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Défense des enfants international
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AUSSCHUSS FÜR DIE RECHTE DES KINDES Schlussbemerkungen des Ausschusses für die Rechte des Kindes: Schweiz 1
  
[ Bulletin DEI, septembre 2002 Vol 8 No 4 p. 20 ]

1 Es handelt sich um die offizielle Uebersetzung des Departementes für auswärtige Angelegenheiten. Abrufbar unter www.eda.admin.ch (Aktuelles; Berichte und Botschaften; Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht).

1. Der Ausschuss befasste sich am 29. Mai 2002 auf seiner 790. und 791. Sitzung mit dem am 19. Januar 2001 (CRC/C/78/Add.3) zugestellten Bericht (siehe CRC/C/SR.790 – 791) und verabschiedete auf dem 804. Treffen (CRC/C/SR.804) vom 7. Juni 2002 die folgenden Schlussbemerkungen.

A. Einleitung

2. Der Ausschuss begrüsst die Unterbreitung des ersten Staatenberichts des Vertragsstaates, welcher den anerkannten Richtlinien entspricht. Der Ausschuss nimmt auch die fristgerechte Zustellung der schriftlichen Antworten auf seine Themenliste (CRC/C/Q/SWI/1) zur Kenntnis, welche ein besseres Verständnis der Situation der Kinder im Vertragsstaat erlauben. Der Ausschuss verweist zudem auf den positiven Dialog, den er mit der Delegation des Vertragsstaates führte. Der Ausschuss anerkennt, dass die Anwesenheit der hochqualifizierten und in die Umsetzung des Abkommens direkt involvierten Delegation ein besseres Verständnis der Rechte der Kinder im Vertragsstaat ermöglichte.

B. Positive Aspekte

3. Der Ausschuss begrüsst das Inkrafttreten:

a) der neuen Verfassung von 1999, die Bestimmungen zu den Rechten des Kindes insbesondere in Artikel 11 enthält;

b) des neuen Scheidungs- und Kindesrecht (Inkrafttreten 2000);

c) der Revision des Strafgesetzbuches, wonach der Besitz von harter Pornographie, unter Einschluss von Kinderpornographie, unter Strafe gestellt wird (Inkrafttreten 2002);

d) der Revision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) (Inkrafttreten 2002);

e) des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (FMedG, Inkrafttreten 2001).

4. Der Ausschuss begrüsst auch die Tatsache, dass die Einhaltung der Konvention gerichtlich eingeklagt werden kann und dass sich das Bundesgericht bei mehreren Gelegenheiten auf die Bestimmungen und Prinzipien der Konvention berufen hat.

5. Der Ausschuss anerkennt die enge Zusammenarbeit des Vertragsstaates mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Rechte des Kindes.

C. Wichtigste Bedenken und Empfehlungen

C1. Allgemeine Umsetzungsmassnahmen



Vorbehalte

6. Der Ausschuss ist besorgt über die vom Vertragsstaat angebrachten Vorbehalte zu den Artikeln 5, 7, 10, 37 und die vier Vorbehalte zum Artikel 40. Er begrüsst jedoch, dass der Vertragsstaat die Mehrzahl der angebrachten Vorbehalte aufgrund von Neuerungen bzw. Revisionen der Verfassung und weiteren massgebenden Gesetzen zurückzuziehen gedenkt. Er begrüsst, dass im Laufe des Dialogs ein vorläufiger Zeitplan für den Rückzug der Vorbehalte präsentiert wurde. Trotz dieser Informationen bleibt der Ausschuss besorgt über das eher langsame Tempo dieses Rückzugsprozesses. Aber mehr noch erachtet er die Tatsache als besorgniserregend, dass einige Vorbehalte überhaupt nicht zurückgezogen werden könnten oder erst in einer fernen Zukunft.


7. Im Geiste der Wiener Deklaration und des Aktionsprogramms von 1993 empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat:


a) Das Verfahren zum Rückzug des Vorbehalts betreffend dem Beizug eines unentgeltlichen Übersetzers [Artikel 40(2)(b)(vi)] zu beschleunigen und dieses Verfahren dazu zu nutzen, den Vorbehalt zu Artikel 5 ebenfalls so bald als möglich zurückzuziehen. Dies aus dem Grunde, dass der Vorbehalt zu Artikel 5 gemäss dem Vertragsstaat nur eine auslegende Erklärung ist, durch welche der Geltungsbereich von Artikel 5 nicht beschränkt wird.


b) Die laufende Revision des Bürgergesetzes voranzutreiben und den zu Artikel 7 formulierten Vorbehalt nach der Verabschiedung der Gesetzesrevision frühestmöglich zurückzuziehen.


