Deprecated: mysql_pconnect(): The mysql extension is deprecated and will be removed in the future: use mysqli or PDO instead in /home/clients/dd97c3d1555e010b40d5c268f7caf91f/web/338/dei/includes_c/inc_dbopen.php on line 48
Défense des enfants international
section suisse
 
Afficher un article
Les sources des articles disponibles dans la recherche sont l'historique des bulletins DEI, la Convention des droits de l'enfant ainsi que certaines publication de DEI.


Anhörung der Kinder im Ausländerrecht
  
[ Bulletin DEI, décembre 2001 Vol 7 No 4 p. 15 ]

Die aus Mazedonien stammenden Kinder A.R. und T.R., geboren 1988 bzw. 1989, sind im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist und haben mit ihrer Mutter Aufenthaltsbewilligungen bekommen. Nachdem der Vater 1998 wegen Tragens von Schuss-waffen und Drogendelikten zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus ver-urteilt wurde, setzte die Fremden-polizei des Kantons Zürich der Familie eine Frist zum Verlassen des Kantonsgebietes. Das Verbot wurde später vom Bund auf das ganze Schweizer Gebiet ausgedehnt. Die Tatsache, dass die Familie zwischen August 1998 und Juni 1999 von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden musste, hat dabei auch eine er-hebliche Rolle gespielt. Zudem bestand kein wesentlicher Grund für den Verbleib der Familie in der Schweiz.

Die Beschwerdeführer machten unter anderem geltend, dass die Fremdenpolizei Art. 12 der Kinderrechtekonvention (KRK) betreffend die Anhörung des Kindes nicht angewendet hatten. Das Bundesgericht nahm am 26. Juli 2001 zu diesem Punkt wie folgt Stellung:

"Die Rüge der Verletzung dieser unmittelbar anwendbaren [Rechtsprechungshinweis] und grundsätzlich auch im fremdenpolizeilichen Verfahren zum Tragen kommenden [Rechtsprechungshinweis] Garantie ist zulässig. Gemäss Art. 12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten bzw. Gerichts- und Verwaltungsverfahren unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle frei zu äussern und angehört zu werden. Indessen ist das Kind nicht zwingend persönlich (mündlich), sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören, wobei diese Anhörung je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden kann

[Rechtsprechungs- und Literaturhinweis]. Vorliegend sind die Anliegen der Kinder in den Ausführungen der Rechtsvertreter genügend zum Ausdruck gekommen. Im Unterschied etwa zu einer Scheidung, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind und sich eine persönliche Anhörung der Kinder aus diesem Grund aufdrängt, kann hier davon ausgegangen werden, dass sich die Haltung der Kinder (hinsichtlich eines Verbleibens in der Schweiz) mit jener der Eltern deckt und sich ihr Standpunkt ohne weiteres den Eingaben und Rechtsschriften entnehmen lässt. Auch liegen die Dinge anders als in solchen fremdenpolizeilichen Fällen, wo eine separate Bewilligung für ein einzelnes Kind oder einzelne Kinder überhaupt in Frage kommt. Der Verzicht auf eine persönliche Anhö rung der Kinder hält unter den gegebenen Umständen vor Art. 12 KRK stand."

(Entscheid der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, 2P.117/2001 vom 26. 7.2001.)


Kurzkommentar: Es mag sein, dass die Ansichten der Kinder und der Eltern in diesem Fall ähnlich waren oder zumindest, dass aus den Akten keine Vermutung auf eventuelle Meinungsverschiedenheiten herauszulesen war. Es stimmt auch, dass die systematische Anhörung der Kinder in Verfahren des Ausländerrechts die Arbeit der Behörden erheblich verlangsamen wenn nicht erschweren kann. Trotzdem bleibt es fraglich, ob eine Gesamtbeurteilung der Lage der Familie R. den Anforderungen der Kinderrechtekonvention genügt hat: jedes einzelne Kind ist Kinderrechteträger und muss die Möglichkeit haben, sich über sein Los, seine Zukunft oder m.a.W. über sein Kindeswohl (Art. 3 KRK) zu äussern. Die Aufgabe der Rechtsvertreter und anderer Rechtshilfestellen wird in Zukunft darin bestehen, die Behörden auf eventuelle Meinungsverschiedenheiten oder gar individuelle Standpunkte und Bedürfnisse im Sinne von Art. 3 und 12 KRK aufmerksam zu machen.

Es ist zudem interessant, dieses Urteil mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 19. Januar 2001 (s. oben) zu vergleichen: Die Kinder, die lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, scheinen keinen Anspruch auf ein eigenständiges Verfahren zu haben; daher wahrscheinlich auch die Annahme, dass ihre Interessen sich mit denjenigen der Eltern decken müssen.






© DEI - NetOpera 2002 - 2008 contact Conception et réalisation: NetOpera/PhotOpera,





niak2