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Défense des enfants international
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Misshandlung
  
[ Bulletin DEI, décembre 2001 Vol 7 No 4 p. 15 ]

Zum Andenken an den vierjährigen Thiago, gestorben im April 1997


Die Pflegemutter von Thiago hatte einen ausgezeichneten Ruf als Mutter ihrer eigenen und zwei weiterer Pflegekinder. Trotzdem musste Thiago, das Kind aus Brasilien, das zwecks späterer Adoption im August 1996 in die Familie aufgenommen worden war, nach acht Monaten systematischer und massiver Quälereien durch die 37jährige Pflegemutter, sterben. Von Seiten der involvierten amtlichen Stellen und des Hausarztes waren keine Massnahmen ergriffen worden, um der total überforderten Frau zu helfen und vor allem, um das Kind vor dem Schlimmsten zu bewahren.

Im August 2001 fand in Winterthur der Prozess gegen den Hausarzt der Familie und die drei verantwortlichen Amtspersonen statt. Die Anklage lautete auf Körperverletzung, Nötigung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Dem Hausarzt wurde vorgeworfen, die Kindesmisshandlungen nicht als solche erkannt zu haben; dem Bezirksanwalt, nicht frühzeitig ein Strafverfahren eröffnet zu haben; dem Vormund, keine unangemeldeten Hausbesuche gemacht und dadurch die Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, und dem Vormundschaftssekretär, auf die Meldung einer Misshandlung durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) gewartet zu haben. Obwohl dieser Dienst möglicherweise seine Verantwortung nicht wahrgenommen hatte, wurde er weder einvernommen noch angeklagt. Die Verteidiger der vier Angeschuldigten forderten Freispruch.

Trotz der unvorstellbaren Brutalität, deren Thiago Opfer geworden ist, und der ebenso unvorstellbaren Passivität der Behörden, endete dieser Prozess am 22. Oktober 2001 mit einem Freispruch. Die Begründung dieses Entscheids liegt einzig und allein in verfahrensrechtlichen Erwägungen. Laut Aussagen des Einzelrichters war das Anklageprinzip verletzt worden und die eingeklagten Tatbestände seien nicht erfüllt gewesen. Die erheblichen Mängel der Anklageschrift (z.B. keine direkte Konfrontation der Angeklagten mit den Pflegeeltern, so dass deren Aussagen und Geständnisse nicht berücksichtigt werden konnten) sind der Grund, weshalb der Richter auf bestimmte Punkte der Anklage nicht eingehen konnte. Er bestätigte, dass die Führung der Untersuchung nicht den Anforderungen entsprach, die an einen solchen Fall gestellt werden, es sei aber zu spät, eine neue Anklage, z.B. gegen Ärzte des KJPD zu erheben. Obwohl er demnach niemanden verurteilen konnte, rügte der Richter die schwerwiegenden Fehleinschätzungen der Situation und die enormen Defizite bei der Hilfe an das Kind. Er fügte hinzu, dass es merkwürdig anmute, wenn nach all dem einige Angeklagte der Meinung seien, sie würden alles gleich machen wie damals.

Am 7. Dezember 2001 wurde die geständige Pflegemutter vom Zür-cher Obergericht zu einer Strafe von fünfeinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie wurde folgender Delikte schuldig gesprochen: Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Nötigung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Der Ehemann kam mit 18 Monaten Gefängnis bedingt davon.

(Quellen: Landbote, Tagesanzeiger und Neue Zürcher Zeitung, im August, Oktober und Dezember 2001.)


Kurzkommentar: Das aussergewöhnliche an diesem Fall ist, dass Verantwortliche für den Schutz des Kindes öffentlich zur Rechenschaft gezogen wurden (die Vormundschaftsbehörde ist die Meldestelle für die Gefährdungsmeldungen und ist verpflichtet, eine Untersuchung einzuleiten!). KinderschützerInnen können nun hoffen, dass damit ein Zeichen gesetzt wurde und in Zukunft frühzeitig wirksame und professionelle Hilfe angeboten werden wird.






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