c) Die laufende Revision des Ausländergesetzes (ehemals Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern) zu beschleunigen und den zu Artikel 10(1) betreffend den Familiennachzug angebrachten Vorbehalt nach der Verabschiedung der Gesetzesrevision so bald als möglich zurückzuziehen.


d) Die Verabschiedung und Inkraftsetzung des Jugendstrafgesetzes zu beschleunigen, um im Anschluss daran den Vorbehalt zu Artikel 40(2)(b)(ii) betreffend den Rechtsbeistand sowie denjenigen zu Artikel 37 (c) betreffend die Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug zurückzuziehen.


e) Den angebrachten Vorbehalt hinsichtlich der Möglichkeit, dass derselbe Jugendrichter sowohl als untersuchender als auch als urteilender Richter fungiert, noch einmal zu überdenken. Denn das Erfordernis einer unabhängigen und unparteiischen Behörde oder Gerichtsinstanz [Artikel 40(2)(b)(iii)] bedeutet nicht notwendigerweise und unter allen Umständen, dass untersuchender und urteilender Richter nicht ein und dieselbe Person sein können.


f) Die laufende Revision voranzutreiben, mit welcher die Zuständigkeit des Bundesgerichtes als erstinstanzliches Gericht beseitigt werden soll und den zu Artikel 40(2)(b)(v) angebrachten Vorbehalt nach Verabschiedung der Reform frühestmöglich zurückzuziehen.


8. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, alle Vorbehalte bis zur Vorlage des nächsten Berichts zurückzuziehen.

Gesetzgebung

9. Der Ausschuss hat Kenntnis von den zahlreichen Gesetzen, welche sich auf Bundes- und Kantonsebene in Revision befinden und für die Stellung der Kinder von Bedeutung sind. Als Beispiele sind der Gesetzentwurf zum Bundesgesetz über das Jugendstrafverfahren, das Jugendstrafgesetz und das Ausländergesetz genannt.


10. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat:


a) Durch angemessene Mechanismen sicherzustellen, dass Bundes- und kantonale Gesetze mit der Konvention konform sind, um so Diskriminierungen zu vermeiden, die sich aus bestehenden Ungleichheiten im Vertragsstaat ergeben könnten.


b) Diese, sowie andere, Kinder betreffende Gesetze und administrative Regelungen umfassend zu überprüfen. Es ist sicherzustellen, dass die Gesetze auf einer Rechtsgrundlage beruhen und im Einklang mit der Konvention und anderen internationalen Menschenrechtsinstrumentarien und Standards stehen.


c) Die Durchführung angemessener Massnahmen zu deren wirksamen Umsetzung zu gewährleisten, was auch budgetäre Zuweisungen mit einschliesst sowie


d) deren reibungslose und schnelle Bekanntmachung sicherzustellen.

Koordination

11. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass der Bundesrat in seinem Beschluss vom 15. Oktober 1997 festlegte, dass das Eidgenössische Departement des Innern für die Umsetzung der Konvention zuständig ist. Er nimmt des weiteren zur Kenntnis, dass Koordinationsmechanismen zwischen den Kantonen sowie zwischen den Kantonen und dem Bund bestehen. Nichtsdestotrotz bleibt der Ausschuss besorgt darüber, dass das Fehlen eines zentralen Koordinationsmechanismus, welcher der Implementierung der Konvention im Vertragsstaat dient, eine umfassende und kohärente Kinderrechtspolitik erschwert.


12. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, einen angemessenen und dauerhaften nationalen Mechanismus zur Umsetzung der Konvention zu etablieren, welcher für die Koordination auf Bundesebene, zwischen Bund und Kantonen und zwischen den einzelnen Kantonen besorgt ist.


13. Der Ausschuss stellt fest, dass das Eidgenössische Departement des Innern Elemente einer schweizerischen Kinder- und Jugendpolitik formuliert hat. Er bleibt dessen ungeachtet jedoch besorgt darüber, dass diese Politik nicht alle in der Konvention anerkannten Rechte von Kindern, insbesondere von jüngeren Kinder, erfasst.


14. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, einen umfassenden nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Konvention mittels eines offenen, konsultativen und partizipativen Verfahrens auszuarbeiten und umzusetzen. Dieser nationale Aktionsplan sollte auf einer Rechtsgrundlage beruhen und sich nicht nur auf den Kindesschutz und die Wohlfahrt beschränken. Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss, jungen und älteren Kindern die gleiche Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Schliesslich regt der Ausschuss an, bei der Formulierung von Rechtserlassen, Budgets und Politiken zu berücksichtigen, welche Auswirkung diese auf Kinder haben könnten.


