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Défense des enfants international
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Rechtskommission des Ständerates gegen ein Verbot von Körperstrafen

Von Andrea Hauri, Soziologin M.A./ Sozialarbeiterin FH, Leiterin Fachbereich Kindesmisshandlung und Vernachlässigung, Kinderschutz Schweiz, Bern

  
[ Bulletin DEI, juin 2008 Vol 14 No 2 S. III ]


Mit 8 zu 3 Stimmen beschloss die Rechtskommission des Ständerats am 13. Mai 2008, der parlamentarischen Initiative von alt Nationalrätin Ruth-Gaby Vermot-Mangold (06.419 Verbesserter Schutz für Kinder vor Gewalt) nicht zuzustimmen. Die Initiative fordert die Schaffung einer gesetzlichen Norm, die Kinder explizit vor Körperstrafe und anderen schlechten Behandlungen schützt, welche die physische und psychische Integrität der Kinder verletzen. Kinderschutz Schweiz bedauert den ablehnenden Entscheid der Kommission für Rechtsfragen und erhofft vom weiteren Verlauf des Geschäfts eine kinderfreundlichere Position. Kinderschutz Schweiz setzt sich seit 20 Jahren für das explizite Verbot der Gewalt in der Erziehung ein.

Die Debatte um ein Verbot des viel zitierten „Klaps auf den Po, der noch niemandem geschadet hat“ oder der „Ohrfeige von Zeit zu Zeit“, wird hitzig und meist recht emotional geführt. Für Kinderschutz Schweiz steht fest: Gewalt in der Erziehung von Kindern ist hierzulande leider nach wie vor ein weit verbreiteter Missstand mit einer hohen Dunkelziffer und nicht tolerierbar. Gemäss Prof. Dr. Meinrad Perrez, Ordinarius für klinische Psychologie an der Universität Freiburg und Leiter der Studie "Bestrafungsverhalten von Erziehungsberechtigten in der Schweiz" der Universität Fribourg (2004), werden 40 Prozent aller ein- bis vierjährigen Kinder wöchentlich körperlich bestraft.

Körperstrafen sind keine Bagatellen


Internationale Studien zeigen seit langem, dass nicht nur bei schweren sondern auch bei häufigen leichten Körperstrafen, wie beispielsweise Ohrfeigen, für Kinder und Jugendliche erhöhte Risiken bestehen: Wer als Kind geschlagen wurde, neigt als Jugendlicher häufiger zu Straftaten. Jugendgewalt muss immer auch unter diesem Aspekt verstanden und interpretiert werden, denn das Gewaltrisiko bei Jugendlichen, welche als Kind selbst Opfer massiver elterlicher Gewalt wurden, liegt mehr als doppelt so hoch als dasjenige der Jugendlichen, die ohne elterliche Gewalt aufwuchsen. Je länger und massiver Eltern Gewalt ausüben, desto höher ist das Gewaltrisiko bei den Jugendlichen. Zudem bestehen Hinweise darauf, dass körperliche Strafen besonders dann zu späterer Gewalt führen, wenn sie mit geringer elterlicher Wärme und wenig Liebe kombiniert sind. Zudem besteht die Gefahr, dass spätere Eltern ihre Kinder schlagen, weil sie selbst geschlagen wurden (Kreislauf der Gewalt durch Lernen am Modell.) Auch wenn körperliche Gewalt in der Erziehung nicht immer körperliche Verletzungen verursacht, kann sie zu psychosozialen Auffälligkeiten (Ängstlichkeit, Kontaktarmut, Drogensucht, Aggressivität, fehlendes Einfühlungsvermögen) in unterschiedlichem Ausmass führen.

Die UNO-Kinderrechtskonvention verlangt in Art. 19 Absatz 1, dass die Vertragsstaaten geeignete Gesetzgebungsmassnahmen treffen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung zu schützen.18 europäische Staaten haben bereits ein Gesetz, welches Körperstrafen verbietet. In der Schweiz gibt es bisher keine solche gesetzliche Bestimmung. Die jüngste Praxis des Bundesgerichtes ist in dieser Frage unpräzise und lässt eine grosse Rechtsunsicherheit zurück.

Gefordert ist eine Regelung im ZGB, Abschnitt elterliche Sorge


Gefordert ist eine Regelung im Abschnitt elterliche Sorge des ZGB. Diese Norm passt zum Artikel 302 ZGB, da dieser die Erziehung näher umschreibt. Kinderschutz Schweiz empfiehlt einen neuen Absatz einzufügen, welcher folgendermassen lauten könnte:
Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen, Vernachlässigungen und andere entwürdigende Massnahmen sind unzulässig.
Die jetzigen Absätze 2 und 3 des Artikels 302 ZGB würden zu Absatz 3 und 4.

Warum ein Zusatz im Zivilgesetzbuch?


Kinderschutz Schweiz ist der Ansicht, dass das Verbot der Gewalt in der Erziehung primär ein Appell an die Eltern und nicht an die Kindesschutzbehörden ist. Das Strafrecht sollte nur als letzte Möglichkeit im Kindesschutz angewendet werden, z.B. als Zwangsmittel zur Durchsetzung des pflichtgemässen elterlichen Verhaltens. Dies, weil das Strafrecht nicht primär auf das Wohl des Kindes ausgerichtet ist. Deshalb muss an erster Stelle immer zuerst der zivilrechtliche Kindesschutz zum Zuge kommen. Eine Verankerung des Verbotes von Gewalt in der Erziehung im Strafgesetzbuch ist daher nicht sinnvoll.Auch in die Bundesverfassung gehört eine konkrete Norm, wie sie mit einem Verbot der Gewalt in der Erziehung gefordert ist, nicht. In Artikel 11 BV – Schutz der Kinder und Jugendlichen - existiert bereits eine allgemeine Norm, die in die Verfassung passt und dem Gesetzgeber in Bund und Kantonen die Verpflichtung auferlegt, für entsprechende Konkretisierungen zu sorgen.

Kinderschutz Schweiz setzt sich seit 20 Jahren für das Verbot der Gewalt in der Erziehung ein. Gerade heute, in einer Zeit, in welcher Forderungen nach harter Disziplin gegenüber Kindern Aufschwung erleben und eine gewaltfreie Erziehung Gefahr läuft als „Kuschelpädagogik“ verkannt zu werden, ist es als erster Erfolg zu bewerten, dass die Rechtkommission des Nationalrates der Initiative im Oktober 2007 Folge gegeben hat. Kinderschutz Schweiz hofft, dass die nationalrätliche Kommission an diesem Entscheid festhält und der Nationalrat abschliessend Ja sagt zum Schutz der Kinder vor Körperstrafen und anderen schlechten Behandlungen in der Schweiz.


Kinderschutz Schweiz setzt sich seit Jahren erfolgreich für die Rechte von Kindern und gegen jede Form von Gewalt an Kindern ein. www.kinderschutz.ch









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