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Défense des enfants international
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Ausweisung eines jugoslawischen Kindes
  
[ Bulletin DEI, décembre 2001 Vol 7 No 4 p. 15 ]

K.G., Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, reiste 1995 in die Schweiz zu ihrem Ehemann und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Ihr Sohn kam im Dezember 1995 zur Welt und wurde in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen. 1998 wurde der Vater wegen Betäubungsmitteldelikten zu viereinhalb Jahren Zuchthaus und bedingt zu fünf Jahren Landesverweisung verurteilt. Einige Monate später lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Bern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von K.G. ab und setzte ihr eine Ausreisefrist.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte K.G., den Entscheid der Fremdenpolizei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Das Bundesgericht wies am 19. Januar 2001 die Beschwerde mit folgenden Erwägungen ab: der Knabe K. habe die Niederlassungsbewilligung; diese wurde ihm erteilt, weil er als lediges, unmündiges Kind Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung des Vaters besitze (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG). Auf der einen Seite "[…] ist die Niederlassungsbewilligung des Kindes im besonderem Masse mit derjenigen der Eltern verknüpft", aber das ANAG bietet heutzutage "keine Grundlage mehr dafür, die Niederlassungsbewilligung des Kindes nach der Ausweisung seiner Eltern untergehen zu lassen, sofern nicht in seiner Person selber ein Erlöschens- oder Widerrufstatbestand begründet liegt" (Erwägung 1). Dies hiesse, dass das Kind Chancen hätte, in der Schweiz zu bleiben und dass seine Mutter im Namen des Schutzes des Familienlebens ein Anwesenheitsrecht besässe.

Soweit sind die Bundesrichter dennoch nicht gegangen. Wenn einem Kleinkind mit Schweizer Bürgerrecht zugemutet werden darf, seiner ausländischen Mutter ins Ausland zu folgen (BGE 122 II 289 — s. auch Bulletin Bd. 5./4, S. 17), "muss dies erst recht gelten im Falle eines Kindes, das die Niederlassungsbewilligung nur dank der mittlerweile erloschenen Niederlassungsbewilligung seines Vaters erworben hat".

Der Knabe K. ist erst 5 Jahre alt, seine Mutter ist erst 1995 in die Schweiz eingereist, der Vater wird die Schweiz ohnehin verlassen müssen. Es kann nicht "von einer ins Gewicht fallenden Integration in die hiesigen Verhältnisse" gesprochen werden. "Insgesamt ist das private Interesse der Beschwerdeführerin, zusammen mit ihrem Sohn in der Schweiz leben zu können, nicht gewichtig.

Es genügt daher schon ein relativ geringes öffentliches Interesse an einer Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, um die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ver-hältnismässig erscheinen zu lassen." Die Tatsache, dass die Mutter fürsorgeabhängig ist, genügt auch, um die Verweigerung zu rechtfertigen (Erw. 2).

(Entscheid der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 19.1.2001; BGE 127 II 60.)


Kurzkommentar: es ist wichtig sich zu merken, dass laut den Bundesrichtern Kinder, die im Rahmen des Familiennachzugs eine Niederlassungsbewilligung erhalten haben, diese nicht automatisch verlieren, wenn die Eltern ausgewiesen werden (müssen). In diesem Fall war aber der Knabe K. zu klein, um in den vollen Genuss dieser Garantie zu kommen und er musste mit der Mutter ausreisen.

Es wird interessant sein zu schauen, wie die Behörden mit den Niederlassungsbewilligungen älterer Kinder umgehen werden, wenn der Vater ausgewiesen wird und diese sich in der Schweiz gut eingelebt haben.






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