Überwachungsstrukturen

15. Der Ausschuss nimmt Kenntnis von der Einsetzung von Ombudspersonen in einer Reihe von Kantonen und der Errichtung von kinderspezifischen Mechanismen in diversen Kantonen und Städten. Der Ausschuss weiss, dass mehrere parlamentarische Vorstösse eingereicht wurden, welche die Errichtung einer Menschenrechtsinstitution auf Bundesebene fordern. Nichtsdestotrotz ist der Ausschuss besorgt darüber, dass es keine zentrale, unabhängige Institution zur Überwachung der Umsetzung der Konvention gibt, welche über die Kompetenzen verfügt, Individualbeschwerden von Kindern auf Kantons- und Bundesebene entgegenzunehmen und zu behandeln.


16. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, eine bundesstaatliche, unabhängige Menschenrechtsinstitution einzurichten, die im Einklang mit den Prinzipien von Paris den betreffend Status nationaler Institutionen für die Promotion und den Schutz der Menschenrechte (Generalversammlungsresolution 48/134) steht. Deren Aufgabe soll die Überwachung und Evaluierung der Fortschritte in der Umsetzung der Konvention sein. Sie soll für Kinder zugänglich und befugt sein, Beschwerden über die Verletzung von Kinderrechten entgegenzunehmen, diese in kindergerechter Art und Weise zu überprüfen und wirksam zu verfolgen.


Datenerhebung

17. Der Ausschuss nimmt die in Durchführung begriffenen Massnahmen zur Kenntnis, welche zur Verbesserung der Datenerhebung initiiert wurden, insbesondere das Nationale Forschungsprogramm. Nichtsdestotrotz bleibt der Ausschuss weiterhin besorgt, dass die in den Statistiken verwendeten Altersgruppen – insbesondere im Rahmen der Volkszählung – nicht mit der in der Konvention festgelegten Definition des Kindes in Übereinstimmung stehen. Auch decken die Statistiken nicht alle Bereiche der Konvention ab.


18. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, für alle Personen unter 18 Jahren und für alle Bereiche der Konvention umfassende Datenerhebungen vorzunehmen. Dabei sollte besonderes Augenmerk auf all jene Personen gelegt werden, die besonders verletzlich sind und auf jene Gebiete, die gegenwärtig nicht durch die vorhandenen Daten abgedeckt sind. Die Daten sollen zur Überprüfung der Fortschritte und zur Entwicklung politischer Programme zur Umsetzung der Konvention verwendet werden.


Schulung/Bekanntmachung der Konvention

19. Der Ausschuss begrüsst die Information, dass der Vertragsstaat den Erstbericht zusammen mit den Schlussbemerkungen und einer Kurzfassung des Berichts veröffentlichen wird. Nichtsdestotrotz ist der Ausschuss besorgt, dass die Konvention nicht in die vierte Landessprache des Vertragsstaates – Rätoromanisch – übersetzt wurde und dass die Bekanntmachung und Sensibilisierung sowie Schulungsaktivitäten nicht immer in systematischer und zielgerichteter Art und Weise erfolgen.


20. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat:


a) Sein Programm zur Verbreitung von Informationen über die Konvention und deren Umsetzung bei Kindern und Eltern, in der Zivilgesellschaft sowie in allen Bereichen und auf allen Ebenen des Staates zu verstärken und voranzutreiben. Dazu gehören auch Initiativen, mit denen verletzliche Gruppen – insbesondere Migranten und asylsuchende Kinder – angesprochen werden sollen.


b) Die Konvention ins Rätoromanische zu übersetzen.


c) Für alle Berufsgruppen, die für und mit Kindern arbeiten, systematische und fortlaufende Schulungsprogramme über Menschenrechte, einschliesslich der Rechte des Kindes, zu entwickeln und anzubieten. Als anvisierte Berufsgruppen sind Bundes- und kantonale Parlamentarier, Richter, Rechtsanwälte, Personal, das mit dem Vollzug der Gesetze betraut ist, Beamte und staatliche Angestellte, Gemeindevertreter, Mitarbeiter von Institutionen und Einrichtungen für den Freiheitsentzug von Kindern, Lehrer und Gesundheitspersonal zu nennen.


C2. Allgemeine Grundsätze



Nicht-Diskriminierung

21. Der Ausschuss nimmt das verfassungsrechtlich garantierte Diskriminierungsverbot (Artikel 8) zur Kenntnis. Nichtsdestotrotz äussert er seine Besorgnis über die faktische Diskriminierung von ausländischen Kindern und

Zwischenfälle von Rassendiskriminierung im Vertragsstaat, welche eine negative Auswirkung auf die Entwicklung von Kindern haben können. Zudem ist der Ausschuss besorgt darüber, dass die kantonalen Ungleichheiten im Rahmen der Praxis und der angebotenen Dienste wie auch dem Genuss von Rechten durch die Kinder diskriminierende Auswirkungen haben können.


