGB schützt die sexuelle Entwicklung der Kinder, die Art. 189 und 190 StGB schützen die sexuelle Freiheit”; dies sind ”verschiedene Rechtsgüter” und daher können sie im gleichen Fall zusammen angewendet werden, wenn die Bedingungen des Tatbestandes erfüllt sind (Erwägung 3.a).

Sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 und 190 StGB begeht namentlich, wer bedroht, Gewalt anwendet, unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Damit wird im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 188 aStGB) nicht mehr eine Widerstandsunfähigkeit vorausgesetzt. Immer ist aber eine erhebliche Einwirkung erforderlich (BGE 122 IV 97 E. 2b 1). In diesem Entscheid bejahte das Bundesgericht den psychischen Druck bei einem kindlichen, leicht debilen Opfer, das vom zehnten bis zum fünfzehnten Altersjahr von einem in Lebensgemeinschaft mit der Mutter des Opfers lebenden Täter sexuell missbraucht worden war. Es berücksichtigte auf der einen Seite die Persönlichkeit des Opfers, sein Alter, seine ablehnende Haltung und seine prekäre familiäre Stellung sowie auf der anderen Seite die Autoritätsposition, den Charakter und das Schweigegebot des Täters. Es erwies sich, dass das Kind in dieser Situation ohne Rückgriff auf Gewalt oder Drohung ausserstande gesetzt wurde, sich zu widersetzen (BGE 122 IV 97 E. 2c).

Die sexuellen Nötigungstat- bestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestands-variante des Unterpsychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosig-keit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet, dass dem Opfer vielmehr eine Widersetzung unter solchen Umständen nicht zuzumuten ist [Literaturhinweise]. In der früheren Literatur war eine Zweiteilung von aggressiv-gewaltsamen Handlungen im Sinne von körperlichem Zwang und von Verletzungen einerseits und von nichtgewaltsam-unaggressiven Handlungen andererseits in den Vordergrund geschoben und überbewertet worden.

Im neueren Begriff der strukturellen Gewalt ist diese Polarität aufgeweicht und einer differenzierteren Betrachtung gewichen [Literaturhinweise]. Es wird heute angenommen, ein Kind sei aufgrund seiner kognitiven Unter-legenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen Erwachsener mehr oder weniger ausgeliefert; es werde nach deren Bedürfnissen instrumentalisiert und emotional und körperlich ausgebeutet, wobei körperliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sei. Am häufigsten würden emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit ausgenützt [Literaturhinweise].

Wie die Fachliteratur nachweist, können kognitive Unter-legenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit einen ausser-ordentlichen psychischen Druck erzeugen. Dies wird namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Verlust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung werden können. In solchen Situationen erscheint bereits die gegenüber einem Kind übermächtige Körperlichkeit des Erwachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet, Elemente physischer Aggression zu manifes-tieren und das Gewaltkriterium zu erfüllen. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt aber zumindest voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheint (BGE 122 IV 97 E. 2b und c; […]). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich somit erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss [Literaturhinweise]. Werden die wesentlich auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbestände nach der Konzeption des Gesetzes somit auf Kinder anwendbar, so müssen bei sexuellen Handlungen unter Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles geringere Anforderungen an die Intensität des Nötigungsmittels gelten. Damit werden Opfergesichtspunkte in die Beurteilung einbezogen.” (Erwägung 3.b)

In dem zu beurteilenden Fall war das Kind hinsichtlich der Uebergriffe ohne familiären oder ausserfamiliären Halt und Schutz auf sich selber gestellt. Der Freund hatte seine generelle Ueberlegenheit als Erwachsener und das volle Vertrauen der Kindsmutter ausgenützt. ”Damit wurde das Kind in einen lähmenden Gewissenskonflikt getrieben, der es ausserstande setzte, sich zu widersetzen. […] Ein psychischer Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB muss bejaht werden.” (Erw. 3.c.) (Urteil 6S.63/1997 des Kassationshofes, vom 8.6.1998.)
1 S. Bulletin, 1996, Bd. 2, Nr. 2/3, S. 6.


RESUME FRANÇAIS


Dans un arrêt récemment rendu, le Tribunal fédéral a repris son interprétation large du concept de contrainte sexuelle (art. 189 du Code pénal suisse — CPS) et de viol (art. 190) (voir à se sujet, la même chronique du Bulletin, vol. 2, n° 3/4, p. 6). Une fillette de dix ans avait été abusée par l’ami de sa mère qui avait été condamné par le tribunal de district, mais acquitté d’une partie des accusations par le tribunal cantonal de Zürich. Selon les juges fédéraux, les articles 187 (actes sexuels sur des enfants) et 189-190 CPS protègent des biens différents: le premier touche le développement sexuel des enfants et les seconds leur liberté (de choix) sexuelle, si bien qu’un abuseur peut très bien se rendre coupable de plusieurs de ces crimes en même temps. Tel a été le cas de l’ami de la mère de X. qui a usé de sa supériorité d’adulte et de la totale confiance que lui faisait la mère pour exercer une pression psychologique sur l’enfant. Point n’est besoin de violence physique: un enfant, du fait de son infériorité sur le plan cognitif et de sa dépendance émotionnelle et sociale vis-à-vis de l’abuseur, peut se retrouver livré à celui-ci. Dans le cas d’espèce, la peur de perdre une personne de référence qui jouait un rôle de père a constitué une menace suffisante. L’enfant se trouvait dans un conflit de conscience paralysant qui équivalait à la pression psychologique dont parle le Code pénal.

(Arrêt 6S.63/1997 de la Cour de cassation fédérale, 8.6.1998.)






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