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Défense des enfants international
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Sexuelle Nötigung und Anwendung psychischen Drucks (Bestätigung der Rechtsprechung) / Contrainte sexuelle et recours à la pression d'ordre psychique (confirmation de jurisprudence)
  
[ Bulletin DEI, septembre 2002 Vol 8 No 3 p. 4, 5 ]

X. war Lehrer im Kanton Aargau und wurde wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und merfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. 1999 wurde er zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus (in zweiter Instanz zu 3 1/4 Jahren) und dem Verbot, während 5 Jahren Unmündige zu unterrichten, verurteilt. Dagegen führte X. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte eine Neubeurteilung.

Der Begriff des psychischen Drucks steht im Mittelpunkt des Bundesgerichtsentscheides. Zwar hat X. die Schülerinnen nicht mit physischer Gewalt zur Duldung sexueller Handlungen gezwungen, sondern von seiner Ueberlegenheit als Lehrer profitiert. Die Bundesrichter prüften, inwieweit dies den Tatbestand des Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt.

«[…] Die Vorinstanz […] legt mit ausführlichen Beispielen und Belegen dar, dass der Beschwerdeführer für C., E., F. und G. eine Vaterrolle einnahm, indem er durch Zuneigung und sportliche bzw. erzieherische Disziplin gezielt ihr Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale Abhängigkeit schuf, die es ihm ermöglichte, sie ohne Gewalt oder Drohung zu missbrauchen. Der Beschwerdeführer wurde von seinen teilweise noch sehr jungen Opfern regelrecht «vergöttert» […]. Das Abhängigkeitsverhältnis, welches die Vorinstanz zutreffend als kollektives Phänomen umschreibt, wurde durch die Stellung und allgemeine Beliebtheit des Beschwerdeführers in der dörflichen Gemeinschaft zusätzlich verstärkt. […]. [Er nutzte] seine generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Stellung und Autorität sowie die freundschaftlichen Gefühle und die Zuneigung der Mädchen [aus]. Es ging somit weit über das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse hinaus. […] Wie die Vorinstanz feststellte, besass der Beschwerdeführer das volle Vertrauen der Familien seiner Opfer, was er sich auch zunutze machte. Damit wurden die Mädchen in einen lähmenden Gewissenskonflikt getrieben, der sie ausserstande setzte, Widerstand zu leisten.» (Erw. 2.c.aa).

Im Fall des Mädchens D., das während des Skilagers krank und isoliert im Bett lag, kam das Bundesgericht zu einer ähnlichen Feststellung: «Indem der Beschwerdeführer in dieser Situation die Funktion des Krankenpflegers übernahm, habe er das Vertrauen von D. gewonnen, welche von ihm allein abhängig und ihm völlig ausgeliefert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dies ausgenutzt, um die Übergriffe ohne Gewalt oder Drohung zu begehen. D. war unter den gegebenen Umständen auf die Betreuung durch den Beschwerdeführer und seine Aufmerksamkeit physisch und emotional angewiesen. Diese Schwäche machte sich der Beschwerdeführer zunutze. Das subjektive Empfinden D.'s, dem Beschwerdeführer ausgeliefert zu sein, ist hinreichend erheblich, um einen psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB bzw. eine gleichwertige Unterlegenheit annehmen zu können. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.» (Erw. 2.c.bb).

Die Bundesrichter sehen in diesem Fall keinen Anhaltspunkt für eine Praxisänderung und weisen die Beschwerde ab.

(Entscheid des Kassationshofs des Bundesgerichts 6S.343/2001, 20.3. 2002, publiziert in BGE 128 IV 97.)


Résumé français:


Contrainte sexuelle et recours à la pression d'ordre psychique (confirmation de jurisprudence)


Ayant abusé sexuellement de plusieurs fillettes en tant qu'enseignant, X. conteste s'être rendu coupable de contrainte sexuelle par l'usage de pressions d'ordre psychique. Les juges fédéraux maintiennent leur jurisprudence. X. était encensé par des fillettes et a créé chez elles une dépendance émotionnelle et sociale; il est parvenu à abuser d'elles sans menaces ni force. De même, il a profité de la faiblesse physique et psychique d'une élève tombée malade et alitée durant le camp de ski et de la dépendance de celle-ci en matière de soins. Les écolières se sont trouvées les unes dans un «conflit de conscience paralysant» et l'autre dans le sentiment subjectif d'être livrée au maître. Le TF a ainsi confirmé sa jurisprudence relative à la pression d'ordre psychique en lien avec la contrainte sexuelle (voir aussi Bulletin, vol. 2, no. 3/4, p. 6)






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