22. Im Geiste von Artikel 2 und anderen relevanten Artikeln der Konvention empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, die bestehenden Ungleichheiten im Genuss von Kinderrechten einer sorgfältigen und regelmässigen Überprüfung zu unterziehen. Gestützt auf diese Überprüfung sollen die notwendigen Schritte zur Verhütung und Bekämpfung diskriminierender Ungleichheiten eingeleitet werden. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat des weiteren, seine administrativen Massnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von faktischen Diskriminierungen von ausländischen Kindern und Kindern von Minoritäten zu intensivieren.


23. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, dem nächsten Bericht spezifische Informationen über die vom Vertragsstaat durchgeführten Massnahmen und Programme zur Umsetzung der Deklaration der Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz von 2001 beizufügen, welche einen Bezug zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes haben. Darüber hinaus soll der Vertragsstaat die Allgemeine Bemerkung No.1 betreffend Artikel 29(1) der Konvention (Ausbildungsziele) berücksichtigen.


Übergeordnetes Wohl des Kindes

24. Der Ausschuss ist besorgt, dass der allgemeine Grundsatz des übergeordneten Kindeswohls (Artikel 3) nicht vollständig zur Anwendung kommt und dass dieser nicht angemessen Eingang findet in die Umsetzung der politischen Massnahmen und Programme des Vertragsstaates.


25. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, alle angemessenen Massnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass der allgemeine Grundsatz des übergeordneten Kindeswohls angemessen in der Gesetzgebung und Budgetierung sowie in allen rechtlichen und behördlichen Entscheidungen Eingang findet. Eine adäquate Integration ist auch in allen Projekten, Programmen und Dienstleistungen erforderlich, welche Auswirkungen auf die Stellung der Kinder zeitigen.


Achtung der Meinung des Kindes.

26. Der Ausschuss begrüsst Artikel 11(2) der Verfassung, welcher anerkennt, dass das Kind seine Rechte im Rahmen seiner Urteilsfähigkeit ausüben kann. Des weiteren begrüsst der Ausschuss die zahlreichen rechtlichen Bestimmungen, welche dem Kinde das Recht auf Meinungsäusserung zugestehen, wie auch die Einrichtung diverser Jugendparlamente auf Kantons- und Gemeindeebene. Nichtsdestotrotz ist der Ausschuss weiterhin besorgt darüber, dass in der Praxis der in Artikel 12 der Konvention niedergelegte allgemeine Grundsatz bei der Umsetzung der politischen Massnahmen und Programme des Vertragsstaates nicht vollständig und angemessen berücksichtigt wird.


27. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Umsetzung des Grundsatzes der Achtung der Meinung des Kindes zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollte dem Recht eines jeden Kindes besondere Bedeutung eingeräumt werden, in Familie, Schule sowie weiteren Institutionen und Organisationen, ganz generell in der Gesellschaft teilnehmen zu können. Besondere Aufmerksamkeit sollten verletzliche Gruppen gelten. Dieser allgemeine Grundsatz sollte sich auch in allen politischen Massnahmen und Programmen für Kinder widerspiegeln. Auch sollte die Sensibilisierung der Öffentlichkeit im allgemeinen als auch die Schulungs- und Ausbildungsprogramme für Fachleute zur Umsetzung dieses Grundsatzes verstärkt werden.


C.3. Bürgerliche Rechte und Freiheiten



Das Recht auf Kenntnis der eigenen Identität

28. Der Ausschuss stellt fest, dass gemäss Artikel 27 des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung ein Kind über die Identität seines Vaters nur dann informiert werden kann, wenn es ein «legitimes Interesse»daran hat. Die Besorgnis des Ausschuss gilt der Bedeutung des Begriffs «legitimes Interesse».

29. Im Geiste von Artikel 7 der Konvention empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, die Achtung des Rechts des Kindes, die Identität seiner Eltern zu kennen, so weit wie möglich zu gewährleisten.

Folter und Misshandlung

30. Der Ausschuss ist zutiefst besorgt über Hinweise auf Zwischenfälle von Misshandlungen ausländischer Kinder durch die Vollzugsbehörden und über die Existenz von Missbrauch.


31. Der Ausschuss bekräftigt in diesem Zusammenhang die vom Ausschuss gegen Folter gemachten Empfehlungen [A/53/44, para. 94] und empfiehlt dem Vertragsstaat im Geiste von Artikel 37 der Konvention:


a) einen kindesgerechten Mechanismus in allen Kantonen zu schaffen, welcher Beschwerden von Misshandlungen durch Mitglieder der Vollzugsbehörden während der Haft, den Verhören und während des Polizeigewahrsams entgegen nimmt sowie


b) die Polizeikräfte im Bereich der Menschenrechte von Kindern systematisch auszubilden.


