Seit dem 1. Januar 2007 schreibt das neue Jugendstrafgesetz ausdrücklich die räumlich getrennte Unterbringung von Jugendlichen und Erwachsenen vor und zwar sowohl für die Untersuchungshaft als auch für den Strafvollzug. Für die Schaffung entsprechender Einrichtungen hat der Gesetzgeber im Falle des Strafvollzugs eine Übergangsfrist von zehn Jahren vorgesehen - nicht aber im Falle der Untersuchungshaft. Das heisst konkret, Jugendliche in U-Haft müssen per sofort getrennt von Erwachsenen und unter Gewährleistung einer besonderen pädagogischen Begleitung untergebracht werden (Art. 6 Jugendstrafgesetz, siehe Kasten). Nun zeigt aber eine Studie des BJ, dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen für die wenigsten betroffenen Jugendlichen zum Tragen kommen.
Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2007)
Art. 6 Untersuchungshaft
1 Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorsorglich angeordnete Schutzmassnahme erreicht werden kann. Die Dauer der Untersuchungshaft ist so kurz wie möglich zu halten.
2 In der Untersuchungshaft sind die Jugendlichen in einer besonderen Einrichtung oder einer besonderen Abteilung der Haftanstalt getrennt von den erwachsenen Gefangenen unterzubringen. Sie sind in geeigneter Weise zu betreuen.
Jugendliche werden während der Untersuchungshaft gewöhnlich in Gefängnissen oder in Jugendheimen interniert. Die Erhebung des BJ zeigt, dass zwischen den beiden Einrichtungen grosse Unterschiede bestehen. Während Heime die Auflagen des neuen Gesetzes oft erfüllen, machten die meisten Gefängnisverantwortlichen geltend, für die besondere Betreuung von Jugendlichen stünde nicht genügend Personal und keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung. Für Jugendliche in U-Haft sind also die Verhältnisse in den Gefängnissen weniger geeignet als diejenigen in Heimen. Leider waren zum Zeitpunkt der Erhebung zwei Drittel der betroffenen Jugendlichen im Gefängnis. In absoluten Zahlen: Im Jahr 2005 sassen 726 Jugendliche die Untersuchungshaft im Gefängnis, 273 in Jugendheimen und 6 in Spitälern ab.
Die Kantone lassen sich Zeit mit der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben
Die Erhebung des BJ basiert auf Zahlen aus dem Jahr 2005. Die Verfasserinnen der Studie gehen jedoch davon aus, dass sich die unhaltbare Situation mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes kaum geändert hat. Die Umsetzung könne länger dauern, sind sie überzeugt. Für die Bedingungen in der U-Haft sind die Kantone zuständig. Die Kantone lassen sich Zeit und auch dem Bund eilt es offenbar nicht: Er will erst ab 2008 Druck bei den Verantwortlichen ausüben.
Sowohl der Bund als auch die Kantone wissen allerdings seit Jahren, dass sie die Bedingungen des Strafvollzugs bei Jugendlichen ändern müssen. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) von 1979, welches die Schweiz 1979 ratifizierte, verlangt in Art. 37 lit. c die Trennung sowohl in der Untersuchungshaft als auch in sonstigen Haftanstalten. Sodann schreibt der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 – ratifiziert von der Schweiz 1992 - die Trennung für die Untersuchungshaft vor (Art. 10 Abs. 2 lit. b UNO-Pakt II). Zu beiden Bestimmungen hat die Schweiz zwar einen Vorbehalt angebracht; derjenige zum Pakt hat sie diesen Frühling aufgrund des Inkrafttretens des neuen Jugendstrafrecht – wohl etwas voreilig – zurückgezogen. Die Forderung nach getrennter Unterbringung wie auch nach besonderen Betreuungsmassnahmen wird sodann seit Beginn der Arbeiten am neuen Jugendstrafrecht Ende der neunziger Jahre diskutiert. Ziel war die Schaffung eines modernen Jugendstrafrechts, welches das Wohl des Kindes, dessen Schutz und Erziehung, in den Mittelpunkt stellt (Art. 2 Jugendstrafgesetz, siehe Kasten).
Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2007)
Art. 2 Grundsätze
1 Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen.
2 Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken.
Keine Antworten liefert die Studie auf die Frage, wie weit die Anordnung der Untersuchungshaft rechtmässig gehandhabt wird. Die Kinderrechtskonvention geht davon aus, dass bei Kindern unter 18 Jahren jegliche Festnahme, Freiheitsentziehung und Freiheitsstrafe nur als letztes Mittel und nur für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden dürfen (Art. 37 Bst. b KRK). Bezüglich der Untersuchungshaft fordert auch Artikel 6 schweizerisches Jugendstrafgesetz (siehe Kasten), dass diese nur angeordnet werden darf, „wenn ihr Zweck nicht durch eine vorsorglich angeordnete Schutzmassnahme erreicht werden kann“. Die Dauer der Untersuchungshaft hat sodann so kurz wie möglich auszufallen. Interessant zu wissen wäre es, wie hier die Situation aussieht: Wie viele der angeschuldigten Jugendlichen landen in der Untersuchungshaft? Wie alt sind sie? Welcher Anteil machen die rund 1000 jugendlichen Untersuchungshäftlinge im Jahr 2005 an allen angeschuldigten Jugendlichen aus? Welche Delikte werden ihnen vorgeworfen? Wie lange sassen sie in U-Haft und was ist mit ihnen nach der U-Haft passiert? Wie viele wurden zu welchen Strafen verurteilt?
Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, welcher die Umsetzung der Kinderrechtskonvention durch die Mitgliedstaaten überwacht, beobachtet die Situation straffälliger Kinder seit langem und mit Sorge. Er hat anfangs Jahr ausführliche Erläuterungen zu den Rechten straffälliger Kinder verabschiedet und beklagt, dass die Staaten kaum Informationen bereitstellen, welche Aussagen über die Behandlung straffälliger Jugendlicher möglich machen. Er erinnerte die Staaten sodann, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 KRK). Für den Ausschuss hat deshalb die Betreuung absoluten Vorrang und das Gefängnis ist für Kinder unter 18 Jahren seiner Meinung nach keine Lösung.
Rechte des Kindes nur auf dem Papier?
Die meisten Kantone scheinen sich um die rechtlichen Vorgaben jedoch wenig zu kümmern. Bereits im November 2006 ist eine Untersuchung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK) veröffentlich worden, welche zum Schluss kommt, dass auch der Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bei Jugendlichen in verschiedenen Kantonen nicht mit der Kinderrechtskonvention zu vereinbaren ist. Die Jugendlichen werden auch hier nicht getrennt von den Erwachsenen untergebracht und sie erhalten keine besondere Betreuung. Die GPK hat zudem festgestellt, dass Minderjährige – im Widerspruch zum erwähnten Artikel 37 der Kinderrechtskonvention - im Durchschnitt länger in Ausschaffungshaft gehalten wurden als Erwachsene.
Es ist sehr zu begrüssen, dass sich Parlament und Verwaltung der Frage nach der Beachtung der Rechte des Kindes in der Schweiz annehmen und es ist sehr zu hoffen, dass weitere Studien und Untersuchungen folgen. Präzise und umfassende Kenntnisse der aktuellen Situation im Jugendstrafvollzug wären im jetzigen Zeitpunkt von grosser Wichtigkeit, denn es werden sowohl die Senkung des Strafmündigkeitsalters wie auch längere und schärfere Massnahmen, insbesondere Gefängnis, zur Bekämpfung der so genannten Jugendkriminalität gefordert. Die Gefahr ist gross, dass diese Diskussion die Rechte des Kindes, wie sie die von der Schweiz ratifizierten Menschenrechtsverträge wie auch das innerstaatliche Recht fordern, einmal mehr ausser Acht lässt.
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