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Défense des enfants international
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Kein Anspruch auf Namensänderung ?
  
[ Bulletin DEI, septembre 2002 Vol 8 No 4 p. 10 ]

Die 10 und 7 Jahre alten Mädchen D. und V. Ibrahimi leben mit ihrer geschiedenen Mutter zusammen und tragen inoffiziell ihren Familiennamen. Im Jahr 2000 beantragten sie im Kanton Zürich eine Bewilligung zur Namensänderung. Der Vater verweigerte sein Einverständnis, was zu einem negativen Entscheid der kantonalen Behörde führte. Die Mädchen reichten beim Bundesgericht Berufung ein.

Die Bundesrichter folgten der Argumentation der Mutter nicht. Laut ständiger Rechtsprechung habe eine Namensänderung den Zweck, «ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Interessen im Spiele stehen können» (Erw. 2.1). Die Mutter könne aber keine konkreten Nachteile wegen des balkanischen Familiennamens des Vaters aufzeigen (Erw. 3.2). In den amtlichen Dokumenten werden die Kinder unter dem gesetzlichen Namen Ibrahimi geführt; im sozialen Umfeld tragen sie aber den Familiennamen der Mutter. Da die Scheidung erst vor fünf Jahren erfolgte, ist die Zeitspanne nicht so lang, «dass die Verweigerung der Namensänderung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit darstelle». Da eine Namensänderung «nicht im Belieben des Einzelnen» steht (Erw. 4) und die Mädchen kein besonderes Interesse an der Änderung ausweisen können, wurde die Berufung abgewiesen.

(Entscheid der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts 5C.163/2002, 1.10. 2002).






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