Körperliche Züchtigung



32. Der Ausschuss hat Kenntnis vom Verbot der körperlichen Züchtigung an Schulen. Nichtsdestotrotz ist er besorgt, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts körperliche Züchtigung nicht als physische Gewalt anzusehen ist, wenn diese das gesellschaftlich anerkannte Niveau nicht überschreitet. Des weiteren ist der Ausschuss besorgt darüber, dass körperliche Züchtigung innerhalb der Familie vom Gesetz nicht untersagt wird.


33. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, alle Arten von körperlicher Züchtigung in Familie, Schule und weiteren Institutionen explizit zu verbieten und Informationskampagnen durchzuführen, die sich unter anderem gezielt an Eltern, Kinder, Vollzugsbehörden, juristische Amtspersonen und Lehrer richten. Mittels dieser Kampagnen sollen die diesbezüglichen Rechte des Kindes erklärt werden. Des weiteren sollen die Kampagnen alternative Disziplinierungsformen aufzeigen, welche im Einklang mit der Menschenwürde des Kindes und der Konvention stehen, insbesondere mit deren Artikeln 19 und 28.2.


C.4. Familiäre Umgebung und alternative Betreuung



Betreuungseinrichtungen für Kinder erwerbstätiger Eltern

34. Der Ausschuss begrüsst die parlamentarische Initiative zur Erhöhung der Zahl der Kinderbetreuungseinrichtungen. Er nimmt jedoch mit Besorgnis zur Kenntnis, dass gemäss den vom Vertragsstaat zur Verfügung gestellten Informationen (Bericht des Vertragsstaates, para. 481) das bestehende Angebot an Kinderbetreuungseinrichtungen weit davon entfernt ist, den Bedürfnissen von alleinerziehenden Müttern oder Familien, in denen beide Elternteile aus wirtschaftlichen Gründen einer Erwerbsarbeit nachgehen, zu entsprechen.


35. Im Geiste von Artikel 18(3) der Konvention empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat:


a) Massnahmen zur Schaffung einer grösseren Anzahl an Kinderbetreuungseinrichtungen zu ergreifen, um so die Bedürfnisse erwerbstätiger Eltern zu befriedigen und


b) sicherzustellen, dass die zur Verfügung gestellten Kinderbetreuungseinrichtungen der Entwicklung des Kindes in seiner frühen Phase förderlich sind sowie den Bedürfnissen erwerbstätiger Eltern entsprechen und diese Massnahmen im Geiste der Grundsätze und Bestimmungen der Konvention erfolgen.


Adoption

36. Der Ausschuss begrüsst das Inkrafttreten von Artikel 268(c) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, welcher Adoptivkindern erlaubt, ihre biologischen Eltern zu kennen. Des weiteren begrüsst er die für das Jahr 2003 erwartete Ratifizierung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Der Ausschuss bleibt jedoch besorgt darüber, dass im Ausland adoptierte Kinder zwei Jahre warten müssen, bis sie formell adoptiert werden können, was zu Diskriminierungen und Staatenlosigkeit führen kann. Darüber hinaus ist der Ausschuss besorgt, dass aufgrund ungenügender Abklärungen Fälle von Kindesmisshandlungen durch Adoptiveltern gemeldet wurden.

37. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Staatenlosigkeit von im Ausland adoptierten Kindern zu vermeiden. Desgleichen soll ihre Diskriminierung vermieden werden, welche durch die Lücke zwischen ihrer Ankunft im Vertragsstaat und ihrer formellen Adoption bewirkt werden kann. Ferner schlägt der Ausschuss dem Vertragsstaat vor, die Bedingungen dieser Kinder durch eine angemessene Nachkontrolle systematisch zu überprüfen, um Fälle von Misshandlungen und anderen Verletzungen der Rechte dieser Kinder zu unterbinden.

Missbrauch und Verwahrlosung/Gewalt

38. Der Ausschuss begrüsst die zahlreichen Initiativen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Kinder in Familie, Schule und Sport. Nichtsdestotrotz ist er weiterhin besorgt über den Mangel an umfassenden Daten und Informationen zum Kindesmissbrauch und/oder der Verwahrlosung von Kindern.


39. Im Geiste von Artikel 19 empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat:


a) Studien über Gewalt, Misshandlung und Missbrauch von Kindern, insbesondere von verletzlichen Gruppen, durchzuführen. Untersuchungsgegenstand sollen auch der sexuelle Missbrauch von Kindern in der Familie und Übergriffe in der Schule sein. Mittels dieser Untersuchungen sollen das Ausmass und die Art dieser Praktiken in Erfahrung gebracht werden.


b) Sensibilisierungskampagnen unter Teilnahme von Kindern zu entwickeln, um Kindesmissbrauch vorzubeugen und zu bekämpfen.



c) Die Arbeit in den bestehenden Strukturen zu überprüfen und Ausbildungen für Fachleute anzubieten, welche mit solchen Fällen betraut sind.


d) Fälle häuslicher Gewalt und Misshandlung sowie Missbrauch von Kindern wirksam zu untersuchen, einschliesslich des sexuellen Missbrauchs in der Familie. Die Untersuchungen sollen in Form kindesgerechter Befragungen und Rechtsverfahren durchgeführt werden, um einen besseren Schutz der kindlichen Opfer sicherzustellen, was auch den Schutz ihres Rechts auf Privatsphäre umfasst.


