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Défense des enfants international
section suisse
 
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Anhörung von Kleinkindern
  
[ Bulletin DEI, décembre 2004 Vol 10 No 3/4 p. 12 ]

Im Jahr 1999, im Hinblick auf die Scheidung, hatte der Präsident des Bezirksgerichtes Gelterkinden (BL), im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, das Sorgerecht für die beiden 3- und 1jährigen Kinder der Mutter übertragen. Ein Jahr später wurden die Kinder offiziell “zur alternierenden Ausübung der Obhut beiden Eltern anvertraut”. Kurz darauf entschloss sich der Richter, beide Kinder der ausschliesslichen Obhut des Vaters zu unterstellen. Im Sommer 2003 schliesslich, ordnete das Kantonsgericht Basel-Landschaft an, die beiden Kinder des immer noch nicht geschiedenen Paares in einem Heim zu platzieren, weil die Lage kompliziert und konfliktreich sei. Dagegen erhob die Mutter staatsrechtliche Beschwerde, mit der Begründung der Verletzung der Bundesverfassung und der UNO Kinderrechtekonvention, insbesondere deren Art. 9 und 12, weil die Kinder nicht vom Richter angehört worden waren.

Zur Frage der Kinderanhörung befanden die Bundesrichter, dass diese Garantie grundsätzlich auch im Rahmen des Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gilt. Sie stellten auch fest, dass bei der Frage, ab welchem Alter, Kinder anzuhören seien, die Meinungen stark auseinander gehen. “Wegleitend ist auf alle Fälle stets, ob das betroffene Kind altersmässig und von seiner Entwicklung her in der Lage ist, eine stabile Absichtserklärung abzugeben (BGE 122 III 401 E. 3b S. 403). Die richterliche Anhörung des Kindes ist zu unterlassen, wenn sie beim Kind zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder des seelischen Gleichgewichts führen könnte [Literaturhinweis]. Schliesslich kann der Richter im Einzelfall vor allem dann auf die eigene Anhörung verzichten, wenn das Kind bereits im Rahmen einer Begutachtung befragt wurde und nach den gesamten Umständen nicht zu erwarten ist, dass sich zusätzliche Erkenntnisse ergeben würden (dazu BGE 127 III 295 E. 2b S. 297), oder auf jeden Fall der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch eine Befragung verursachten Belastung des Kindes stünde [Literaturhinweis]. Das Bestreben, das Wohl eines Kindes nicht unnötig durch wiederholtes Befragen zu beeinträchtigen, kommt beispielsweise auch in Art. 10c Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) zum Ausdruck, wonach das Kind als Opfer einer Straftat während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden darf” (Erw. 3.1).

Im vorliegenden Fall sind die beiden Kinder in die psychosozialen Begutachtungen einbezogen und dabei beobachtet und zum Teil auch befragt worden. Dem Kantonsgericht standen neben den schriftlichen Berichten der Fachpersonen auch Videoaufnahmen zur Verfügung. Die Kinder wurden von dem verursachten Loyalitätskonflikt psychisch stark belastet. “Im Zeitpunkt der Hängigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens waren die Tochter X. sieben und der Sohn W. sogar erst fünf Jahre alt. Wenn das Kantonsgericht davon abgesehen hat, die ohnehin noch recht kleinen Kinder auch selbst anzuhören und dadurch von neuem mit dem elterlichen Konflikt zu konfrontieren und den für sie damit verbundenen Loyalitätskonflikt wachzurufen, hat es Art. 144 Abs. 2 ZGB 1 nicht verletzt” (Erw. 3.2).

Die Beschwerde der Mutter, die nicht bestritt, dass Art. 144 Abs. 2 ZGB den Anforderungen der Kinderrechtekonvention genügt, wurde abgewiesen.

(Entscheid der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts 5P.322/2003, 18.12. 2003.)

1. Art. 144 abs.2 ZGB lautet: “Die Kinder werden in geeigneter Weise durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich angehört, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen”.


Résumé français: Les enfants doivent aussi être entendus lorsque le juge prend des mesures provisoires dans le cadre d’une procédure de divorce. Lorsque de jeunes enfants ont déjà été examinés et entendus par deux services spécialisés et que le tribunal a à sa disposition les rapports ainsi que des bandes vidéos, une audition directe par le juge n’apparaît pas comme nécessaire pour réaliser les exigences des articles 9.3 et 12 de la Convention relative aux droits de l’enfant. Dans le cas d’espèce, le stress induit par cette nouvelle démarche était sans rapport avec les avantages espérés. Le souci de protéger le bien de l’enfant peut prévaloir, comme cela est le cas dans le cadre de l’aide aux victimes d’infraction où seulement deux auditions sont prévues.






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