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Défense des enfants international
section suisse
 
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ANHÖRUNG DER KINDER IM SCHEIDUNGSVERFAHREN
  
[ Bulletin DEI, mars 2001 Vol 7 No 1 p. 8 ]

In einem am 19. Oktober 2000 gefällten Entscheid haben sich die Bundesrichter über die Anhörung der Kinder in der ersten Phase eines Scheidungsverfahrens geäussert, d.h. wenn vorsorgliche Massnahmen getroffen werden.

Nach Art. 144 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sind nicht nur die Eltern sondern auch die Kinder persönlich anzuhören, wenn Anordnungen über die letzteren zu treffen sind: "daraus ergibt sich, dass es sich bereits im Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB von Gesetzes wegen aufdrängt, die Kinder persönlich anzuhören, sofern die im Gesetz umschriebenen Massnahmen verfügt werden. Die hier vertretene Auslegung rechtfertigt sich denn auch im Lichte von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes […]; diese Bestimmung gebietet grundsätzlich eine Anhörung der Kinder, wenn ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ihre Angelegenheit betrifft» (Erwägung 4.b). Zwar war das jüngste Kind des Ehepaares zu jener Zeit erst ca. 9 1/2 Jahre alt 1. Nichtdestotrotz sind im vorliegenden Fall «keine Gründe ersichtlich, die im Sinne von Art. 144 Abs. 2 ZGB gegen eine solchen Anhörung sprechen würden"

(Erw. 4.c). (Entscheid der II. Zivilabteilung, 19.10.2000, BGE 126 III 497.)

1 Es sei hier daran erinnert, dass laut Art. 144 Abs.2 ZGB "das Alter oder andere wichtige Gründe" gegen eine persönliche Anhörung des Kindes sprechen können.






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