C.5. Elementare Gesundheit und Wohlfahrt



Gesundheit Jugendlicher

40. Der Ausschuss nimmt das hochentwickelte Gesundheitssystem, die extrem niedrige Kindersterblichkeitsrate und den Rückgang der HIV-/Aidserkrankungen zur Kenntnis. Er ist jedoch weiterhin besorgt über die hohe Anzahl von Selbstmorden unter Jugendlichen und die begrenzten Massnahmen, welche zur Bekämpfung dieses Phänomens ergriffen werden wie auch darüber, dass Jugendliche nur ungenügenden Zugang zu schulischen und ausserschulischen Beratungsdiensten haben. Ferner ist der Ausschuss besorgt über den hohen und steigenden Konsum von Alkohol und Tabak – namentlich unter Mädchen. Des weiteren bleibt der Ausschuss trotz der rückläufigen Todesfallrate weiterhin besorgt über die hohe Zahl von Kindern, die in Strassenunfällen sterben oder verwundet werden. Und schliesslich drückt der Ausschuss seine Besorgnis aus über Fälle von im Ausland praktizierten Verstümmelungen weiblicher Geschlechtsorgane.


41. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat:


a) Seine Bemühungen fortzusetzen, HIV/Aidserkrankungen zu verringern und alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um Selbstmorde unter Jugendlichen vorzubeugen. Dies umfasst auch die Sammlung und Analyse von Informationen, die Lancierung von Sensibilisierungskampagnen sowie die Schaffung spezieller Programme und Beratungsdienste.


b) Seine Bemühungen zur Förderung von gesundheitspolitischen Massnahmen für Jugendliche zu verstärken, insbesondere was den Alkoholund Tabakkonsum betrifft.


c) Seine Bemühungen fortzusetzen, die Anzahl der Verkehrsopfer im Kindesalter zu verringern und


d) Sensibilisierungskampagnen für die relevanten Bevölkerungsgruppen zu entwickeln, mit dem Ziel, die Praxis der Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane zu beenden und eine umfassende Studie zu diesem Thema durchzuführen.


Kinder mit Behinderungen

42. Der Ausschuss begrüsst die Tatsache, dass laut Verfassung niemand aufgrund von Behinderungen diskriminiert werden darf. Nichtsdestotrotz bleibt er besorgt über den Mangel an Statistiken über behinderte Kinder. Des weiteren ist er besorgt über die mangelnde Homogenität, diese Kinder in die regulären Schulklassen zu integrieren, abhängig vom Wohnkanton eines jeden Kindes. Ferner ist der Ausschuss besorgt über die Unterscheidung zwischen Kindern mit angeborenen und Kindern mit erworbenen Behinderungen, was in der Hauspflege zum Tragen kommt (Para. 391 des Berichts des Vertragsstaates).


43. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat:


a) die Datenerhebung zu Kindern mit Behinderungen zu verbessern.


b) eine gesamtschweizerische Überprüfung bestehender Ungleichheiten bei der Integration in die regulären Schulklassen vorzunehmen und alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, diese Unterschiede, die ein diskriminierendes Ausmass erreichen könnten, zu beseitigen.


c) sein System der Hauspflegedienste zu überprüfen, um faktische Diskriminierungen zwischen Kindern mit angeborenen Behinderungen und Kindern, deren Behinderung Folge einer Krankheit oder eines Unfalles ist, zu verhindern.


Krankenversicherung

44. Der Ausschuss hat Kenntnis von der laufenden Reform des Sozialversicherungssystems. Er bleibt jedoch besorgt darüber, dass die Kosten für Sozialversicherung und Gesundheit sehr hoch sind, was nicht ohne Auswirkungen auf Familien mit geringen Einkommen sein dürfte.


45. Der Ausschuss bekräftigt die Schlussbemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [E/C.12/1/Add.30, para.36] und empfiehlt dem Vertragsstaat, sein Krankenversicherungssystem einer Überprüfung zu unterziehen, mit dem Ziel, die Kosten für Gesundheitsdienste und die negativen Auswirkungen auf Familien mit niedrigem Einkommen zu verringern. Dies könnte beispielsweise durch die Einführung von Prämiensenkungen erreicht werden.



