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Défense des enfants international
section suisse
 
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ZÜRICH Persönliche Aufenthaltsbewilligung für die Kinder
  
[ Bulletin DEI, juin 2004 Vol 10 No 2 p. 7 ]

Par Marie-Françoise Lücker-Babel


Die mazedonische Familie Z. kam Anfangs der neunziger Jahre in die Schweiz, im Rahmen des dem Vater zugesprochenen Familiennachzugs. Später aber wurde der Vater wegen Drogendelikten verurteilt und aus der Schweiz gewiesen. Hierauf beschloss das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Aufenthaltsbewilligungen der Mutter und der Kinder im Alter von 14 und 15 Jahren nicht zu verlängern. Obschon die Mutter sich von ihrem Mann hatte trennen lassen, wollte das Migrationsamt die Frage ihres Verbleibs in der Schweiz nicht von der Wegweisung des Mannes und Vaters trennen. Als Folge des Rekurses der Familie hob der Zürcher Regierungsrat den Entscheid auf. Seiner Meinung nach hätte das Migrationsamt die Frage prüfen sollen, ob den drei Familienmitgliedern nicht eine eigenständige Bewilligung erteilt werden könne. In diesem Sinne habe die Vorinstanz «ihr Ermessen nicht ausgeschöpft». Massgebende Kriterien wurden nicht bewertet, wie die Dauer der Anwesenheit, die Beziehungen zur Schweiz, der Stand der Eingliederung, das persönliche Verhalten, die Beurteilung als Arbeitskraft sowie die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage. Da in jeder Hinsicht die Familie als integriert betrachtet werden kann, müssen die Aufenthaltsbewilligungen verlängert werden. Dies vor allem auch weil die Kinder kein Mazedonisch sprechen und ihre Integrations- und Berufsaussichten im Heimatland sehr schlecht erscheinen. Selbst wenn die Familie in der Schweiz bleiben darf und später sogar eine Niederlassungsbewilligung erhält, wird der Vater daraus kein persönliches Recht auf Wiedervereinigung in der Schweiz ableiten können.

(Neue Zürcher Zeitung, 24.12.2003.)






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