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Défense des enfants international
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Rechtsgültige Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation
  
[ Bulletin DEI, décembre 2004 Vol 10 No 3/4 p. 12 ]

X. kam 1967 als Kind ausländischer Staatsangehöriger in der Schweiz auf die Welt. Bis zu seinem Wegzug nach Spanien hatte er eine Niederlassungsbewilligung. Bei der Rückkehr in die Schweiz im Jahr 1995 erhielt er eine befristete Aufenthaltsbewilligung. Seine spanische Frau und ihre gemeinsame Tochter sind auch Schweizer Bürgerinnen. Wegen mehrerer Delikte wurde X. zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Bei seiner Freilassung verweigerte ihm die Zürcher Behörde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die kantonalen Berufungsinstanzen bestätigten diesen Entscheid, worauf X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht einreichte. Er machte unter anderem geltend, er sei als Ausländer der sogenannten “zweiten Generation” zu behandeln.

In ihrem Entscheid analysieren die Bundesrichter eingehend die Tragweite des zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossenen und 2002 in Kraft getretenen Freizügigkeitsabkommens. Wir beschränken uns hier auf die Auswirkungen der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auf das Familienleben, das im Freizügigkeitsabkommen, in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Art. 13 der Bundesverfassung garantiert ist. Zu diesen Auswirkungen auf den Ausländer der “zweiten Generation” äusserten sich die Bundesrichter wie folgt: angesichts der Delikte, die er begangen hat, ist “eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, gegeben” (Erw. 4.3.4). Eine Rückkehr nach Italien ist möglich, da X. in der Schweiz nicht mehr Fuss gefasst hat, die italienische Sprache beherrscht und Beziehungen nach Italien pflegt. “Insoweit wird es für ihn kaum schwieriger als in der Schweiz sein, sich in Italien oder in Spanien zu integrieren” (Erw. 4.5.1).

Die intakte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seiner Tochter schliessen einen Wegzug nach Italien nicht aus. “Gewiss wäre es vor allem für die Tochter mit einer gewissen Härte verbunden, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen. Unzumutbar erscheint dies jedoch nicht. Die Ehefrau könnte auch dort wieder erwerbstätig sein. Soweit die Ehefrau mit der Tochter in der Schweiz zu bleiben gedenkt, obwohl der Beschwerdeführer das Land verlassen muss, werden sie im Rahmen von gegenseitigen Besuchen untereinander den Kontakt wahren können.

Mit Blick auf die oben beschriebene Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist die Einschränkung der Freizügigkeit im vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt. Statt der weiter reichenden Ausweisung, die Besuchsaufenthalten des Beschwerdeführers in der Schweiz entgegenstünde, haben sich die Behörden mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung begnügt. Angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung ist diese Massnahme verhältnismässig. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 3, S. 8 ff.) verwiesen. Der Beschwerdeführer bringt nichts weiter vor, was der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung entgegenstünde. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts erweist sich damit sowohl im Sinne des Freizügigkeitsabkommens als auch von Art. 7 Abs. 1 ANAG und Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV als bundesrechtskonform” (Erw. 4.5.2). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde abgewiesen.

(Entscheid der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 2A.273 /2003, 7.4.2004.)


Résumé français: X. est né en Suisse et possédait une autorisation d’établissement. Après un long séjour en Espagne, les autorités lui ont accordé une autorisation de séjour limitée dans le temps. En raison de divers délits qui lui ont valu une condamnation à 4 ans de réclusion, X. n’a pas obtenu de prolongement de cette autorisation. Son épouse et sa fille, toutes deux naturalisées suissesses, peuvent en revanche rester dans le pays. X. conteste cette décision. Au-delà des considérations relatives à l’application de l’Accord bilatéral sur la libre circulation des personnes, qui est entré en vigueur en 2002, les juges fédéraux ont examiné la restriction du droit à la vie privée et familiale qui résulte de cette décision. Les délits commis apparaissent comme suffisamment graves pour que le droit de séjourner en Suisse soit restreint. X. a conservé suffisamment de lien avec l’Italie pour pouvoir y retourner et il peut également se rendre en Espagne. Quant à son épouse et à sa fille, leur situation familiale devient certes difficile. Cependant, vu que l’époux et père n’est pas expulsé mais seulement privé de son droit de séjour, la restriction apportée à la vie familiale doit être considérée comme satisfaisant le critère de proportionnalité.






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