Lebensstandard/ Sozialhilfe

46. Der Ausschuss anerkennt den wirtschaftlichen Wohlstand und den hohen Lebensstandard im Vertragsstaat. Nichtsdestotrotz ist er besorgt, dass 5.6 % der Bevölkerung in Armut leben und dass gemäss den vom Vertragsstaat zur Verfügung gestellten Informationen [Elemente einer schweizerischen Kinder- und Jugendpolitik] junge Familien, alleinerziehende Eltern und Familien mit vielen Kindern am stärksten davon betroffen sind. Ferner ist der Ausschuss besorgt darüber, dass die Familienzulagen und Vergünstigungen von Kanton zu Kanton stark variieren und von der Erwerbstätigkeit des Empfängers/der Empfängerin abhängen.


47. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, alle angemessenen Massnahmen zur Verhütung von Armut zu ergreifen, wobei die Grundsätze und Bestimmungen der Konvention, insbesondere deren Artikel 2, 3, 6, 26 und 27, zu berücksichtigen sind. Auch wird empfohlen, das System der Familienzulagen und Vergünstigungen zu überprüfen und dabei das System der «Vermögensund Einkommensüberprüfung» angemessen zu berücksichtigen, insbesondere für Familien ohne Erwerbstätigkeit und selbständig erwerbende Familien.


C.6. Ausbildung

48. Der Ausschuss ist besorgt über den Mangel an Informationen darüber, wie sich die Ziele der Ausbildung, insbesondere die Menschenrechtsschulung, im Geiste von Artikel 29 der Konvention und der Allgemeinen Kommentare des Ausschusses zu den Bildungszielen in den Lehrplänen der Schulen in allen Kantonen des Vertragsstaates niederschlagen.


49. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, in seinem nächsten Bericht Informationen darüber zur Ver-fügung zu stellen, wie sich die Bildungsziele in den Lehrplänen der Schulen auf kantonaler Ebene widerspiegeln.



C.7. Besondere Schutzmassnahmen



Flüchtlinge, asylsuchende Kinder und unbegleitete Kinder

50. Der Ausschuss begrüsst das Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung über das Asylwesen (Bundesgesetz über das Asylwesen und Verordnung 1 über das Asylverfahren) vom 1. Oktober 1999, doch bleibt er besorgt, dass das praktizierte Verfahren für unbegleitete Minderjährige diesen nicht immer zum Besten gereicht. Auch steht dieses nicht immer in vollem Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Konvention. Ferner und im Hinblick auf die Vorbehalte zu Artikel 10 der Konvention ist der Ausschuss besorgt über das zu restriktive Recht der Familienzusammenführung.


51. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, sein Asylverfahren zu vereinfachen und alle notwendigen Massnahmen zur Beschleunigung des Asylverfahrens zu ergreifen. Dabei sollen den besonderen Bedürfnissen und Erfordernissen von Flüchtlings- und asylsuchenden Kindern Rechnung getragen werden, insbesondere jenen unbegleiteter Kinder und namentlich betreffend der Ernennung eines gesetzlichen Vertreters, die Platzierung in Zentren sowie den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Bildung. Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, sein System der Familienzusammenführung zu überprüfen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen für Flüchtlinge, die für eine lange Zeit im Vertragsstaat verbleiben.


Sexuelle Ausbeutung und sexueller Missbrauch

52. Der Ausschuss begrüsst die Abänderung des Strafgesetzbuchs, welche die Strafbarkeit des Besitzes von harter Pornographie, einschliesslich der Kinderpornographie, einführt sowie die für das Jahr 2003 geplante Errichtung eines neuen Zentrums zur Bekämpfung der Internetkriminalität. Nichtsdestotrotz bleibt er besorgt über den Mangel an Informationen über das Ausmass der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Vertragsstaat, insbesondere jener der verletzlichen Gruppen.


53. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, im Geiste von Artikel 34 und anderen relevanten Artikeln der Konvention Untersuchungen durchzuführen, um das Ausmass der sexuellen Ausbeutung und des Kinderhandels in Erfahrung zu bringen, was auch Kinderprostitution und Kinderpornographie (auch über das Internet) mit einschliesst. Zudem wird empfohlen, angemessene politische Massnahmen und Programme zur Vorbeugung, Heilung und Wiedereingliederung von Kindern durchzuführen, welche Opfer von sexuellem Missbrauch wurden. Dabei sollen die Erklärung und das Aktionsprogramm von 1996 sowie das 2001 verabschiedete Schlussdokument des Weltkongresses gegen die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern handlungsleitend sein.


Drogenmissbrauch

54. Der Ausschuss nimmt die bestehende Politik des Vertragsstaates zur Verhütung und Bekämpfung des Drogenmissbrauchs durch Jugendliche zur Kenntnis.

