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Défense des enfants international
section suisse
 
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Kein Anspruch auf Familienzusammenführung
  
[ Bulletin DEI, décembre 1998 Vol 4 No 4 p. 8 ]

In einem am 23. Juni 1998 gefällten Entscheid hat das Bundesgericht zum Familiennachzug Stellung genommen und bestätigt, dass das internationale Recht zur Zeit immer noch kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthaltsbewilligung von Familienmitgliedern gewährleistet. Aber Kinder, auch wenn sie im Ausland leben, haben in fremdenpolizeilichen Verfahren ein Anhörungsrecht. Ein pakistanischer Vater, der in der Schweiz wieder geheiratet hatte, stellte ein Gesuch um eine Einreisebewilligung für seine zwei älteren aus erster Ehe stammenden Kinder. Dieses wurde von den kantonalen Behörden abgewiesen und das Urteil wurde vom Bundesgericht bestätigt:

“3. a) […] Auch wenn Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG [Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer] sowie 8 EMRK [Europäische Menschen-rechtskonvention] unter anderem die familiäre Beziehung getrennt lebender Eltern zu ihren Kindern schützen, räumen die Bestimmungen grundsätzlich nicht demjenigen Elternteil ein Recht auf Nachzug eines Kindes ein, der freiwillig ins Ausland verreist ist, der ein weniger enges Verhältnis zum Kind hat als der andere Elternteil oder sonstige Verwandte, die für das Kind sorgen, und der seine bisherigen Beziehungen zum Kinde weiterhin pflegen kann. In solchen Fällen gibt es keinen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug des Kindes durch den in der Schweiz lebenden Elternteil. Ein entsprechendes Recht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zum hier ansässigen Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält und sich der Nachzug als notwendig erweist. […]

b) An dieser Rechtslage ändert die UN-Kinderrechtekonvention nichts. Trotz grundsätzlichem Inkrafttreten am 26. März 1997 wurde dieses Übereinkommen bisher noch nicht formell in der Amtlichen Sammlung der Eidge-nössischen Gesetze publiziert. Das allein schliesst zwar nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer darauf berufen kann (Recht-sprechungshinweis). Aus Art. 9 und 10 des Abkommens vermögen aber weder ein Kind noch dessen Eltern einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Familienzusammenführung abzuleiten. Das Recht der Staaten, ihre Einwanderungsgesetze selbst auszugestalten, wird durch diese Bestimmungen nicht beeinträchtigt (Literaturhinweis). Im übrigen hat die Schweiz gerade im Hinblick auf die Gesetzgebung über die Familienzusammenführung einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 der UN-Kinderrechtekonvention angebracht (Literaturhinweise).”

Ferner anerkennt das Bundesgericht, dass das Kinderrecht, angehört zu werden auch in fremdenpolizeilichen Verfahren gilt. Art. 12 Kinderrechtskon-vention ist direkt anwendbar. Aber das Kind ist “nicht zwingend persönlich (mündlich), sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden. […] Zudem kann im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er selber den Standpunkt der Kinder vertritt […]. Die Anforderung von Art. 12 UN-Kinderrechtekonvention erweisen sich damit als erfüllt.” (Erwägung 3.c).

(Urteil 2A.199/1998 der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, 23.6.1998.)






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