Deprecated: mysql_pconnect(): The mysql extension is deprecated and will be removed in the future: use mysqli or PDO instead in /home/clients/dd97c3d1555e010b40d5c268f7caf91f/web/338/dei/includes_c/inc_dbopen.php on line 48
Défense des enfants international
section suisse
 
Afficher un article
Les sources des articles disponibles dans la recherche sont l'historique des bulletins DEI, la Convention des droits de l'enfant ainsi que certaines publication de DEI.


Rückerstattung von Unterhaltsbeiträgen nach einem «Vaterschaftswechsel»
  
[ Bulletin DEI, juin 2004 Vol 10 No 2 p. 10 ]

Kurz nach der Geburt im Jahre 1981 wurde W. von Y. als sein Kindanerkannt. Y. schloss mit dem Beistand einen Unterhaltsvertrag ab und bezahlte pflichtgemäss die dem Teurungsausgleich unterstellten Alimente, auch als der Kontakt allmählich abbrach. Als W. mündig wurde, klagte er auf Aberkennung der Vaterschaft von Y. und Feststellung derjenigen von Z. Ab März 2000 übernahm dann Z. die Bezahlung der Alimente. Nun erhob Y. gegen Z. Klage auf ungerechtfertigte Bereicherung für die noch nicht verjährten Unterhaltsbeiträge in einer Höhe von 78’000 Franken.

Laut Bundesgerichtsentscheid vom 16. Oktober 2003 enthält «das ZGB […] keine Regeln über die Rückforderung von Kindesalimenten […]. Entsprechend plädiert die Lehre denn auch einstimmig für eine Anwendung der Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung» (s. Art. 60 ff. des Obligationenrechts) (Erw. 2.3). Die Tatsache, dass der «erste Vater» die Alimente freiwillig bezahlt hat, entlastet den neuen Vaternicht. «Mit der Anerkennung ist nicht nur das entsprechende Kindesverhältnis, sondern als Folge davon auch die Unterhaltspflicht des Beklagten rückwirkend auf die Geburt entstanden [Literaturhinweis]. […] der Unterhalt des Kindes [ist] bis zu dessen Mündigkeit oder gegebenenfalls auch darüber hinaus (vgl. Art. 277 ZGB) normalerweise, d. h. beim Kindesverhältnis mit dem leiblichen Vater, die natürliche Folge einer jeden Zeugung» (Erw. 4.3).

(Entscheid der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 5C.109/2003, 16.10.2003.)






© DEI - NetOpera 2002 - 2008 contact Conception et réalisation: NetOpera/PhotOpera,





niak2