Dessen ungeachtet ist er besorgt über den zunehmenden Konsum und Verkauf illegaler Drogen unter Jugendlichen.


55. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Sensibilisierungs- und Präventionsmassnahmen fortzusetzen, einschliesslich der schulischen Massnahmen zur Sensibilisierung über die Gefahren des Drogenkonsums. Er empfiehlt dem Vertragsstaat ferner, den Präventionseinrichtungen für Kinder, kinder- und jugendspezifischen Therapiemassnahmen sowie den kinder- und jugendorientierten Gesundheits- und Integrationsdiensten mehr Mittel zuzuweisen.


Jugendstrafrechtspflege

56. Der Ausschuss begrüsst die derzeitige Besprechung des Bundesgesetzes über das Jugendstrafverfahren, des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht und der Revision der Organisation der Bundesrechtspflege. Er bleibt jedoch besorgt über das niedrige Alter der Strafmündigkeit (7 Jahre) und erachtet das vorgeschlagene Alter von neu 10 Jahren als immer noch zu gering. Darüber hinaus ist der Ausschuss besorgt über die ungenügenden Bestimmungen in einigen Kantonen betreffend die Beiordnung eines Rechtsbeistandes während der Untersuchungshaft wie auch über die mangelnde Trennung der Kinder von Erwachsenen in der Untersuchungshaft und im Strafvollzug.


57. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, zusätzliche Schritte zur Reform der Gesetzgebung und des Systems des Jugendstrafrechts einzuleiten. Dabei sollen die Massnahmen im Einklang mit der Konvention – insbesondere mit Artikel 37, 40 und 39 – stehen sowie mit weiteren UN-Standards im Bereich des Jugendstrafrechts. Dazu gehören die Rahmenbestimmungen der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln), die Leitlinien der Vereinten Nationen für die Verhütung der Jugendkriminalität (Riad-Richtlinien), die Regeln der Vereinten Nationen für den Schutz Jugendlicher, denen ihre Freiheit entzogen ist sowie die Wiener Aktionsrichtlinien betreffend Kinder im Strafjustizsystem.


58. Als Bestandteil dieser Reform empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat insbesondere:


a) Das Minimalalter der Strafmündigkeit auf ein Alter von mehr als 10 Jahren anzuheben und das Bundesgesetz über das Jugenstrafrecht dementsprechend zu überarbeiten.


b) Die Bestimmung zur Beiordnung eines Rechtsbeistandes für alle Kinder in Untersuchungshaft zu systematisieren.


c) Kinder in Untersuchungshaft und im Strafvollzug von Erwachsenen zu trennen.


d) Systematische Ausbildungsprogramme zu den relevanten internationalen Standards für alle Fachpersonen im Jugendstrafbereich anzubieten.


e) Die Überlegungen des Ausschusses anlässlich seiner generellen Debatte über das Jugendstrafrecht (CRC/C/46, paras. 203-238) zu berücksichtigen.




Kinder von Minderheiten

59. Der Ausschuss ist besorgt über die ungenügenden Informationen über Roma und Fahrende sowie deren Kinder im Vertragsstaat. Besorgniserregend ist auch der Umstand, dass keine Politik für diese Kinder formuliert ist.


60. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, Untersuchungen über Kinder von Roma und Fahrenden durchzuführen, um so deren Situation zu erfassen. Des weiteren sollen politische Massnahmen und Programme entwickelt werden, um den sozialen Ausschluss und die Diskriminierung dieser Kinder zu verhindern. Auch soll diesen Kindern ermöglicht werden, in den vollständigen Genuss ihrer Rechte zu kommen, was den Zugang zu Bildung und Gesundheitsdiensten mit einschliesst.


C.8. Fakultativprotokolle zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes

61. Der Ausschuss ermutigt den Vertragsstaat, die Fakultativprotokolle zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie sowie den Einbezug von Kindern in bewaffnete Konflikte zu ratifizieren und umzusetzen.


C.9. Bekanntmachung der Berichtsdokumente

62. Im Geiste von Artikel 44(6) der Konvention empfiehlt der Ausschuss, den Erstbericht und die vom Vertragsstaat vorgelegten schriftlichen Antworten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung des Berichts sollte zudem zusammen mit den relevanten Zusammenfassungen und den vom Ausschuss verabschiedeten Schlussbemerkungen erfolgen. Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, auch die von ihm erstellte Zusammenfassung des Staatenberichts einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dieses Dokument sollte breit gestreut werden, um Diskussionen über die Konvention und eine Sensibilisierung für diese, deren Umsetzung und die laufende Überprüfung derselben innerhalb der Regierung und der breiten Öffentlichkeit – einschliesslich der NGOs – zu erziehen.






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