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Défense des enfants international
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Entführung eines in die Register illegal eingetragenen Kindes
  
[ Bulletin DEI, septembre 2002 Vol 8 No 4 p. 10 ]

Als sie geheiratet hatten und in der Schweiz zusammenlebten, liessen die Mutter X. und der Vater Y. das Baby D. mittels einer gefälschten Geburtsurkunde als ihr eheliches Kind in den amtlichen Registern der Schweiz eintragen. Während des Ehescheidungsverfahrens brachte die Mutter das Kind zurück nach Nordzypern in ihre Heimat. Ein Zürcher Bezirksgericht übertrug dem Vater das Sorgerecht und verzichtete, aus Rücksicht auf das Kindeswohl, ein Verfahren zwecks Registrierungsberichtigung einzuleiten. Im Februar 2001 wurde die Mutter X. wegen Entzugs eines Unmündigen (Art. 220 des Strafgesetzbuches, StGB) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen erhob sie beim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde. Sie machte vor allem geltend, dass sie und ihr geschiedener Mann nur «Registereltern» seien und somit den Tatbestand des Art. 220 StGB nicht erfüllt sein könne.

Die Bundesrichter äusserten sich wie folgt zur Rechtslage und ihren verfassungs- und grundrechtlichen Aspekten:

Das durch Art. 220 StGB geschützte Rechtsgut ist «primär die Ausübung der Rechte und Pflichten durch den betroffenen Inhaber der elterlichen Gewalt bzw. Sorge [Literaturhinweise]. Von der Kindesentziehung ist allerdings nicht nur der Erziehungsberechtigte betroffen sondern auch das Kind […]. Mittelbar dient Art. 220 StGB daher auch dem Schutz des Familienfriedens bzw. des Kindeswohls» (Erw, 3.1).

«Auch bei blossen “Registereltern”, die zwar weder die biologischen noch die Adoptiveltern des betroffenen Kindes sind, die aber mit dem Kind über längere Zeit als Familie zusammenleben, kann grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Bewahrung des Familienlebens bzw. am Schutz der Befugnisse des faktisch Erziehungsberechtigten bestehen. In diesem Zusammenhang ist auch dem grundrechtlichen Gesamtkontext Rechnung zu tragen. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV). Art. 14 BV gewährleistet das Recht auf Familie. Auch Art. 8 EMRK 1schützt das Familienleben vor staatlichen (bzw. staatlich geduldeten) Eingriffen. Unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen grundsätzlich nicht nur leibliche Eltern-/Kindverhältnisse oder Adoptiv-Kindesverhältnisse, sondern (in gewissen Grenzen) auch faktisch-soziale Lebensgemeinschaften. Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Kindeswohl [Literaturhinweise]. Das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 schützt das Kind ausdrücklich vor rechtswidrigen Eingriffen in seine Familienbeziehungen bzw. vor rechtswidriger Trennung von seinen Eltern bzw. einem Elternteil […]» (Erw. 3.5).

Im gegebenen Fall hatte der Vater während mehrerer Jahre allein für das inzwischen 14 jährige Kind gesorgt; nach dem Scheidungsurteil ist er sorgeberechtigt, auch im Sinne von Art. 220 StGB. Demnach steht die Verurteilung der Mutter im Einklang mit dem Bundesrecht; ihre Beschwerde wurde als unbegründet erachtet und abgewiesen.

(Entscheid des Kassationshofes des Bundesgerichts 6S.681/2001, 2.7.2002.)

1. Europäische Menschenrechtskonvention.


Résumé français:


Même si un enfant a été illégalement inscrit dans les registres d’état civil, les personnes dont il porte le nom et qui s’occupent de lui depuis plus de dix ans doivent être considérées comme des parents de fait. Ils bénéficient alors de la protection accordée par l’art. 220 du Code pénal. Celui-ci punit l’enlèvement d’enfant et doit aussi profiter au mineur lui-même. En vertu de la Constitution fédérale (art. 11 al. 1 notamment) et de la Convention relative aux droits de l’enfant, cet enfant a droit à une protection spéciale et la fausse mère ne peut tirer argument de la falsification des registres d’état civil pour échapper à une peine.






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